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   BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66   

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https://dejure.org/1966,276
BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66 (https://dejure.org/1966,276)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1966 - 4 StR 226/66 (https://dejure.org/1966,276)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1966 - 4 StR 226/66 (https://dejure.org/1966,276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden Dienstgeschäfte durch Führung des Vorsitzes im Schwurgericht - Begriff der vorübergehenden Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 131
  • NJW 1966, 2368
  • MDR 1967, 56
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Wie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff) und auch der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; BGHZ 9, 291, 292 [BGH 23.04.1953 - III ZR 298/52] und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kammern und Senaten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu gewährleisten.

    Daraus folgt allerdings, daß eine große Strafkammer nur dann im Sinne des § 62 Abs. 1 GVG von dem zu ihrem Vorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektor geführt wird, wenn dieser durch seine Tätigkeit in der Kammer einen richtungweisenden Einfluß auf ihren Geschäftsgang und ihre Rechtsprechung ausübt (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; vgl. auch BGHZ 37, 210 zum Vorsitz in einem Zivilsenat).

    Ist der Vorsitzende verhinderte, weil ihm der Vorsitz in mehreren Kammern zugleich übertragen wurde (vgl. BGHSt 2, 71, 73) [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51], oder ist die Verhinderung dadurch bedingt, daß der Vorsitzende durch Tod, Abordnung oder Erreichung der Altersgrenze ausschied und noch kein Nachfolger ernannt wurde (vgl. BGHSt 8, 17 ff [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; 14, 11, 14 ff. [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59]), so mag die Gefahr einer Umgehung des Gesetzes durch willkürliche Handhabung eher gegeben und darum bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vertretung ein strengerer Maßstab anzulegen sein.

  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 488/60

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichtes - Lange Dauer der

    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Wie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff) und auch der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; BGHZ 9, 291, 292 [BGH 23.04.1953 - III ZR 298/52] und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kammern und Senaten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu gewährleisten.

    Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall einer, sei es auch längeren, Erkrankung des Vorsitzenden geboten, bei der, jedenfalls in aller Regel, nicht die Gefahr besteht, daß die Dauer der Verhinderung von Erwägungen abhängig gemacht werden kann, welche die Belange der Rechtspflege nicht genügend berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -).

  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Ist der Vorsitzende verhinderte, weil ihm der Vorsitz in mehreren Kammern zugleich übertragen wurde (vgl. BGHSt 2, 71, 73) [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51], oder ist die Verhinderung dadurch bedingt, daß der Vorsitzende durch Tod, Abordnung oder Erreichung der Altersgrenze ausschied und noch kein Nachfolger ernannt wurde (vgl. BGHSt 8, 17 ff [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; 14, 11, 14 ff. [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59]), so mag die Gefahr einer Umgehung des Gesetzes durch willkürliche Handhabung eher gegeben und darum bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vertretung ein strengerer Maßstab anzulegen sein.
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Ist der Vorsitzende verhinderte, weil ihm der Vorsitz in mehreren Kammern zugleich übertragen wurde (vgl. BGHSt 2, 71, 73) [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51], oder ist die Verhinderung dadurch bedingt, daß der Vorsitzende durch Tod, Abordnung oder Erreichung der Altersgrenze ausschied und noch kein Nachfolger ernannt wurde (vgl. BGHSt 8, 17 ff [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; 14, 11, 14 ff. [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59]), so mag die Gefahr einer Umgehung des Gesetzes durch willkürliche Handhabung eher gegeben und darum bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vertretung ein strengerer Maßstab anzulegen sein.
  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Wie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff) und auch der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; BGHZ 9, 291, 292 [BGH 23.04.1953 - III ZR 298/52] und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kammern und Senaten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu gewährleisten.
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Daraus folgt allerdings, daß eine große Strafkammer nur dann im Sinne des § 62 Abs. 1 GVG von dem zu ihrem Vorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektor geführt wird, wenn dieser durch seine Tätigkeit in der Kammer einen richtungweisenden Einfluß auf ihren Geschäftsgang und ihre Rechtsprechung ausübt (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; vgl. auch BGHZ 37, 210 zum Vorsitz in einem Zivilsenat).
  • BGH, 17.08.1960 - 2 StR 237/60

    Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach

    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Von diesem Rechtsgedanken geht im übrigen die von der Revision fälschlicherweise für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung BGHSt 15, 116, 117 [BGH 17.08.1960 - 2 StR 237/60] ebenfalls aus.
  • RG, 21.04.1931 - III 85/30

    Welche Voraussetzungen sind für eine dem Gesetz entsprechende Führung des

    Auszug aus BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66
    Wie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff) und auch der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; BGHZ 9, 291, 292 [BGH 23.04.1953 - III ZR 298/52] und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kammern und Senaten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu gewährleisten.
  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl. BGHZ 16, 254, 256; 37, 210, 214; 95, 246 f.; BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr.

    Deshalb wird eine Erkrankung auch bei längerer Dauer zunächst als vorübergehende Verhinderung angesehen, da das Ende vorausschauend meist nicht, insbesondere in der Regel nicht für den für etwaige Maßnahmen zuständigen Dienstvorgesetzten feststellbar ist (BGH, BGHSt 21, 131, 133; Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 - Urteil vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - beide aaO; Löwe-Rosenberg/Breidling, aaO, § 21 f GVG Rdn. 25; Zöller/Gummer, aaO).

  • BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung

    Zur Frage, wann ein Strafkammervorsitzender, der im Geschäftsjahr für alle Tagungen des Schwurgerichts zu dessen Vorsitzenden bestellt worden ist, an der Mitwirkung in der Strafkammer nicht nur vorübergehend verhindert ist (Ergänzung von BGHSt 21, 131).

    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; 21, 131, 133 [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66]; BGHZ 37, 210, 212 [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61]; 49, 64, 66) [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67].

    Die in der Entscheidung BGHSt 21, 131 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

    Der 4. Strafsenat hat in BGHSt 21, 131 die Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Mitwirkung im Schwurgericht als vorübergehend ansehen können, weil er in einer Schwurgerichtssache - von allerdings längerer Dauer - tätig war.

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

    Sinn und Zweck des § 21 f GVG liegen darin, daß den Vorsitz in einer großen Strafkammer ein qualifizierter Richter innehaben soll, der den besonderen und vielfältigen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt, gerecht werden kann (vgl. BGHSt 21, 131, 133 [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66] ; 25, 54 ff [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72] ).

    Sowohl der längere Zeit erkrankte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -) als auch der den Vorsitz in einer umfangreichen Schwurgerichtssache führende Strafkammervorsitzende (vgl. BGHSt 21, 131) gelten beispielweise in der Rechtsprechung, jedenfalls normalerweise (vgl. BGHSt 25, 54 ff), als (nur) vorübergehend verhindert.

    Gewiß ist eine solche Gefahr bei der Übertragung des Vorsitzes zugleich in mehreren Strafkammern eher gegeben als beispielsweise im Fall einer Erkrankung des Vorsitzenden (vgl. BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51] ; 21, 131, 133) [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66] .

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).".
  • BGH, 27.09.1988 - 1 StR 187/88

    Vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden; Wertung der Aussage eines

    Handelt es sich um eine Erkrankung, so "wird man auch eine gewisse Unsicherheit über die Dauer seiner Verhinderung hinnehmen müssen, weil der Verlauf und die Dauer einer Krankheit nur in beschränktem Umfange durch ärztliche oder sonstige menschliche Maßnahmen beeinflußt werden kann und weil hier keine Gefahr besteht, daß die Dauer der Verhinderung von menschlichen Entscheidungen abhängig gemacht wird, die die Belange der Rechtspflege nicht genügend berücksichtigen" (BGHZ 16, 254, 256, zitiert in BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60; ähnlich BGHSt 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572, 1573).
  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 151/93

    Bindungswirkung der Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden

    An diese Bestimmung ist der Vorsitzende bei seiner Anordnung nach § 21 g Abs. 2 GVG gebunden (BGHZ 9, 291, 293; BGHSt 21, 131, 133; BGHZ 96, 258, 260; BGH, Urt. v. 17. November 1967, 4 StR 452/67, NJW 1974, 512, 513 [OLG Stuttgart 05.12.1973 - 3 Ws 326/73]; Urt. v. 28. Mai 1974, 4 StR 37/74, NJW 1974, 1572 f; BFH, Urt. v. 7. Dezember 1988, I R 15/85, NJW 1989, 3240; Kleinknecht/Meyer, StPO 41. Aufl. § 21 f Rdn. 4; Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 16 und § 59 Rdn. 7; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO 24. Aufl. § 21 f Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Wolf § 59 GVG Rdn. 9 und § 21 f GVG Rdn. 6; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 18. Aufl. § 21 f GVG Rdn. 5; Müller, NJW 1974, 2242, 2244; Sangmeister, EWiR 1993, 993 f).
  • BGH, 30.04.1974 - 1 StR 35/74

    Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in

    Er ist in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vertreten worden, wenn er im Zeitpunkt dieser Hauptverhandlung - auf den es bei der Prüfung, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt, ankommt (vgl. BGHSt 14, 11, 16; BGHZ 10, 130, 136; RG Recht 1928 Nr. 1128; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 21 Anm. II 4) - nur vorübergehend an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden der Strafkammer IX verhindert war (BGHSt 8, 17, 18; 14, 11, 16/17; 21, 131, 133; BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Schäfer a.a.O. Anm. I 3 und II 4 e).

    Maßgeblich ist auch der Grund der Verhinderung (BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -).

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

    Der Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG, die institutionelle Sicherung des richtungweisenden Einflusses des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 25, 54, 56; 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572), tritt demgegenüber wegen der grundsätzlich zeitlich begrenzten Dauer der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zurück.
  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

    Besetzungsrüge, Geschäftsverteilung, Präsidium, Öffentlichkeit, Richter am LG als

    Der Vorsitzende muß einen richtungsweisenden Einfluß ausüben auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 21, 131, 133; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 21 f Rdnr. 2; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 4).
  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 3 Ss 572/03

    Besetzung; kleine Strafkammer; Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter,

  • OLG Hamburg, 02.07.1984 - 2 Ss 57/84

    Vorsitzender einer Strafkammer; Vertretungsregelung; Vorübergehende Verhinderung;

  • OLG Hamburg, 09.10.2002 - 1 Ss 112/02

    Verhinderung eines bereits stark beanspruchten Vorsitzenden eines Spruchkörpers

  • BGH, 31.01.1978 - 1 StR 379/77

    Ordnungsgemäße Feststellung der Verhinderung eines Richters - Verhinderung

  • OLG Oldenburg, 15.11.2000 - Ss 306/00

    Behandlung einer durch das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters einer

  • BGH, 10.03.1970 - VI ZR 234/68

    Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung - Anforderungen an

  • BGH, 21.12.1978 - 4 StR 638/78

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Beischlafs

  • BGH, 02.05.1972 - 5 StR 143/72

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer

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