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   BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70   

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https://dejure.org/1970,58
BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70 (https://dejure.org/1970,58)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1970 - 4 StR 190/70 (https://dejure.org/1970,58)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1970 - 4 StR 190/70 (https://dejure.org/1970,58)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an einen zulässigen Bußgeldbescheid - Qualifikation eines Bußgeldbescheids ohne nähere Angaben über einen Verkehrsunfall und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten als ausreichende Verfahrensgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 336
  • NJW 1970, 2222
  • MDR 1971, 63
  • DB 1970, 2169
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig dürfte das Bayerische Oberste Landesgericht entgegen seiner Absicht nicht in die sachlich-rechtliche Prüfung eintreten, sondern müßte das Verfahren einstellen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 206 a Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHSt 10, 137 zum Eröffnungsbeschluß).

    Im wesentlichen wird es darauf ankommen, wie wahrscheinlich es ist, daß der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. auch BGHSt 10, 137, 140) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56] .

  • OLG Schleswig, 10.09.1969 - 1 Ss OWi 296/69
    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Schleswig vom 10. September 1969 (NJW 1970, 158) gehindert.
  • BGH, 03.09.1963 - 5 StR 306/63

    Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Verfahrensfehler dabei kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde rügen (vgl. u.a. §§ 265, 338 Nr. 8 StPO; BGHSt 19, 88, 89) [BGH 03.09.1963 - 5 StR 306/63] .
  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Deshalb kann insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53] ; 10, 117 ff [BGH 19.11.1956 - 2 StR 493/56] ; Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 - und vom 30. Januar 1959 - 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 414/60).
  • BGH, 30.01.1959 - 4 StR 462/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Deshalb kann insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53] ; 10, 117 ff [BGH 19.11.1956 - 2 StR 493/56] ; Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 - und vom 30. Januar 1959 - 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 414/60).
  • BGH, 10.01.1961 - 5 StR 414/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Deshalb kann insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53] ; 10, 117 ff [BGH 19.11.1956 - 2 StR 493/56] ; Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 - und vom 30. Januar 1959 - 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 414/60).
  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 111/70

    Verfahrensvoraussetztung - Gerichtliches Bußgeldverfahren - Bußgeld -

    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Er enthält wie der Strafbefehl die Beschuldigung, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens - im Falle der Einspruchseinlegung, wie die Anklageschrift, auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft ( § 84 OWiG) bestimmt (vgl. BGHSt 23, 280).
  • BGH, 09.07.1957 - 5 StR 174/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Deshalb kann insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53] ; 10, 117 ff [BGH 19.11.1956 - 2 StR 493/56] ; Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 - und vom 30. Januar 1959 - 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 414/60).
  • BGH, 19.11.1956 - 2 StR 493/56
    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Deshalb kann insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53] ; 10, 117 ff [BGH 19.11.1956 - 2 StR 493/56] ; Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 - und vom 30. Januar 1959 - 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 414/60).
  • BGH, 15.01.1954 - 5 StR 703/53
    Auszug aus BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
    Nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet (vgl. auch BGH NJW 1954, 360 zum Eröffnungsbeschluß).
  • OLG Hamm, 23.12.1969 - 2 Ws OWi 292/69
  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08

    Video-Verkehrsüberwachung nur mit Rechtsgrundlage

    Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 ).
  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Der Bußgeldbescheid muss den Tatvorwurf nach gefestigtem Verständnis formal und sachlich umgrenzen (Umgrenzungsfunktion) und den Betroffenen ausreichend über den Tatvorwurf unterrichten (Informationsfunktion) (vgl. BGHSt 23, 336; Senat Verkehrsrecht aktuell 2019, 123 [Volltext bei juris]; OLG Celle ZfSch 2015, 649).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    aa) Der Betroffene ist durch den Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 und 4 OWiG) über den gegen ihn erhobenen Vorwurf und die Beweismittel hinreichend informiert (vgl. BGHSt 23, 336, 338 f; Göhler OWiG § 66 Rdn. 11).
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