Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1969 - 4 StR 585/68   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • jurathek.de

    StPO § 94; StPO § 90 Abs 1; StPO § 111a
    Gefahr im Verzug bei polizeirechtlicher Beschlagnahme des Führerscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 94

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 22, 385
  • NJW 1969, 1308
  • NJW 1969, 1634 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01  

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    b) Das Kammergericht geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385, 386 f.; 37, 366, 368; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 43 f. m.w.N.) davon aus, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubten Sondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nicht ausgeschlossen werden kann.
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96  

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Diese Annahme beruht auf vertretbaren tatsächlichen Erwägungen; sie ist daher vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen hinzunehmen (vgl. BGHSt 19, 242; 22, 385, 386).
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02  

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Hält das vorlegende Gericht die tatrichterlichen Feststellungen allerdings in vertretbarer Weise für ausreichend, so hat auch der Bundesgerichtshof diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. KK-Hannich, a.a.O.; BGHSt 22, 385, 386).
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  • BGH, 03.02.2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03  

    Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch (Recht auf

    Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde bei einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zum Zwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar und vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht in Frage zu stellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73  

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Das genügt zur Bejahung der Vorlegungsvoraussetzungen (vgl. BGHSt 22, 94 [100]; 22, 385 [386]).
  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74  

    StPO §§ 230 ff., § 332, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2

    Hierauf kommt es für die Zulässigkeit der Vorlegung allein an (vgl. aus der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGHSt 19, 242; BGHSt 22, 94, 100; BGHSt 22, 180, 182; BGHSt 22, 385, 386; BGHSt 25, 187, 189; BGHSt 25, 325, 328).
  • BGH, 29.03.1990 - 1 StR 22/90  

    strafbare Werbung

    Die Annahme, er und seine Mitarbeiter hätten vorgegeben, der Gewinn des Unternehmens aus dem Verkauf der angebotenen Abonnements komme ihnen teilweise auch aus sozialen Gründen zugute, erschöpft die im Sachverhalt liegenden Möglichkeiten der Auslegung nicht und ist daher nicht vertretbar (vgl. BGHSt 22, 385, 386 f; 28, 72, 74 f; Salger in KK 2. Aufl. § 121 GVG Rdn. 35, 43, 44 m.w.Nachw.).
  • OLG Koblenz, 12.01.2000 - 1 Ws 785/99  

    Selbstanzeige eines volltrunkenen Beschuldigten

    Die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß §§ 94, 98 StPO, als deren Anordnung oder Bestätigung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 3 StPO wirkt, darf nur unter den Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 StPO erfolgen (BGHSt 22, 385, 393 f m.w.N.).
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