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   BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66   

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https://dejure.org/1966,318
BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66 (https://dejure.org/1966,318)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1966 - 2 StR 198/66 (https://dejure.org/1966,318)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1966 - 2 StR 198/66 (https://dejure.org/1966,318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 78
  • NJW 1966, 1930
  • MDR 1966, 771
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65

    Geräuschloses Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit als

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66
    Wie der Senat in BGHSt 20, 235 ausgesprochen hat, besteht zwischen vollendetem Raub und Diebstahl, auch schwerem Diebstahl und Diebstahl im Rückfall, Gesetzeskonkurrenz.
  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66
    Der Gedanke, daß die vollendete Wegnahme gegenüber dem bloßen Versuch stets selbständige strafrechtliche Bedeutung besitze, liegt im übrigen auch der Rechtsprechung zu der Frage zugrunde, welches Verhältnis im Falle natürlicher Handlungseinheit zwischen vollendetem einfachem und versuchtem schweren Diebstahl besteht (vgl. BGHSt 10, 230 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 06.07.1956 - 5 StR 201/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66
    Da der ursprüngliche Wegnahmeentschluß bestehen blieb, die als schwerer Diebstahl zu beurteilende Handlung also nicht abgebrochen wurde, der Angeklagte vielmehr nur hinsichtlich des Mittels, das gleichbleibende Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß faßte, stellt sich das gesamte Geschehen als eine einheitliche Handlung dar (vgl. BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 201/56).
  • BGH, 20.06.1958 - 5 StR 157/58
    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66
    Das ist ersichtlich auch der Grund, der die Rechtsprechung veranlaßt hat, die Möglichkeit von Tateinheit zwischen versuchtem schwerem Diebstahl und Mundraub zu bejahen (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 243 StGB = NJW 1958, 1243 [BGH 20.06.1958 - 5 StR 157/58]).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66
    Auf eine solche Behauptung kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125).
  • RG, 29.04.1882 - 936/82

    1. Ist bei vorliegendem Thatbestande des Raubes noch ideale Konkurrenz dieses

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - 2 StR 198/66
    Es hat sich hierfür u.a. auf die Entscheidung RGSt 6, 243 bezogen, die aber das Verhältnis zwischen vollendetem Diebstahl und vollendetem Raub betrifft.
  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 72/12

    Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft als besonderes

    Ihr anschließend fehlgeschlagenes Bemühen, in die Werkstatt einzudringen und weitere fremde Sachen an sich zu bringen, stellte trotz ihres geänderten Entschlusses zu dem bei der Tat zu verwendenden Tatmittel lediglich einen (konkurrenzrechtlich) unselbständigen Teilakt dar, der - weil wie die vollendete Tat auf die Verwirklichung des § 244a StGB zielend - für die rechtliche Bewertung ihrer eine natürliche Handlungseinheit bildenden Aktivitäten ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1953 - 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220 f.; Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 StR 565/56, BGHSt 10, 230, 232; Beschluss vom 4. Juli 1966 - 2 StR 198/66, BGHSt 21, 78, 79; Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351).

    Ist dagegen lediglich der in der einheitlichen Handlung begriffene Versuch unter einem erschwerenden Umstand verübt worden, ist der Täter wegen des Versuchs des schwereren Delikts in Tateinheit mit dem vollendeten einfachen Delikt zu bestrafen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 StR 565/56, BGHSt 10, 230, 232; Urteil vom 29. August 1952 - 3 StR 330/52, NJW 1952, 1184, 1185; außerdem BGH, Beschluss vom 4. Juli 1966 - 2 StR 198/66, BGHSt 21, 78, 80; vgl. im Übrigen schon RG, Urteil vom 13. Januar 1887 - Rep.

  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Falle, in dem das sonst verdrängende Delikt nur ins Stadium des Versuchs gelangt ist, zwischen der versuchten Tat und dem vollendeten (sonst verdrängten) Delikt Tateinheit gegeben, wenn durch die Verurteilung nur wegen der versuchten Tat der Unrechtsgehalt nicht voll ausgeschöpft wird (vgl. BGHSt 21, 78; 21, 194 jeweils m.w.Hinw.; vgl. auch BGH MDR 1971, 895).
  • BGH, 30.03.2005 - 4 StR 16/05

    Gesetzeskonkurrenz zwischen schwerem Raubes und versuchtem Einbruchsdiebstahl;

    Das gesamte Tatgeschehen stellt eine einheitliche Handlung dar (vgl. BGHSt 21, 78, 79).

    Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und versuchtem Raub in Betracht (BGHSt 21, 78, 80).

  • BGH, 25.02.1994 - 4 StR 34/94

    Annahme einer einheitlichen Handlung beim Bestehenbleiben eines

    Der ursprüngliche Wegnahmeentschluß blieb bestehen und der Angeklagte faßte lediglich hinsichtlich des Mittels, das gleichbleibende Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß (vgl. BGHSt 21, 78, 79).

    Zwischen dem versuchten schweren Raub und dem versuchten Einbruchdiebstahl besteht demnach nicht Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar auch in den Formen der §§ 243f. StGB, für den Raub keine selbständige strafrechtliche Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; 21, 78, 79).

    Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und versuchtem Raub in Betracht (BGHSt 21, 78, 80).

  • BGH, 26.02.2010 - 2 StR 510/09

    Begrenzung der Zurechnung eines Bandendiebstahls durch die Bandenabrede

    Dieser steht mit dem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit (vgl. BGHSt 10, 230 ff.; 21, 78 ff. m.w.N.).
  • LG Hamburg, 09.02.1968 - 147 Ks 2/67

    Tötung der bei der Enterdung von Massengräbern in Weissrussland und Ostpolen

    Insoweit gelten im Ergebnis entsprechende Erwägungen wie etwa zum Verhältnis zwischen versuchtem schwerem und vollendetem einfachem Diebstahl oder zwischen versuchtem Raub und vollendetem schwerem Diebstahl, wenn diese Delikte jeweils zusammentreffen (vgl. hierzu die Urteile des BGH vom 23.Januar 1957 - 2 StR 565/56 - = BGHSt 10, 230 ff., 232 und vom 4.Juli 1966 - 2 StR 198/66 - = BGHSt 21, 78 ff., 80).
  • BGH, 27.06.1979 - 3 StR 217/79

    Abänderung des Schuldspruchs von vollendeten Raub in versuchten Raub

    Der Schuldspruch muß deshalb dahin abgeändert werden, daß sich der Angeklagte nicht des vollendeten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, sondern des versuchten Raubes in Tateinheit mit Diebstahl und Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 21, 78).
  • BGH, 20.02.1976 - 2 StR 662/75

    Strafbarkeit wegen Raubes bei Gewaltanwendungen als Mittel zur Wegnahme -

    Der dann vollendete Diebstahl muß daneben wieder zur Geltung kommen, weil § 242 StGB auf Grund der Gesetzeseinheit nur hinter den vollendeten Raub zurücktritt (BGHSt 21, 78).
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