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   BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51   

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BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51 (https://dejure.org/1952,51)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1952 - 1 StR 739/51 (https://dejure.org/1952,51)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51 (https://dejure.org/1952,51)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit der Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers - Verhältnisse, unter denen das Spiel für das Publikum eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird

  • vdai.de PDF

    Übernahme der vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zur Einordnung eines Spieles als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB; insbesondere zur Definition des Glücksspiels, der erforderlichen einheitlichen Beurteilung, den entscheidenden Verhältnissen und der Maßgeblichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 274
  • NJW 1952, 673
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51
    Dann hätte er auch zur Einsicht gelangen können, dass sein Tun rechtlich unerlaubt sei (BGH GSSt 2/51 vom 18. März 1952, wird veröffentlicht).
  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, aaO, Rn. 16; Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51 , BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16 , ZfWG 2017, 502 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    a) Das Wesen eines solchen Glücksspiels besteht nach allgemeiner Auffassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02, JR 2003, 342; Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88, BGHSt 36, 74, 80; Urteil vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276).
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.).

    Für die Qualifizierung als Glücksspiel gilt zudem der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 2, 274, 276/277; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8).

  • BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein

    Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche

    Maßgeblich sei die Einrichtung des veranstalteten Spiels, so wie es tatsächlich gespielt werde (Hinweis auf RG JW 1933, 2147 Nr. 34 und BGHSt 2, 274, 276).

    Infolgedessen könne ein- und dasselbe Spiel bei der einen Veranstaltung ein Glücks-, bei der anderen ein Geschicklichkeitsspiel sein; innerhalb der gleichen Veranstaltung könne über den Charakter des Spiels jedoch nur einheitlich befunden werden (Hinweis u.a. auf BGHSt 2, 274, 277).

    Er ist der Meinung, das vorlegende Gericht habe verkannt, daß der Bundesgerichtshof die Vorlegungsfrage bereits durch das in BGHSt 2, 275 ff [BGH 18.04.1952 - 1 StR 739/51] veröffentlichte Urteil entschieden habe.

    Diese in dem bereits erwähnten Urteil BGHSt 2, 274 ff verwendete Formulierung (a.a.O. S. 276) ist aus Entscheidungen des Reichsgerichts übernommen, wie die Bezugnahme des Bundesgerichtshofs auf RGSt 41, 221; 41, 332; 43, 157; 62, 164 zeigt.

    Weiter sind auch die vom Oberlandesgericht geäußerten Zweifel an der Berechtigung der Auffassung, daß von den Fähigkeiten eines "Durchschnittsspielers" auszugehen sei, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar (BGHSt 2, 274, 276 f).

    Somit kommt es - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - auf die bereits vom Reichsgericht aufgestellten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Kriterien an: Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflußt werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrundezulegen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers und damit die sich aus ihnen in Anbetracht der Fertigkeiten des "Spielmachers" und der Beschaffenheit des Spielmaterials ergebenden Chancen (BGHSt 2, 274, 276 mit Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des Reichsgerichts).

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Denn das Wesen dieser Wetten besteht darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen sie gewöhnlich betrieben werden, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGHSt 2, 274, 276; 36, 74, 80; die u.a. von v. Bubnoff in LK-StGB, 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, Thalmair, GewArch 1995, 274, 275 und Stögmüller, K&R 2002, 27, 28 vertretene Gegenansicht, die Renn- und Sportwetten als Lotterien i.S. des - gegenüber § 284 StGB spezielleren - § 287 StGB qualifiziert, würde im übrigen am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nichts ändern).
  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Die Rechtsprechung hat das Glücksspiel gegenüber dem Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, daß darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274, 276; 11, 209).
  • BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22

    Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers

    Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN).
  • OLG Köln, 09.12.2005 - 6 U 91/05

    Sportwetten dürfen in NRW nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 63/06

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Falle eines Anbietens und Bewerbens

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • OLG Köln, 21.04.2006 - 6 U 145/05

    Sportwetten ohne inländische Genehmigung; zur Rechtslage nach der Entscheidung

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 10/06

    Rechtmäßigkeit des Verbots des Veranstaltens, Vermittelns und Bewerbens von durch

  • BFH, 10.07.1968 - II 94/63

    Roulettespiel als eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne der Lotteriesteuer -

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 11/06

    Rechtmäßigkeit des Verbots von Sportwetten unter europarechtlichen Aspekten;

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 61/06

    Verstoß gegen den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel

  • BGH, 07.12.1979 - 2 StR 315/79

    Verkauf von Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte - Vorspiegelung des Erwerbs

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 200/06

    Auskunftsbegehren über durch Sportwetten erzielte Umsätze und Feststellung einer

  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
  • BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 55/06

    Anspruch auf Auskunft über durch die Entgegennahme von Wetten erzielten Umsätze

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 5/06

    Unterlassung der Durchführung von Sportwetten wegen Wettbewerbswidrigkeit;

  • OLG Köln, 28.04.2006 - 6 U 187/05

    Glückspielverbot aufgrund von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) im Falle des

  • BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74

    Gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spieles mit Gewinnmöglichkeit

  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

  • LG Karlsruhe, 09.01.2009 - Ns 97 Js 14968/07

    Pokerturnier ist kein vebotenes Glücksspiel iSd StGB!

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 177/06
  • AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07

    Unerlaubtes Glücksspiel: Pokerspiel in der Variante Texas Hold'em

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88

    Vereinsverbot bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 68.65

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung - Erlaubnispflichtigkeit eines

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