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   BGH, 06.09.1968 - 4 StR 320/68   

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https://dejure.org/1968,272
BGH, 06.09.1968 - 4 StR 320/68 (https://dejure.org/1968,272)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1968 - 4 StR 320/68 (https://dejure.org/1968,272)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1968 - 4 StR 320/68 (https://dejure.org/1968,272)
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Wand

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Gebäudewand ist kein "gefährliches Werkzeug"

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 235
  • NJW 1968, 2115
  • MDR 1968, 1021
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 02.11.1893 - 2581/93

    1. Muß dem gefährlichen Werkzeuge im Sinne des § 223 a St.G.B.'s die Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 06.09.1968 - 4 StR 320/68
    Die Frage, ob auch ein nicht durch Menschenkraft beweglicher Gegenstand, gegen den ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, als gefährliches Werkzeug angesehen werden kann, ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 372 in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit feststellbar, nicht mehr behandelt worden.

    Die Beispiele aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die das Reichsgericht in RGSt 24, 372 angeführt hat, zeigen, daß auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch, menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können.

  • BGH, 26.02.1960 - 4 StR 582/59

    gehetzter Hund - § 223a StGB aF (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF), gefährliches

    Auszug aus BGH, 06.09.1968 - 4 StR 320/68
    So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]; 4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]; MDR 1956, 526) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund (BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB.
  • BGH, 21.11.1950 - 4 StR 20/50

    Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes unter Einsatz von

    Auszug aus BGH, 06.09.1968 - 4 StR 320/68
    So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]; 4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]; MDR 1956, 526) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund (BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB.
  • BGH, 11.07.2012 - 2 StR 60/12

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Tatvorsatz);

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn der Täter das Opfer gegen einen unbeweglichen Gegenstand bewegt (vgl. BGHSt 22, 235, 236; BGH NStZ-RR 2005, 75).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Danach ist das gefährliche Werkzeug als Oberbegriff anzusehen (BGHSt 22, 235, 236; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 4; Lackner StGB 22. Aufl. § 223 a Rdn. 2; a.A. Tröndle StGB 48. Aufl. § 223 a Rdn. 2; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 a Rdn. 6).
  • OLG Koblenz, 09.07.2014 - 2 OLG 3 Ss 198/13

    Gefährliche Körperverletzung: Das Leben gefährdende Behandlung; Erkennen der

    Die von der Strafkammer beschriebenen Verletzungen wurden nicht mittels dieses Werkzeugs, sondern durch Aufschlagen des Kopfes des Opfers auf den Asphalt verursacht, der als unbeweglicher Gegenstand kein gefährliches Werkzeug darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 235, 236; BGH NStZ-RR 2005, 75; NStZ-RR 2012, 340).
  • OLG Dresden, 29.06.2009 - 2 Ss 288/09

    Gift; gefährliches Werkzeug; Körperverletzung

    Der Begriff "Werkzeug" erfasst vielmehr nur körperliche Gegenstände, mittels derer durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann (BGHSt 22, 235; BGH-NStZ 1988, 361 f.; BGH NStZ-RR 2005, 75).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 18/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an das Vorliegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden; unbewegbare Gegenstände wie etwa eine Wand oder ein Fußboden, gegen die ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, sind dagegen keine Werkzeuge in diesem Sinne (BGHSt 22, 235; BGH MDR 1979, 987; vgl. auch RGSt 24, 372).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04

    Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen beim Raub einer leeren Geldbörse);

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Werkzeuge im Sinne dieser Vorschrift nur solche Gegenstände sind, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, nicht dagegen unbewegliche Gegenstände wie etwa ein Fußboden oder eine Wand (BGHSt 22, 235; BGH NStZ 1988, 361, 362; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 8).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Gestützt auf die nach Art. 103 Abs. 2 GG maßgebliche Wortlautgrenze versteht die Rechtsprechung als gefährliches Werkzeug nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung bewegt werden können (BGHSt 22, 235).
  • BGH, 12.12.2012 - 5 StR 574/12

    Schwere räuberische Erpressung (Begriff des gefährlichen Werkzeugs: Erfordernis

    Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 1968 - 4 StR 320/68, BGHSt 22, 235, 236, und vom 8. März 1988 - 1 StR 18/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 aF Werkzeug 2, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 644/93; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.07.1979 - 1 StR 349/79

    Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" bei einer gefährlichen Körperverletzung

    Die Strafkammer hat hier außer acht gelassen, daß, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht entschieden hat (RGSt 24, 372, 374; BGHSt 22, 235 f), unbewegbare Gegenstände überhaupt nicht zu den von § 223 a StGB erfaßten Tatmitteln gehören.

    Von dieser Rechtsprechung abzugehen, rechtfertigt die vom Schrifttum überwiegend angestellte Überlegung nicht, daß eine auf die Gefährlichkeit des Handelns abstellende Auslegung dem Zweck der Strafschärfung besser entsprechen würde (so z.B. Hirsch LK 9. Aufl., § 223 a Anm. 13; Schmitt, JZ 1969, 304 [BGH 06.09.1968 - 4 StR 320/68]), da dem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegensteht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 10 VG 12/07
    Denn nach der Rechtsprechung umfasst das hier allein näher in Betracht kommende Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur bewegliche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden, um ihn zu verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 06. September 1968 - 4 StR 320/68 - BGHSt 22, 235).
  • BGH, 30.10.1968 - 4 StR 186/68

    Verfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wegen Betruges,

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