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   BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71   

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https://dejure.org/1971,511
BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71 (https://dejure.org/1971,511)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1971 - 2 StR 191/71 (https://dejure.org/1971,511)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1971 - 2 StR 191/71 (https://dejure.org/1971,511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung für eine sachliche Begünstigung - Hemmung der Rechtspflege als Wesen der Begünstigung - Verhinderung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch eine sachliche Begünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 257

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 166
  • NJW 1971, 1572
  • MDR 1971, 856
  • JR 1972, 69
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08

    Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat;

    aa) Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Cramer in MüKo-StGB § 257, Rdn. 11, 13; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23).
  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Die Begünstigungshandlung zielt darauf ab, den gesetzwidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter beseitigt oder dessen Folgen gemildert werden könnten, indem dem Vortäter die erlangten Vorteile wieder entzogen und einer Schadenswiedergutmachung zugeführt würden (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280 f.; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 3).
  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11

    Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder

    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend verlangt wird, dass der Vorteil unmittelbar durch die Vortat erlangt ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1971 - 2 StR 191/71, BGHSt 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 117; BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22).
  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

    Der Täter des Vergehens nach § 257 StGB beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat entstandenen Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1).
  • BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85

    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

    Diese Vorteile wären dem Täter aber erst auf Grund des Vertragsabschlusses zugeflossen; sie stammten nicht - wie es § 257 StGB voraussetzt - unmittelbar aus der Tat selbst (vgl. zu einem ähnlichen Fall: RGSt 40, 15, 18 f; allgemein: RGSt 55, 19 f; BGHSt 24, 166, 168; Lackner, StGB 16. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Samson in SK StGB, 12. Lfg. (September 1982), § 257 Rdn. 17; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 11).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167).

    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Da die Begünstigung ihrem Wesen nach Restitutionsvereitelung ist, muss der Vorteil im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch beim Vortäter vorhanden sein (allgM; vgl. nur BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399; NStZ-RR 2013, 245).

    Die zu sichernden Vorteile müssen unmittelbar aus der Vortat stammen (vgl. RGSt 55, 18; BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    Da die Begünstigung ihrem Wesen nach Restitutionsvereitelung ist, muss der Vorteil im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch beim Vortäter vorhanden sein (allgM; vgl. nur BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399; NStZ-RR 2013, 245).

    Die zu sichernden Vorteile müssen unmittelbar aus der Vortat stammen (vgl. RGSt 55, 18; BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399).

  • BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84

    Tatbeendigung beim Raub; Beihilfe zum Raub nach Zurückgelangen der Beute an den

    § 257 StGB setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1982 - 2 StR 191/82).
  • BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung -

    Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des § 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280, 281; BGH NStZ 1987, 22).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1979 - 5 Ss 621/78
  • BGH, 06.05.1982 - 2 StR 191/82
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