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   BGH, 18.11.1969 - 4 ARs 61/69   

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https://dejure.org/1969,1100
BGH, 18.11.1969 - 4 ARs 61/69 (https://dejure.org/1969,1100)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1969 - 4 ARs 61/69 (https://dejure.org/1969,1100)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1969 - 4 ARs 61/69 (https://dejure.org/1969,1100)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferungsersuchen eines Verfolgten zur Strafvollstreckung - Anwendbarkeit italienischen Rechts bei Verjährungsfragen der Strafvollstreckung - Sinngemäße Sachverhaltsumkehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 63 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 151
  • NJW 1970, 393
  • MDR 1970, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.1955 - 3 ARs 79/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - 4 ARs 61/69
    Dazu ist es, wie auch sonst im Auslieferungsrecht, nötig, von einem entsprechenden umgekehrten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 7, 265).
  • BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02

    Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes

    c) Daher stünde - weil nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten ist - Art. 10 EuAlÜbk der Auslieferung entgegen (vgl. BGHSt 20, 198, 200; 23, 151, 155 f.), es sei denn, die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 öStGB (Nichteinrechnung der Zeiten in die Verjährungsfrist, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufhält) fände über Art. IV öErgV oder Art. 62 Abs. 1 SDÜ, wonach für die "Unterbrechung der Verjährung" allein die Vorschriften des ersuchenden Staates maßgebend sind, Berücksichtigung.
  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Es kann daher offen bleiben, ob nach § 9 Nr. 2 IRG für die Unterbrechung der Verjährung bei konkurrierender Gerichtsbarkeit innerstaatliche Unterbrechungshandlungen erforderlich sind (vgl. OLG München GA 1983, 89; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., IRG-Kommentar § 9 Rdn. 18, 24; vgl. auch für den früheren Rechtszustand BGHSt 7, 265, 267 [BGH 17.03.1955 - 3 ARs 79/54]/268; 23, 151, 154 ff), oder ob hierfür auch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates ausreichen, die nach deutschem Recht die Verjährung unterbrechen würden (vgl. Bartholy in GA 1983, 89).
  • KG, 01.11.2018 - 1 VAs 6/18

    Bundeszentralregistereintragung bei Fälschung amtlicher Wertzeichen in Schweiz

    Diese bereits in der Begründung zum DAG verwendete Formulierung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 222; 23, 151; 27, 168); sie kann sich je nach Lage des Falles auf straf-, staats- oder völkerrechtliche Besonderheiten der Rechtsordnung des ausländischen Staates beziehen, etwa auf die Subsumtion des Täters unter einen Begriff, der im deutschen Straftatbestand nur deutsche Normelemente umfaßt, z. B. "Amtsträger", "Soldat", vgl. hierzu die ausdrückliche "Transformation" von Tatbestandsmerkmalen in Art. 7 des 4. StrÄndG in der Fassung des Art. 5 des 8. StrÄndG vom 25. Juni 1968, BGBl. I S. 741, ferner auf die Bewertung zivilrechtlicher Vorfragen oder auf die Ausgestaltung der Straßenverkehrsregeln, z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Linksfahrgebot usw. Der Grundsatz, daß die beiderseitige Strafbarkeit nicht nur deshalb zu verneinen ist, weil ein - im übrigen auch vom deutschen Recht als ahndungswürdig angesehener - Sachverhalt ausschließlich wegen derartiger Besonderheiten nicht unmittelbar unter einen deutschen Straftatbestand subsumiert werden kann, wird im letzten Halbsatz des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht [Unterstreichungen durch den Senat]." Nach der Intention des Gesetzgebers sollte also nicht nur eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts möglich und geboten sein, der Gesetzgeber stellte zugleich auch unmissverständlich klar, dass der Maßstab für die sinngemäße Umstellung von Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung von nichtstrafrechtlichen Vorfragen relevant sind, nicht das deutsche, sondern das ausländische Recht sein muss.
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