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   BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70   

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https://dejure.org/1970,139
BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70 (https://dejure.org/1970,139)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1970 - 1 StR 423/70 (https://dejure.org/1970,139)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70 (https://dejure.org/1970,139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Maßregel und Strafe

  • Wolters Kluwer

    Unterschreitung einer schuldangemessenen Strafe durch die Anordnung einer Maßregel - Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • opinioiuris.de

    Maßregel und Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 132
  • NJW 1971, 61
  • MDR 1971, 146
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
    Auszug aus BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70
    Der Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck gebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 7, 214, 216) [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54].
  • BGH, 09.10.1962 - 1 StR 364/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70
    Insbesondere war es unzulässig, dem Sicherungsgedanken eine derartige Bedeutung beizumessen, daß die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - 1 StR 364/62).
  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70
    Diese durften aber nicht dazu führen, daß der Rahmen der gerechten Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 264, 267) [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65].
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70
    Der Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck gebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 7, 214, 216) [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54].
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Zudem ist eine Strafe dann rechtsfehlerhaft, wenn sie sich wegen ihrer Höhe - nach oben oder nach unten - von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich für die Tat zu sein (BGHSt 24, 132, 134; 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 109, 110).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Ein Eingriff des Revionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 17, 35, 36 [BGH 09.01.1962 - 1 StR 346/61]; 20, 264, 266 f [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]; 24, 132, 133 [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]; BGH bei Holtz, NDR 1978, 109, 110; BGH, urteilvom 11. Januar 1980 - 1 StR 753/79).

    Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (BGHSt 24, 132, 134) [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70].

    Ebensowenig wie die Anordnung einer Maßregel zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf (BGHSt 24, 132), darf das Bestreben, dem Täter die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu verschaffen, dazu führen, daß die Strafe das Schuldmaß unterschreitet.

  • BGH, 04.01.2024 - 5 StR 540/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vorliegen insbesondere einschlägiger

    d) Da bereits die vorgenannten Rechtsfehler zur Aufhebung der Einzelstrafe nötigen, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Strafe sich hier zudem so weit nach unten von ihrer Bestimmung gelöst hat, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums lag, der dem Landgericht bei der Strafzumessung eingeräumt war (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133; vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 mwN).
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