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   BGH, 03.05.1967 - 2 StR 103/67   

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https://dejure.org/1967,960
BGH, 03.05.1967 - 2 StR 103/67 (https://dejure.org/1967,960)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1967 - 2 StR 103/67 (https://dejure.org/1967,960)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1967 - 2 StR 103/67 (https://dejure.org/1967,960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tödlicher Sturz nach Kinnhakenschlag - Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens - Verweisung an das im ersten Rechtszug zuständige Gericht durch Beschluss bzw. Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 245
  • NJW 1967, 1576
  • MDR 1967, 776
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 12.10.1931 - II 575/31

    1. Ist die Verweisung gemäß § 328 Abs. 3 StPO. durch Urteil oder durch Beschluß

    Auszug aus BGH, 03.05.1967 - 2 StR 103/67
    Ob die Verweisung im Berufungsrechtszug an das im ersten Rechtszuge zuständige Gericht in der Form eines Beschlusses oder eines Urteils auszusprechen ist, kann dahinstehen (vgl. RGSt 65, 397; RG JW 1932, 1754 Nr. 42; RG JW 1933, 967 Nr. 30).
  • BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09

    Verweisung einer Sache an ein Gericht höherer Ordnung durch das Berufungsgericht

    a) Verweist das Berufungsgericht in Fällen, in denen das zuerst mit der Sache befasste Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat, die Sache an das zuständige Gericht, so führt dies zwangsläufig zum Fortfall des mit der Berufung angefochtenen Urteils, weil in ein und demselben Verfahren nur Raum für ein Urteil erster Instanz ist (BGHSt 21, 245, 247).

    Abgesehen davon, dass die Feststellungen einer Entscheidung - anders als die Entscheidungsformel - ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen können, vielmehr insoweit allenfalls eine innerprozessuale Bindungswirkung entsteht (Ernemann in FS für Meyer-Goßner S. 619, 620; Gössel in FS für Rieß S. 113, 115 ff., jeweils m. w. N.), tritt die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits mit der Verweisung ein; der förmliche Ausspruch der Aufhebung dient allein der Klarstellung dieser Folge, notwendig ist er nicht (BGHSt 21, 245, 247).

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02

    Vorlage an das Schwurgericht (Analogie im Berufungsverfahren; Prozessökonomie);

    Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich (BGHSt 21, 245, 247).
  • BGH, 03.06.1981 - 2 StR 158/81
    Daran ändert nichts, daß die Zuständigkeit von der Berufungskammer auf die erstinstanzliche Strafkammer des Landgerichts übergegangen ist (vgl. BGHSt 21, 245, 247; 21, 229).

    Diese Aufhebung, der hier nur noch klarstellende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 21, 229, 230; 21, 245), hat der Senat nachgeholt und zugleich das Urteil als erstinstanzliche Entscheidung neu gefaßt (vgl. auch BGHSt 12, 99).

  • BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils mit der Revision - Aufhebung des

    Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, daß das Berufungsgericht die Verweisung an das zuständige Gericht gemäß § 328 Abs. 3 StPO durch Urteil auszusprechen hat; diese Rechtsauffassung (vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen in BGHSt 21, 245, 246, vom Kammergericht bezweifelt in dem angeführten Beschluß vom 16. Juni 1971 - JR 1972, 255, 256) entspricht der einhellig herrschenden Meinung (RGSt 65, 397, 398; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO § 328 Rdn. 22; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 328 Anm. 5 e; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 328 Anm. 4 c; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 328 Anm. 3; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 9; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 12. Aufl. S. 268) und ergibt sich, wie der Vorlegungsbeschluß im einzelnen darlegt, aus dem Grundsatz, daß eine die Instanz abschließende Entscheidung, die in der Hauptverhandlung erlassen wird, grundsätzlich in der Form des Urteils zu ergehen hat, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  • KG, 09.05.2012 - 161 Ss 49/12

    Revision im Strafverfahren: Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft der Verhandlung

    Da es in ein und demselben Verfahren nur ein erstinstanzliches Urteil geben kann (BGHSt 21, 245, 247; BGH StraFo 2010, 203) und nach § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Staatschutzkammer begründet ist, hebt der Senat sowohl das Urteil des Land-, als auch des Amtsgerichts auf und verweist die Sache nach § 355 StPO an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin, die auch über die durch die fehlerhafte Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit entstandenen Kosten zu entscheiden hat.
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