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   BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67   

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https://dejure.org/1967,502
BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67 (https://dejure.org/1967,502)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1967 - 2 StR 548/67 (https://dejure.org/1967,502)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 548/67 (https://dejure.org/1967,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue Verurteilung - Jugendstrafe von unbestimmter Dauer neben der absoluten Höchststrafe - Behandlung eines Angeklagten als Jugendlichen oder als Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 21
  • NJW 1968, 457
  • MDR 1968, 339
  • JR 1968, 193
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 342/55
    Auszug aus BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67
    Im übrigen wird auf die Entscheidung in BGHSt 8, 349 verwiesen, die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit im gleichen Sinne entschieden hat.
  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 600/56

    Ausschluss der Öffentlichkeit wähernd der Hauptverhandlung gegen einen

    Auszug aus BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67
    Überdies könnte insofern der Angeklagte als Jugendlicher nicht beschwert sein (BGHSt 10, 119).
  • BGH, 12.10.1954 - 5 StR 335/54
    Auszug aus BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67
    Das gilt für das Verfahrensrecht ebenso wie für das sachliche Jugendstrafrecht (BGHSt 6, 354).
  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 22, 21, 24 ff [BGH 13.12.1967 - 2 StR 548/67] des näheren dargelegt, und dem schließt sich der Senat an.

    Auch das obenerwähnte Urteil BGHSt 22, 21 (= NJW 1968, 457 Nr. 14), auf das die Revision verweist, ergibt nichts anderes.

    Die unter zwei Gesichtspunkten erhobene Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit bedarf keiner Erörterung, weil die Revision sie nur hilfsweise für den Fall geltend macht, daß der Senat von der Entscheidung BGHSt 22, 21 abrücken sollte.

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Die Rüge des Angeklagten D.    , die Öffentlichkeit sei zu Unrecht ausgeschlossen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil dieser zum Zeitpunkt eines Teils der angeklagten Taten noch Jugendlicher war, mithin bei Verhandlung nur gegen ihn die Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 1 JGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen gewesen wäre, unabhängig davon, dass er zum Zeitpunkt weiterer verfahrensgegenständlicher Taten bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 548/67, BGHSt 22, 21).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bisher offengelassen (BGHSt 22, 21 [24]; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101; BGH NStZ 1985, 410).

    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21 [23]).

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01

    Zum "Westpark-Mord"

    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21, 23).
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97

    Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gegen einen

    Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Fortentwicklung von BGHSt 22, 21).

    Diese Regelung greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG § 48 I Nichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem Angeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten als Heranwachsendem zur Last liegen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Tendenz des Jugendgerichtsgesetzes dahin geht, im Verfahren vor den Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen (BGHSt 22, 21, 25).

  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 150/04

    Freiheitsberaubung und Raub (Spezialität; Konkurrenzen); einheitliche

    Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu treffen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; 36, 37, 42).
  • BGH, 05.03.1985 - 1 StR 31/85

    Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke - Begehung einer Straftat durch einen

    Ob ein solches Übersteigen zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGHSt 22, 21, 24; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101).

    Hierbei handelt es sich um allgemeine Strafzumessungserwägungen, die unter dem Aspekt, ob Erziehungsgründe von besonderem Gewicht das Absehen von der Einbeziehung des früheren Urteils gestatten, nicht den Ausschlag geben können (vgl. BGHSt 22, 21, 23).

  • BGH, 27.02.1996 - 4 StR 25/96

    Neue Bewertung früher begangener Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei

    Die Jugendkammer hat die hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall zu treffende Entscheidung (BGHSt 22, 21, 23; 36, 42, 44 [BGH 07.11.1988 - 1 StR 620/88]; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1) nur formelhaft damit begründet, die verbliebene Restjugendstrafe aus dem Urteil vom 1. Dezember 1992 sei gegenüber der neuen Verurteilung ohne Bedeutung.

    Eine derart pauschale Begründung könnte allenfalls dann ausreichen, wenn die erzieherischen Gründe so klar zutage lägen, daß ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig wäre (vgl. BGHSt 22, 21, 23).

  • BGH, 12.07.1995 - 2 StR 60/95

    Erziehung - Erzieherischer Zweck - Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Einziehung

    Zwar ist die Entscheidung über die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG jeweils für den Einzelfall zu treffen (BGHSt 22, 21, 23; 36, 42) [BGH 07.11.1988 - 1 StR 620/88]und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHSt 36, 44; BGH NStZ 1985, 410), doch sind die Ausführungen der Jugendkammer hierzu nicht rechtsfehlerfrei.
  • OLG Brandenburg, 16.09.2008 - 1 Ss 60/08

    Jugendstrafrecht: Verbot der reformatio in peius; Nichteinbeziehung früherer

    Die Entscheidung hat sich ausschließlich an dem Erziehungszweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu treffen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; BGHSt 36, 47, 42).
  • BGH, 08.04.1997 - 4 StR 31/97

    Rechtsfolge hinsichtlich der Ahndung von Straftaten eines Heranwachsenden nach

  • LG Landau/Pfalz, 30.09.2005 - 7336 Js 1371/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bandenmäßige Begehung bei

  • BGH, 21.10.1980 - 5 StR 586/80

    Einzubeziehende Vorstrafen bei Verurteilung zur Höchstjugendstrafe

  • BGH, 25.11.1971 - 4 StR 401/71

    Verurteilung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer - Erzieherische

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