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   BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65   

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https://dejure.org/1965,493
BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65 (https://dejure.org/1965,493)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1965 - 2 StR 64/65 (https://dejure.org/1965,493)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1965 - 2 StR 64/65 (https://dejure.org/1965,493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geräuschloses Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit als Einschleichen - Gesetzeskonkurrenz zwischen Raub und Diebstahl - Aufgehen des schweren Rückfalldiebstahls im Raubtatbestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geräuschloses Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit als Einschleichen; Gesetzeskonkurrenz zwischen Raub und Diebstahl; Aufgehen des schweren Rückfalldiebstahls im Raubtatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 235
  • NJW 1965, 1922
  • MDR 1965, 925
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 22.10.1926 - I 617/26

    In welchem Verhältnis stehen die Bestimmungen der §§ 252, 249 StGB. zu den

    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Abweichend hiervon hat zwar der I. Strafsenat in RGSt 60, 380 die Ansicht vertreten, § 252 StGB sei keine Sonderstraftat, sondern enthalte, wie auch die §§ 243, 244 StGB, nur einen straferhöhenden Umstand.

    Schließlich wird in dem Urteil RGSt 70, 58 unter Hinweis auf RGSt 60, 380 wieder offengelassen, ob zwischen Diebstahl und Raub Gesetzeseinheit oder Tateinheit bestehe.

  • RG, 29.04.1882 - 936/82

    1. Ist bei vorliegendem Thatbestande des Raubes noch ideale Konkurrenz dieses

    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Bereits in seiner Entscheidung RGSt 6, 243 hatte der III. Strafsenat ausgesprochen, daß zwischen Raub und Diebstahl Gesetzeskonkurrenz bestehe, folglich auch der schwere Rückfalldiebstahl im Raubtatbestande aufgehe.

    Nach Ansicht des Senats sprechen überwiegende Gründe für die in RGSt 6, 243 vertretene Auffassung.

  • BGH, 20.10.1964 - 5 StR 430/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Soweit sie aber bereits in dem geräuschlosen Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit ein Einschleichen sehen will, ist dem, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht zuzustimmen (BGHSt 9 253; so auch Urteil 5 StR 430/64 vom 20. Oktober 1964).
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 127/56

    Strafbarkeit bei Einstieg in ein Gebäude mit Mundraubvorsatz und Entwendung

    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Soweit sie aber bereits in dem geräuschlosen Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit ein Einschleichen sehen will, ist dem, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht zuzustimmen (BGHSt 9 253; so auch Urteil 5 StR 430/64 vom 20. Oktober 1964).
  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Diese Bedenken sind inzwischen hinfällig geworden; denn nach der jetzigen Rechtsprechung müssen, falls eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, der Täter aber nur aus dem strengeren schuldig gesprochen wird, das Mindeststrafmaß und die Strafart des verdrängten milderen Gesetzes eingehalten werden, obwohl nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig wäre (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152).
  • BGH, 26.06.1952 - 5 StR 517/52
    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Die Entscheidung in BGHSt 3, 76 befaßt sich mit der Frage, ob auch eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB als "Diebstahl" im Sinne des § 252 StGB anzusehen ist.
  • BGH, 22.02.1957 - 1 StR 564/56
    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Hiervon ist auch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung BGHSt 10, 135 ausgegangen, hat aber dann das Merkmal des Einschleichens bereits darin gesehen, daß der Täter in eine verschlossene Wohnung unter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit ihrer Inhaber und unter Verwendung von, an sich ordnungsgemäßen, ihm jedoch nicht zustehenden Schlüsseln, eingedrungen war.
  • BGH, 24.02.1959 - 5 StR 668/58
    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Es ist zwar richtig, daß die Angeklagte falsche Schlüssel zur Öffnung der Haus- und Flurtüre benutzt und damit den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat (RGSt 11, 436; BGH NJW 1959, 948).
  • RG, 30.01.1885 - 76/85

    Ist ein Schlüssel, welcher zur Eröffnung einer verschließbaren Räumlichkeit

    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Es ist zwar richtig, daß die Angeklagte falsche Schlüssel zur Öffnung der Haus- und Flurtüre benutzt und damit den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat (RGSt 11, 436; BGH NJW 1959, 948).
  • RG, 17.12.1935 - 1 D 907/35

    Welche Bedeutung hat der § 358 Abs. 2 n. F. StPO. für das Revisionsgericht?

    Auszug aus BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
    Schließlich wird in dem Urteil RGSt 70, 58 unter Hinweis auf RGSt 60, 380 wieder offengelassen, ob zwischen Diebstahl und Raub Gesetzeseinheit oder Tateinheit bestehe.
  • RG, 22.03.1939 - 2/1938

    1. Verletzt eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (§ 73 StGB.), so

  • RG, 20.09.1932 - I 844/32

    1. Zum Begriff des "Diebstahls" i. S. des § 252 StGB. 2. Kann "Gewalt gegen eine

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    In ähnlicher Weise wurde ein Entwidmungsakt in einem Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bejaht, in welchem die frühere Haushaltshilfe ohne Wissen des Berechtigten einen Hausschlüssel für sich zurückbehielt, der später zu einem Diebstahl verwendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1965 - 2 StR 64/65, BGHSt 20, 235).
  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des

    Diese Grundsätze müssen auch hier zur Anwendung kommen; denn der Raub nach den §§ 249 ff StGB ist zwar als ein selbständiger Straftatbestand anzusehen, schließt sachlich aber die Merkmale des Diebstahls und damit auch den Diebstahlsvorsatz ein (vgl. BGHSt 20, 235 im Anschluß an RGSt 6, 243).
  • BGH, 30.03.2005 - 4 StR 16/05

    Gesetzeskonkurrenz zwischen schwerem Raubes und versuchtem Einbruchsdiebstahl;

    Zwischen den Raubtaten und dem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl besteht indes auch keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar auch in den Formen der §§ 243, 244 StGB, für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1994 - 4 StR 34/94; vgl. auch Eser in Schönke/ Schröder StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 249 Rdn. 23).
  • BGH, 21.11.1967 - 1 StR 345/67
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  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 390/21

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Konkurrenzverhältnis zum

    Der vom Angeklagten verwirklichte Wohnungseinbruchdiebstahl wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand des schweren räuberischen Diebstahls verdrängt, weil er die Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem Wohnungseinbruchdiebstahl keine selbstständige strafrechtliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGHSt 20, 235, 237 f.; MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 244 Rn. 85; BeckOK-StGB/Wittig, 50. Ed., § 244 Rn. 29; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 244 Rn. 57).
  • BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66

    Tateinheit zwischen versuchtem Raub und schwerem Diebstahl

    Wie der Senat in BGHSt 20, 235 ausgesprochen hat, besteht zwischen vollendetem Raub und Diebstahl, auch schwerem Diebstahl und Diebstahl im Rückfall, Gesetzeskonkurrenz.
  • BGH, 21.11.2016 - 1 StR 491/16

    Konkurrenzen (Diebstahl; Raub)

    Die dem Einsatz der Nötigungsmittel zeitlich vorgelagerte, aber Teil einer einheitlichen Handlung darstellende Wegnahme in Zueignungsabsicht besitzt für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr und geht darin auf (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - 4 StR 16/05; Urteil vom 7. Juli 1965 - 2 StR 64/65, BGHSt 20, 235, 237 f.).
  • BGH, 25.02.1994 - 4 StR 34/94

    Annahme einer einheitlichen Handlung beim Bestehenbleiben eines

    Zwischen dem versuchten schweren Raub und dem versuchten Einbruchdiebstahl besteht demnach nicht Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar auch in den Formen der §§ 243f. StGB, für den Raub keine selbständige strafrechtliche Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; 21, 78, 79).
  • BGH, 29.04.1969 - 5 StR 154/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Es hätte festgestellt werden müssen, daß der Angeklagte besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung getroffen habe (BGHSt 9, 253, 255 [BGH 01.06.1956 - 2 StR 127/56]; 20, 235, 236) [BGH 07.07.1965 - 2 StR 64/65].
  • BGH, 05.10.1965 - 1 StR 345/65

    Rechtsmittel

    Raub besteht (BGHSt 20, 235).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 485/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen -

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