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   BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70, B Ausl 6/70   

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BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70, B Ausl 6/70 (https://dejure.org/1970,325)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1970 - 4 ARs 43/70, B Ausl 6/70 (https://dejure.org/1970,325)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1970 - 4 ARs 43/70, B Ausl 6/70 (https://dejure.org/1970,325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten und bewilligten Auslieferung - Zuständigkeit für den Erlaß eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls - Auslieferung nach Österreich zur Strafvollstreckung - Gefahr der Entziehung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 380
  • NJW 1971, 333
  • MDR 1971, 233
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.1959 - 4 ARs 1/59
    Auszug aus BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70
    Zum Erlaß eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls gemäß § 30 DAG ist nach Art. 104 Abs. 2 GG nur das Oberlandesgericht zuständig (unter Aufgabe von BGHSt 13, 97, Leitsatz a).

    Zum Erlaß eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls gemäß § 30 DAG ist nach Art. 104 Abs. 2 GG nur das Oberlandesgericht zuständig (unter Aufgabe von BGHSt 13, 97, Leitsatz a).

    Auch aus dem Beschluß des Senats BGHSt 13, 97 kann für sie nichts hergeleitet werden.

    Sollte der Entscheidung BGHSt 13, 97 eine andere Auffassung zu entnehmen sein, so hält der Senat an ihr nicht fest.

    Der Senat hat in BGHSt 13, 97 entschieden, daß die durch § 30 DAG begründete Zuständigkeit des Staatsanwalts für den Erlaß eines Haftbefehls durch Art. 104 Abs. 2 GG nicht beseitigt worden sei (vgl. ferner BGHSt 22, 58, 66).

    Gegen sie sind im Schrifttum vor allem von Lang-Hinrichsen (JR 1959, 321) und von Bettermann (NJW 1960, 160 [BGH 17.04.1959 - 4 ARs 1/59]; vgl. auch Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2 S. 883, 897) Bedenken erhoben worden.

    Das Oberlandesgericht, das die Auslieferung für zulässig erklärt, befindet damit nicht zugleich über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung (Bettermann NJW 1960, 160 [BGH 17.04.1959 - 4 ARs 1/59]).

    Diese Fälle sind keineswegs selten (vgl. die amtl. Begr. zu § 30 DAG bei Mettgenberg-Doerner, 2. Aufl., S. 418 und Bettermann, NJW 1960, 160 [BGH 17.04.1959 - 4 ARs 1/59]).

  • BGH, 07.02.1968 - 4 ARs 48/67

    Rücklieferung eines Deutschen II

    Auszug aus BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70
    Der Senat hat in BGHSt 13, 97 entschieden, daß die durch § 30 DAG begründete Zuständigkeit des Staatsanwalts für den Erlaß eines Haftbefehls durch Art. 104 Abs. 2 GG nicht beseitigt worden sei (vgl. ferner BGHSt 22, 58, 66).

    Er hält daher an seiner früheren Rechtsansicht nicht fest Bereits in BGHSt 22, 58, 66 hat er angedeutet, daß die Zuständigkeit des Staatsanwalts jedenfalls dann mit Art. 104 Abs. 2 GG unvereinbar sein könnte, wenn kein gerichtliches Verfahren gemäß §§ 25 ff DAG stattgefunden hat.

    Da nach dem Deutschen Auslieferungsgesetz alle im Auslieferungsverfahren notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen über Freiheitsentziehungen vom Oberlandesgericht zu treffen sind, ist dieses auch zuständig für den Erlaß des Durchführungshaftbefehls nach § 30 DAG (BGHSt 22, 58, 67).

  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70
    Hierüber besteht Einigkeit (BGHSt 2, 44; BVerfGE 10, 323, 329).
  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17

    Auslieferungshaft (keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft

    Neben der hohen Strafandrohung, die die Fluchtgefahr nach der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur nicht allein zu belegen vermag (vgl. Böhm, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 15 IRG, Rn. 36 m.w.N. (Dezember 2008); König, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl. 2015, § 15 IRG, Rn. 191 m.w.N.; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. November 1970 - 4 ARs 43/70 -, BGHSt 23, 380 ), sondern lediglich Ausgangspunkt der vorzunehmenden intensiven Einzelfallprüfung ist (Schomburg/ Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 15 IRG, Rn. 19a m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2009 - (2) 4 Ausl A 21/09 (62/09) -, juris, Rn. 9), stützt das Oberlandesgericht seine Beurteilung allein auf die Erwägung, der Beschwerdeführer selbst habe den Schluss auf eine Fluchtgefahr dadurch nahegelegt, dass er die mangelhaften Haftbedingungen und rechtsstaatliche Defizite im Zielstaat gerügt und vorgetragen habe, es bestehe aufgrund seiner Religionszugehörigkeit die Gefahr, in Ungarn zum Opfer erniedrigender Behandlung zu werden.
  • OLG Hamm, 19.12.1996 - 2 (s) Sbd 5-184/96
    Wegen der ausschließlichen Zweckbestimmung der nach § 34 IRG angeordneten Haft "zur Durchführung der Auslieferung" muß nämlich die - bewilligte - Auslieferung alsbald und unmittelbar bevorstehen (BGHSt 23, 380, 382 f. [schon zu § 30 DAG]; 33, 310, 321; Wilkitzki in Grützner/Pötz, IRG , 2. Aufl., § 34 IRG Rn. 17 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Dem Erlaß eines Haftbefehls nach § 15 IRG steht allerdings auch - nach Bewilligung der Auslieferung - nicht die Möglichkeit, ggf. gemäß § 34 Abs. 1 IRG zur Sicherung der Durchführung der Auslieferung die Haft anzuordnen, entgegen (so auch BGHSt 23, 380, 382; Wilkitzki, a.a.O., § 15 IRG , Rn. 54; § 34 -Rn. 11 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Gerade die vorliegende Fallgestaltung zeigt, daß auch noch nach Bewilligung der Auslieferung ein Bedürfnis für die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 IRG bestehen kann, wenn nämlich ein Haftgrund erst in diesem Verfahrensstadium entstanden ist oder entsteht, die Auslieferung jedoch nicht, wie es Voraussetzung des § 34 IRG ist, alsbald durchgeführt werden kann (BGHSt 23, 380, 383).

    Nicht entscheiden mußte der Senat schließlich auch die Frage, ob dem Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls nicht zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Auslieferungshaftrecht ebenfalls gilt (BGHSt 23, 380, 387), entgegenstand.

  • OLG Hamm, 14.02.1997 - 4 Ausl 89/94

    Erlas eines Durchführungshaftbefehls, Sicherstellung der Auslieferung,

    Wegen der ausschließlichen Zweckbestimmung der nach § 34 IRG angeordneten Haft "zur Durchführung der Auslieferung" muß nämlich die - bewilligte - Auslieferung alsbald und unmittelbar bevorstehen (BGHSt 23, 380, 382 f.[ schon zu § 30 DAG]; 33, 310, 321; Wilkitzki in Grützner/Pötz, IRG, 2. Aufl., § 34 IRG Rn. 17 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Dem Erlas eines Haftbefehls nach § 15 IRG steht allerdings - auch nach Bewilligung der Auslieferung - nicht die Möglichkeit, ggf. gemäß § 34 Abs. 1 IRG zur Sicherung der Durchführung der Auslieferung die Haft anzuordnen, entgegen (so auch BGHSt 23, 380, 382; Wilkitzki, a.a.O., § 15 IRG, Rn. 54; § 34 Rn. 11 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Gerade die vorliegende Fallgestaltung zeigt, dass auch noch nach Bewilligung der Auslieferung ein Bedürfnis für die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 IRG bestehen kann, wenn nämlich ein Haftgrund erst in diesem Verfahrensstadium entstanden ist oder entsteht, die Auslieferung jedoch nicht, wie es Voraussetzung des § 34 IRG ist, alsbald durchgeführt werden kann (BGHSt 23, 380, 383).

    Nicht entscheiden musste der Senat schließlich auch die Frage, ob dem Erlas eines Auslieferungshaftbefehls nicht zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Auslieferungshaftrecht ebenfalls gilt (BGHSt 23, 380, 387), entgegenstand.

  • OLG Nürnberg, 22.02.2011 - 1 Ws 47/11

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Anforderungen an die

    Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der der Begehung einer Straftat dringend Verdächtige den Fortgang des Verfahren zumindest vorübergehend behindern wird, in dem er für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGHSt 23, 380, 384; Hilger, in: LK 26. Auflage, § 112 Rdnr. 32 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01

    Rechtsgrundlagen der Durchführungshaft nach Bewilligung der Auslieferung

    Setzt somit ein Sichentziehen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG begrifflich die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraus, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren, greift § 34 IRG bereits dann ein, wenn der Verfolgte sich lediglich passiv verhält, also keine Anstalten trifft, sich freiwillig zur Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates zu stellen (Wilkitzki in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 34 IRG Rn 5; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 34 IRG Rn 1; zu den zuvor geltenden §§ 10, 30 DAG BGHSt 23, 380, 382 f).

    bb) Zweitens ist es ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG, dass die Durchführung der bewilligten Auslieferung alsbald und unmittelbar, d. h. ohne vorhersehbare Verzögerung, bevorsteht (BGHSt 33, 310, 319, 321; 23, 380, 383; OLG Hamm StV 1997, 369; Wilkitzki a.a.O. Rn 17; Schomburg/Lagodny a.a.O.).

    Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG vor, kann auch nach der Bewilligung jedenfalls dann die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Auslieferung - wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse - noch nicht unmittelbar bevorsteht (OLG Hamm a.a.O.; zu §§ 10, 30 DAG wiederum BGHSt 23, 380, 382; Wilkitzki a.a.O. § 15 Rn 54).

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Der Zweck einer solchen Verhaftung besteht - wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 23, 380, 382/383 ausgesprochen hat - allein darin, die Durchführung der Auslieferung, nämlich die Übergabe des Verfolgten an die Behörde des ersuchenden Staates zu ermöglichen.

    Das ergibt sich, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 23, 380, 383 - damals zu § 30 DAG, dem diese Vorschrift insoweit gleicht - näher aufgezeigt hat, zwangsläufig aus dem Umstand, daß ein solcher Haftbefehl auch dann zulässig ist, wenn keiner der Haftgründe vorliegt, die für den Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls (§ 15 IRG) erforderlich sind (vgl. auch BGHSt 13, 97, 101).

  • OLG Koblenz, 26.10.2015 - 2 Ws 550/15

    Strafverfolgungsentschädigung: Bindung des Beschwerdegerichts an die

    Entgegen der Auffassung des Verteidigers kommt es insoweit nicht darauf an, ob der frühere Angeklagte durch dieses Verhalten das Strafverfahren zu verhindern beabsichtigte; es genügt, dass er die Strafverfolgung kennt und in ihre zumindest zeitweilige Vereitelung in Kauf nimmt (BGHSt 23, 380, 384; Senat NStZ 1985, 88; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 112 Rn. 13, 18).
  • OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02

    Haftbefehl im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht über eine

    Ein Beschuldigter "entzieht" sich dem Verfahren durch ein Verhalten, das den vom ihm beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang eines Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (BGHSt 23, 380 [384]).

    Der Begriff setzte eine gewisse zweckgerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 23, 380 [383]).

  • OLG Düsseldorf, 04.12.1987 - 1 Ws 958/87

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Grenzübertritt; Illegale Einfuhr;

    Zu dem Begriff des Sichentziehens gehört mehr als ein bloß passives Verhalten oder als bloßer Ungehorsam gegenüber behördlichen Anordnungen (vgl. BGHSt 23, 380 [383]; Kleinknecht/Meyer a.a.o. § 112 Rdnr. 18; Wendisch a.a.0. Rdnr. 36; Kleinknecht/Janischowsky a.a.0. Rdnr. 29).

    Er setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den beabeichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang des Strafverfahrens zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BGHSt 23, 380 [384]; Senatsbeschluß vom 20. März 1986 in NJW 1986, 2204 = JMBl. NW 1986, 189 = MDR 1986, 779 = NStZ 1987, 87 (mit Anmerkung Jakobs) OLGSt § 20 GVG Nr. 2; OLG Frankfurt NJW 1972, 1835; OLG Hamm NJW 1972, 653; Boujong a.a.0.

  • OLG Oldenburg, 11.05.1989 - 1 Ws 78/89

    Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr; Sich-Entziehen des Angeklagten

    Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ), nämlich die Gefahr, daß sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen werde, also ein Verhalten zeigt, das den Erfolg hat, daß der Fortgang des Strafverfahrens durch ein vom Angeklagten zu vertretendes Verhalten verhindert wird, auch wenn dies vom Angeklagten nicht beabsichtigt oder positiv erkannt worden sein mag; vgl. BGHSt 23, 380, 384 [BGH 04.11.1970 - 4 ARs 43/70] ; Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. A., § 112 Rn. 13, 14, 18. Dieses Verhalten des Angeklagten besteht darin, daß er jedenfalls ab Frühjahr 1989, und zwar nach Beginn der Hauptverhandlung und seiner Vernehmung zur Sache am 2. Februar 1989, den ihm erteilten hausärztlichen Ratschlägen und Behandlungsvorschriften nicht mehr ordnungsgemäß folgt, so daß sein Verteidiger zu 1) mit Schriftsatz vom 16. März 1989 angezeigt hat, die "weitere Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht mehr sichergestellt".

    Dies Verhalten des Angeklagten, mag es auch rein äußerlich in der Nichteinnahme von Medikamenten liegen, ist rechtlich kein bloßes "Unterlassen" im Sinne der Entscheidung BGHSt 23, 380, 384 [BGH 04.11.1970 - 4 ARs 43/70] .

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 2 Ws 32/05

    Fluchtgefahr bei einem im Ausland - dauerhaft - lebenden ausländischen

  • BGH, 25.04.1973 - 4 ARs 2/73

    Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls zur Durchführung einer Auslieferung -

  • OLG Stuttgart, 04.02.2003 - 3 Ausl 113/01

    Auslieferungsverfahren: Vorführungsbefehl zum Zweck der Durchführung der

  • OLG Köln, 16.07.2004 - 2 Ws 351/04

    Begriff der Fluchtgefahr

  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 Ws 336/17

    Verfall; Sicherheit; Beschwerde; mündliche Begründung; Anträge; Erörterung;

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2002 - 1 Ws 484/02

    Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden für Straftaten im ehemaligen

  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 1 Ws 24/11

    Ausgehen von Fluchtgefahr bei Ankündigung des im Ausland lebenden Angeklagten zum

  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 4 Ausl 218/01

    Fluchtgefahr, inhaftierter Verfolgter, Möglichkeit zur Flucht, lange

  • OLG Koblenz, 07.06.2001 - Ausl 6/01

    Auslieferung, Invollzugsetzung, Durchführungsbefehl, Vorführungsbefehl, milderes

  • LG Bonn, 15.12.2022 - 64 Qs 83/22
  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 3 Ws 719/88
  • OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines für gegenstandslos erklärten Haftbefehls und

  • KG, 23.04.2019 - 151 AuslA 187/18

    Dauer der Durchführungshaft

  • BGH, 20.11.1989 - 2 BJs 30/89
  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - 2 BGs 358/89

    Fluchtgefahr - DDR - Untersuchungshaft - Haftgrund

  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 4 Ausl 98/01

    Fluchtgefahr; inhaftierter Verfolgter; Möglichkeit zur Flucht; lange

  • KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19

    Dauer der Durchführungshaft

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