Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,467
BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71 (https://dejure.org/1971,467)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1971 - 1 StR 261/71 (https://dejure.org/1971,467)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71 (https://dejure.org/1971,467)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,467) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 222
  • NJW 1971, 2235
  • MDR 1972, 63
  • DB 1971, 2110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.04.1952 - 2 StR 4/52
    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es für zweifelhaft, ob es mit dieser Auffassung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 2, 311; 4, 344 [BGH 22.09.1953 - 5 StR 331/53] ; 8, 70 [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] ; 19, 123 [BGH 29.10.1963 - 1 StR 353/63] - die vor der Neufassung der Einziehungsvorschriften ergangen sind - abweichen würde; es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,.

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits unter der Geltung der früheren Fassung der Einziehungsvorschriften ausgesprochen, daß im Einziehungsverfahren ebenfalls nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend sein kann und daß daher der Sicherungseigentümer volles, gegenüber jedermann wirksames Eigentum hat (BGHSt 2, 311, 312) [BGH 25.04.1952 - 2 StR 4/52] .

    In der Zeit, als die Gesetzeslage in weitem Umfang die unterschiedslose Einziehung auch gegenüber dem tatunbeteiligten Dritten zuließ, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Einschränkungen in der Richtung entwickelt, daß sich ein besonderer rechtfertigender Grund für die Einziehung mit Wirkung gegen den Dritteigentümer ergeben mußte, sei es, daß dieser keinen Schaden durch die Einziehung erlitt (BGHSt 2, 311; 4, 345 [BGH 22.09.1953 - 2 StR 834/52] ; 8, 70), [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] sei es, daß ihn ein Verschulden an der Verwendung der Sache als Tatwerkzeug traf (BGHSt 19, 123; vgl. hierzu Schäfer a.a.O. § 40 Rdn. 30).

  • RG, 09.04.1929 - VII 536/28

    Ist das im Wege des Besitzkonstituts erworbene Sicherungseigentum ein die

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    Nach den Regeln des bürgerlichen Rechts begründet die Sicherungsübereignung, die sich gewohnheitsrechtlich in weitem Umfang gegenüber dem schwerfälligen und wirtschaftlich vielfach unpraktikablen Mobiliarpfandrecht durchgesetzt hat und bei der die nach § 929 BGB an sich erforderliche Übergabe der zu übereignenden Sache durch ein sogenanntes Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB ersetzt wird, vollwertiges Eigentum des Sicherungsnehmers im Sinne von § 903 BGB, an dessen dinglicher Wirksamkeit durch Vereinbarungen der Beteiligten nichts geändert wird (vgl. z.B. RGZ 99, 143; 102, 386; 124, 73; BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH JZ 1971, 506 für die Rechtsnatur und die Abgrenzung von Sicherungseigentum und Vorbehaltseigentum).

    Wenn daher gelegentlich davon gesprochen wird, daß auf Grund der zwischen den Beteiligten getroffenen Abreden - sei es, daß das Sicherungseigentum auflösend bedingt ist, sei es, daß sich der Sicherungseigentümer schuldrechtlich zur Rückübereignung nach Erlöschen der gesicherten Forderung verpflichtet - der Sicherungsnehmer nur "fiduziarisches" oder "formales" Eigentum erwerbe, während der Sicherungsgeber wirtschaftlicher Eigentümer bleibe, so ändert das nichts daran, daß dem Sicherungseigentum dieselbe dingliche Kraft zukommt wie jedem anderen Eigentum (RGZ 124, 73).

    Denn der Grund für diese Regelung liegt nicht darin, daß etwa das Sicherungseigentum nur ein Eigentum minderen Rechts sei und wirtschaftlich einem Pfandrecht gleichstehe, sondern vielmehr darin, daß der Konkurs zu einer sofortigen Lösung nicht nur des sachenrechtlichen Verhältnisses, sondern auch des der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisses nötigt; der Sicherungsnehmer darf aber nicht gleichzeitig die Sache aussondern und wegen seiner gesamten Forderung Befriedigung aus der Masse verlangen; dagegen ist er außerhalb des Konkurses nicht gehindert, sein Eigentum zu verfolgen (dazu eingehend RGZ 124, 73, 75).

  • BGH, 29.10.1963 - 1 StR 387/63

    Mittäterschaft bei der Unterschlagung - Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    In der Zeit, als die Gesetzeslage in weitem Umfang die unterschiedslose Einziehung auch gegenüber dem tatunbeteiligten Dritten zuließ, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Einschränkungen in der Richtung entwickelt, daß sich ein besonderer rechtfertigender Grund für die Einziehung mit Wirkung gegen den Dritteigentümer ergeben mußte, sei es, daß dieser keinen Schaden durch die Einziehung erlitt (BGHSt 2, 311; 4, 345 [BGH 22.09.1953 - 2 StR 834/52] ; 8, 70), [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] sei es, daß ihn ein Verschulden an der Verwendung der Sache als Tatwerkzeug traf (BGHSt 19, 123; vgl. hierzu Schäfer a.a.O. § 40 Rdn. 30).

    Die Frage, ob statt dessen die Anwartschaft eingezogen werden kann, die dem Sicherungsgeber dann zusteht, wenn die Sicherungsübereignung durch das Erlöschen der gesicherten Forderung auflösend bedingt ist (vgl. dazu Schäfer a.a.O. § 40 Rdn. 44; Rutkowsky, NJW 1964, 164), bedarf im Vorlegungsfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 13.07.1955 - StE 68/52
    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es für zweifelhaft, ob es mit dieser Auffassung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 2, 311; 4, 344 [BGH 22.09.1953 - 5 StR 331/53] ; 8, 70 [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] ; 19, 123 [BGH 29.10.1963 - 1 StR 353/63] - die vor der Neufassung der Einziehungsvorschriften ergangen sind - abweichen würde; es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,.

    In der Zeit, als die Gesetzeslage in weitem Umfang die unterschiedslose Einziehung auch gegenüber dem tatunbeteiligten Dritten zuließ, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Einschränkungen in der Richtung entwickelt, daß sich ein besonderer rechtfertigender Grund für die Einziehung mit Wirkung gegen den Dritteigentümer ergeben mußte, sei es, daß dieser keinen Schaden durch die Einziehung erlitt (BGHSt 2, 311; 4, 345 [BGH 22.09.1953 - 2 StR 834/52] ; 8, 70), [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] sei es, daß ihn ein Verschulden an der Verwendung der Sache als Tatwerkzeug traf (BGHSt 19, 123; vgl. hierzu Schäfer a.a.O. § 40 Rdn. 30).

  • BGH, 22.09.1953 - 5 StR 331/53
    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es für zweifelhaft, ob es mit dieser Auffassung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 2, 311; 4, 344 [BGH 22.09.1953 - 5 StR 331/53] ; 8, 70 [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] ; 19, 123 [BGH 29.10.1963 - 1 StR 353/63] - die vor der Neufassung der Einziehungsvorschriften ergangen sind - abweichen würde; es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,.
  • BGH, 22.09.1953 - 2 StR 834/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    In der Zeit, als die Gesetzeslage in weitem Umfang die unterschiedslose Einziehung auch gegenüber dem tatunbeteiligten Dritten zuließ, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Einschränkungen in der Richtung entwickelt, daß sich ein besonderer rechtfertigender Grund für die Einziehung mit Wirkung gegen den Dritteigentümer ergeben mußte, sei es, daß dieser keinen Schaden durch die Einziehung erlitt (BGHSt 2, 311; 4, 345 [BGH 22.09.1953 - 2 StR 834/52] ; 8, 70), [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] sei es, daß ihn ein Verschulden an der Verwendung der Sache als Tatwerkzeug traf (BGHSt 19, 123; vgl. hierzu Schäfer a.a.O. § 40 Rdn. 30).
  • BGH, 29.10.1963 - 1 StR 353/63

    Auslieferung zur Strafverfolgung - Auslieferung bei Fällen minderer Bedeutung

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es für zweifelhaft, ob es mit dieser Auffassung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 2, 311; 4, 344 [BGH 22.09.1953 - 5 StR 331/53] ; 8, 70 [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] ; 19, 123 [BGH 29.10.1963 - 1 StR 353/63] - die vor der Neufassung der Einziehungsvorschriften ergangen sind - abweichen würde; es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,.
  • BGH, 20.07.1971 - 1 StR 683/70

    Steueranspruch - Erhebung und Sicherung der Steuer - Steuerart - Blankettgesetz -

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    Im übrigen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1971 (1 StR 683/70 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) die Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden.
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    In der Zeit, als die Gesetzeslage in weitem Umfang die unterschiedslose Einziehung auch gegenüber dem tatunbeteiligten Dritten zuließ, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Einschränkungen in der Richtung entwickelt, daß sich ein besonderer rechtfertigender Grund für die Einziehung mit Wirkung gegen den Dritteigentümer ergeben mußte, sei es, daß dieser keinen Schaden durch die Einziehung erlitt (BGHSt 2, 311; 4, 345 [BGH 22.09.1953 - 2 StR 834/52] ; 8, 70), [BGH 13.07.1955 - StE 68/52] sei es, daß ihn ein Verschulden an der Verwendung der Sache als Tatwerkzeug traf (BGHSt 19, 123; vgl. hierzu Schäfer a.a.O. § 40 Rdn. 30).
  • BGH, 29.04.1969 - 5 StR 50/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 28.09.1971 - 1 StR 261/71
    § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist demnach so zu lesen, daß die Einziehung nur zulässig ist, wenn der Täter (Teilnehmer) Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts ist; denn das "Zustehen" eines Rechts ist im Sinne einer "quasidinglichen Inhaberschaft" zu verstehen (BGH, Urteil vom 29. April 1969 - 5 StR 50/69 - bei Dallinger MDR 1969, 722).
  • BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54
  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 411/62

    Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von den in der sowjetischen Besatzungszone

  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 485/52
  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 188/69

    Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt -

  • RG, 16.06.1927 - II 91/27

    Setzt § 9 Abs. 1 DepotG. "fremde" Wertpapiere voraus?

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Denn als Gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB können außer Sachen, deren Einziehung Volleigentum des Täters oder Teilnehmers an ihnen voraussetzt (vgl. § 74 Abs. 3 StGB: "gehören"; bereits zu § 40 Abs. 2 Nr. 1 aF BGH, Beschluss vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222, 225; vgl. auch Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 31 ff. mwN, auch zur Gegenauffassung), auch Rechte eingezogen werden, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (vgl. § 74 Abs. 3 StGB: "zustehen", § 75 Abs. 1 StGB) und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 53 zu § 40 StGB aF; ausführlich Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., vor § 73 Rn. 4 ff.) ergibt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21).

    aa) Der diesem Ergebnis entgegenstehenden Auffassung, Tatobjekt sei bei tatsächlichem Einsatz einer Sache allein diese selbst und nicht ein an ihr bestehendes Recht (vgl. in diesem Sinn zum Anwartschaftsrecht Meyer, JR 1972, 385, 386 (krit. Anm. zu BGH, Beschluss vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222); Saliger in NK-StGB, 5. Aufl., § 74 Rn. 25) - hier also außer dem rechtlich unselbständigen Gebäude allenfalls noch das Grundstück, welches aber im Eigentum eines tatunbeteiligten Dritten steht (§ 74 Abs. 3 StGB) ?, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BGH, 24.08.1972 - 4 StR 308/72

    Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum - Vergehen gegen das

    Die Anwartschaft des Täters auf Erwerb des Eigentums an einer Sache, die er einem Dritten zur Sicherung übereignet hat, kann nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden (Fortführung von BGHSt 24, 222).

    Diese Anwartschaft hat das Landgericht eingezogen, da es, dem Urteil des 1. Strafsenats in BGHSt 24, 222 (NJW 1971, 2235) folgend, das Fahrzeug nicht einziehen konnte.

    Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, daß im gegebenen Fall anstelle des Fahrzeuges, das dem Täter nicht gehört, dessen Anwartschaft auf den Eigentumserwerb eingezogen werden kann (offen gelassen in BGHSt 24, 222, 229) [BGH 28.09.1971 - 1 StR 261/71].

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 325/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterstellung eines Kuriers:

    Indes ist eine hierauf bezogene Einziehung nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), also der Angeklagte selbst oder ein Teilnehmer zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Fahrzeuges war (BGH, Beschluss vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222, (226 f.); Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 307/98, NStZ-RR 1999, 11).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

    Auf die vom Landgericht hervorgehobene Unterscheidung kommt es schon deshalb nicht an, weil die neue Rechtslage insgesamt zu sehen ist und die Behältnisse, die bei der Anschaffung des Alkohols verwendet worden sind, nach § 74 StGB hätten eingezogen werden können, dessen Anwendung durch § 375 AO nicht ausgeschlossen wird (Hübner a.a.O. § 375 Rdn. 54; vgl. BGHSt 24, 224 [BGH 28.09.1971 - 1 StR 261/71]).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98

    Einziehung eines PKWs

    Die Einziehung des vom Angeklagten bei der Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeuges ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nur zulässig, wenn er selbst oder ein Teilnehmer zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Fahrzeuges war (BGHSt 24, 222, 226/227).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.03.2021 - 12 Qs 5/21

    Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens

    a) Für die Frage der Einziehung - und damit für die zutreffende Bestimmung des Einziehungsbetroffenen - kommt es grundsätzlich auf die formale Rechtsposition des Adressaten in Bezug auf den Einziehungsgegenstand und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem bestimmten Vermögen an (BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 307/98, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71, juris Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 2009 - 1 Ws 449/09, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB ist indes weitere Einziehungsvoraussetzung, dass die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen, also der Angeklagte oder zumindest ein anderer Tatbeteiligter zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Tatwerkzeugs war (BGH, Urteile vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16 Rn. 9 und vom 27. August 1998 - 4 StR 307/98 Rn. 6; jeweils zu § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF; Beschluss vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222, 225 f.).
  • OLG Celle, 05.05.2009 - 1 Ws 169/09

    Einziehung; Treuhand

    Denn nach der von der Kammer zu Recht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 123; BGHSt 24, 222; BGHR § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer Nr. 2; BGH NStZ 1997, 204; NStZ-RR 1999, 11; dem folgend auch OLG Oldenburg, NJW 1971, 769; OLG Hamm, VRS 50, 420; MK-Joecks, § 74 StGB, Rn. 27 ff; SK-Horn/Wolters, § 74 Rn. 16; LK-Schmidt, § 74 StGB, Rn. 13 ff; Fischer, § 74 StGB Rn. 12) kommt es für die Frage der Einziehung auf die formale Rechtsposition an und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem anderen Vermögen (so aber AG Bremen, MDR 1980, 72; Eser, JZ 1972, 146; Sch/Sch-Eser, § 74 StGB Rn. 24 ff; Rutkowsky, NJW 1964, 164).
  • BGH, 18.07.1996 - 1 StR 386/96

    Organhandlung - Zurechnung - Eigentumsbegriff - Einziehung

    In der Regel ist auch im Einziehungsverfahren der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend (vgl. BGHSt 24, 222, 227).
  • LG Hildesheim, 02.07.2009 - 25 KLs 4131 Js 103693/08

    Einziehung: Voraussetzungen und Adressat des selbständigen Einziehungsverfahrens;

    Nach der Rechtsprechung (BGHSt 19, 123; 24, 222; NStZ-RR 1999, 11; Heuchemer, a. a. O., Rn. 26 zu § 74, Fischer, § 74 StGB, Rn. 12) kommt es für die Frage der Einziehung auf die formale Rechtsposition an und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem (anderen) Vermögen, wie sie durch eine Treuhandabrede begründet werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2014 - 3 RVs 154/13

    Strafbarkeit der Einräumung der Verfügungsbefugnis über ein Bankkonto an eine auf

  • OLG Celle, 17.09.2009 - 1 Ws 449/09

    Einziehung von Forderungen; Maßgeblichkeit der formalen Rechtsposition des

  • BGH, 16.09.1981 - 3 StR 234/81

    Verurteilung wegen versuchter Maßnahmevereitelung bei unklaren

  • BGH, 02.07.1991 - 1 StR 305/91

    Einziehung eines nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Kraftfahrzeugs

  • BGH, 03.05.1977 - 5 StR 221/77

    Einziehung eines Personenkraftwagens aus dem Sicherungseigentum eines

  • BGH, 05.01.1979 - 2 StR 492/78

    Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff im strafrechtlichen

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 82/74

    Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsordungswidrigkeit - Auftanken eines

  • BayObLG, 06.11.1973 - RReg. 6 St 111/73
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht