Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 239
  • NJW 1972, 402



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07  

    Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch

    Der Spielraum, den das Gesetz insoweit gewähre, reiche aus, um den Belastungen, denen der Angeklagte durch das unangemessen zögerlich geführte Verfahren ausgesetzt gewesen sei, in hinreichender Weise Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 239, 242; 27, 274, 275 f.; BGH NStZ 1982, 291, 292 m. w. N.).

    Dies könne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bis zum Absehen von Strafe, bei Verfahren wegen Vergehen aber auch zur deren Einstellung gemäß § 153 StPO führen; auch ein Gnadenerweis sei in Betracht zu ziehen (BGHSt 24, 239, 242 f.).

    So kommt beispielsweise die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153 a StPO nur in Betracht, wenn sich der Angeklagte keines Verbrechens schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 24, 239, 242).

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84  

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Der Bundesgerichtshof hat es deshalb bisher auch stets abgelehnt, Verstöße gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 [274 f.]; 63, 45 [68 f.], jeweils m.w.N.) zum Anlaß für die Bejahung eines Verfahrenshindernisses zu nehmen, so etwa bei der Frage nach den Folgen überlanger Verfahrensdauer (BGHSt 21, 81; 24, 239; BGH NStZ 1982, 291 und 1983, 135 m.w.N.) oder bei Kenntnis der Staatsanwaltschaft vom Verteidigungskonzept des Angeklagten (BGH MDR 1984, 335).

    b) Verfahrenshindernisse knüpfen an Tatsachen an (BGHSt 24, 239 [240]).

    Die Konturen der Rechtsfigur des Verfahrenshindernisses gingen verloren, wenn man allein an solche Wertungsergebnisse anknüpfen wollte (vgl. Schäfer a.a.O. Rdn. 7; BGHSt 24, 239 [240]; vgl. auch Seelmann ZStW 95 [1983], 797 [831]).

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99  

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Die Anerkennung eines Verfahrenshindernisses wäre gleichbedeutend mit der Hinnahme von Entscheidungen nach dem Prinzip "Alles oder Nichts", das die erforderliche Abwägung der vielgestaltigen Abstufungen durchschneiden würde (so bereits BGHSt 24, 239, 241 zur Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 MRK).
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