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   BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70   

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BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70 (https://dejure.org/1970,1415)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1970 - 5 StR 164/70 (https://dejure.org/1970,1415)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1970 - 5 StR 164/70 (https://dejure.org/1970,1415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Untersuchungshaft bei zweimaliger Verurteilung - Berücksichtigung der Untersuchungshaft im Rahmen der Gesamtstrafenbildung - Anrechnung von Untersuchungshaft bei Übersteigen der verhängten Einzelstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 297
  • NJW 1971, 1373
  • MDR 1970, 856
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 05.04.1937 - 2 D 887/36

    Darf die Untersuchungshaft auch dann angerechnet werden, wenn das Verfahren

    Auszug aus BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70
    Ist ein Angeklagter zweimal verurteilt worden, so darf Untersuchungshaft, die er nur im zweiten Verfahren erlitten hat, auf eine zu bildende Gesamtstrafe auch dann in voller Höhe angerechnet werden, wenn sie die Einzelstrafen übersteigt, die in der zweiten Sache verhängt werden (entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143; RG DR 1939, 362³).

    Diese Art der Anrechnung widerspricht, wie der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 318; 71, 140, 143; RG DR 1939, 3623).

  • RG, 18.05.1908 - I 207/08

    1. Inwieweit kann bei Anwendung des § 79 St.G.B.'s auf die erkannte Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70
    Ist ein Angeklagter zweimal verurteilt worden, so darf Untersuchungshaft, die er nur im zweiten Verfahren erlitten hat, auf eine zu bildende Gesamtstrafe auch dann in voller Höhe angerechnet werden, wenn sie die Einzelstrafen übersteigt, die in der zweiten Sache verhängt werden (entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143; RG DR 1939, 362³).

    Diese Art der Anrechnung widerspricht, wie der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 318; 71, 140, 143; RG DR 1939, 3623).

  • KG, 16.06.1969 - 1 W 3283/68
    Auszug aus BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70
    Bei der Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf die Gesamtstrafe, sondern auf die Einzelstrafen an (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Hierauf wäre die bereits am 13. Februar 2017 bezahlte Geldstrafe - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat - von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15 -, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 5 StR 24/07 -, juris, Rn. 5; Jesse, NStZ 2017, S. 69 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 5 StR 164/70 -, juris, Rn. 1 f.) anzurechnen gewesen, sodass es zu einem erheblichen "Anrechnungsüberhang' gekommen wäre und sich die tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers dadurch deutlich verkürzt hätte.
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    d) So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337; auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2; Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Unzweifelhaft wäre durch die aus § 31 Abs. 2 JGG folgende Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge für in verschiedenen Verfahren verfolgte Straftaten eines Heranwachsenden ebenso wie bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHSt 23, 297) ein Verfahrenszusammenhang begründet worden, der eine Anrechnung der Freiheitsentziehung nach § 52 Satz 1 JGG oder - wäre es aus erzieherischen Gründen notwendig gewesen - die ausdrückliche Anordnung ihres Unterbleibens gemäß § 52 a Satz 2 JGG - nach sich gezogen hätte.
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Denn die Strafvollstreckungsbehörde hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die bisherigen Zahlungen auf die einzubeziehende Geldstrafe obligatorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15 -, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 5 StR 24/07 - Urteil vom 7. Juli 1970 - 5 StR 164/70 -, beide juris) anzurechnen.
  • BGH, 03.05.1978 - 3 StR 143/78

    Begründetheit einer Revision - Anrechnung der Freiheitsentziehung

    Die Tendenz der Gesetzesänderung zum Ausgleich erlittener Freiheitsentziehung hat den Bundesgerichtshof schließlich mit dazu bewegen, die Anrechnung der Untersuchungshaft bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in einem weiteren Umfange als bisher zuzulassen (BGHSt 23, 297, 298).
  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337; auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 [BGH 07.02.1990 - 2 StR 601/89] = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2; Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung rechtskräftiger

    Dass es auf diese Weise zu einem Wegfall des zunächst "überschießenden" Teils der Untersuchungshaft kommt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 23, 297).
  • OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.
  • BGH, 19.05.1981 - 1 StR 165/81

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht bei nicht vorgenommener

    Nach der Regel des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB ist die vom Angeklagten im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe anzurechnen; dies gilt auch dann, wenn nicht die die Untersuchungshaft auslösende Tat, sondern eine andere verfahrensgegenständliche Tat zur Verurteilung führt (BGHSt 28, 29 [BGH 03.05.1978 - 3 StR 143/78 S]; RGSt. 3, 264; Tröndle LK 10. Aufl. § 51 RdNr. 29; Stree in Schönke-Schröder 20. Aufl. § 51 RdNr. 10) oder wenn gemäß § 55 StGB eine rechtskräftige Strafe in die Verurteilung einbezogen wird (BGHSt 23, 297 [BGH 07.07.1970 - 5 StR 164/70] = JR 1971, 336 Anm. Koffka; Tröndle aaO RdNr. 33; Stree aaO RdNr. 15).
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