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   BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71   

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https://dejure.org/1971,260
BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71 (https://dejure.org/1971,260)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1971 - 4 StR 114/71 (https://dejure.org/1971,260)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1971 - 4 StR 114/71 (https://dejure.org/1971,260)
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Gaspistole

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere abstrakte Gefährlichkeit, Gesichtspunkt der Handlichkeit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine mit Gaspatronen geladene Gaspistole als Waffe im technischen Sinne wie auch als Schusswaffe - Diebstahlsversuch mit einer bei sich geführten Gaspistole - Voraussetzungen für die Verurteilung wegen unerlaubten Waffengebrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 136
  • NJW 1971, 1223
  • NJW 1971, 1663 (Ls.)
  • MDR 1971, 674
  • DB 1971, 1474
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65

    Begriff der Waffe im technischen Sinn - Mitführen einer mit Platzpatronen

    Auszug aus BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71
    Wegen dieser ihnen nach ihrer ursprünglichen Herstellung eigenen Gefährlichkeit unterfielen Gaspistolen als "technische Waffen" dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, vom Täter mit einer Gaspatrone geladen "bewußt gebrauchsfertig" bei sich geführt wurden (vgl. BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH GA 1962, 145, 146; 1962, 337; BGH NJW 1965, 2115; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1968 - 4 StR 499/68 -).

    Gleichwohl muß der Inhalt dieses Rechtsbegriffs - auch unter Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit je nach dem Fortschritt der Waffentechnik (BGH NJW 1965, 2115) - in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen Grundvorstellungen über eine Schußwaffe und im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch gefunden werden.

  • BGH, 24.06.1963 - II ZR 51/61

    Leistungspflicht einer Versicherung bei durch Schusswaffen entstandenen Schäden -

    Auszug aus BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71
    So werden heute zu den Schußwaffen jedenfalls die Instrumente gerechnet, die einen "Lauf" besitzen, durch den infolge Entwicklung von Explosivgasen oder durch Luftdruck "Geschosse" getrieben werden können, d.h. eine bestimmte Bewegungsrichtung erhalten (vgl. § 1 Abs. 1 BWaffG; § 1 Abs. 1 WaffG 1938; BGH NJW 1963, 2171; LK 9. Aufl. § 244 StGB Rdn. 3).

    Im übrigen kann der Begriff der Schußwaffe nicht von der größeren oder geringeren Gefährlichkeit der im Einzelfall verwendeten Waffenart oder Waffe abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 1963, 2171, 2172) [BGH 24.06.1963 - II ZR 51/61].

  • BGH, 30.10.1970 - 2 StR 390/70

    Waffenscheinpflicht für das Führen von Druckluftwaffen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71
    Da gegen die Weitergeltung der §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom 18. März 1938 bis zum Inkrafttreten neuer Landeswaffengesetze keine Bedenken bestehen (vgl. BGHSt 23, 370, 372 [BGH 30.10.1970 - 2 StR 390/70]; OLG Hamburg mit Anm. v. Potrykus JZ 71, 298 f), hat sich der Angeklagte des unerlaubten Führens einer Schußwaffe im Sinne dieser Vorschriften schuldig gemacht.
  • BGH, 13.12.1968 - 4 StR 499/68

    Verurteilung wegen räuberischer Erpressung - Definition des Waffenbegriffs

    Auszug aus BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71
    Wegen dieser ihnen nach ihrer ursprünglichen Herstellung eigenen Gefährlichkeit unterfielen Gaspistolen als "technische Waffen" dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, vom Täter mit einer Gaspatrone geladen "bewußt gebrauchsfertig" bei sich geführt wurden (vgl. BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH GA 1962, 145, 146; 1962, 337; BGH NJW 1965, 2115; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1968 - 4 StR 499/68 -).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71
    Wegen dieser ihnen nach ihrer ursprünglichen Herstellung eigenen Gefährlichkeit unterfielen Gaspistolen als "technische Waffen" dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, vom Täter mit einer Gaspatrone geladen "bewußt gebrauchsfertig" bei sich geführt wurden (vgl. BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH GA 1962, 145, 146; 1962, 337; BGH NJW 1965, 2115; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1968 - 4 StR 499/68 -).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine "gewisse Orientierung" (vgl. BGH NJW 1965, 2115; BGHSt 24, 136, 138; BGH NStZ 1989, 476; vgl. auch BGHSt 4, 125, 127).

    Die Schreckschußwaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24, 136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8).

  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80

    Dienstwaffe - § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

    Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt ist, selbst wenn der Träger der Schußwaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichführen einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Verwendungsabsicht genügen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f; 30, 44, 45; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6).
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