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   BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71   

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BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71 (https://dejure.org/1972,282)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1972 - 5 StR 589/71 (https://dejure.org/1972,282)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1972 - 5 StR 589/71 (https://dejure.org/1972,282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 326
  • NJW 1972, 1059
  • MDR 1972, 618
  • BStBl II 1972, 610
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    Auszug aus BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71
    Zwar hat der Senat entschieden, daß Täter einer Rechtsbeugung auch ein Richter sein kann, der nicht unabhängig ist (BGHSt 14, 147).
  • BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59

    Bestimmung der "Rechtssache" i.S.v. § 336 Strafegesetzbuch (StGB) und der

    Auszug aus BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71
    Auf die eingehend durchgeformte Verfahrensregelung hat es mit Recht schon der 1. Strafsenat in einem Falle abgestellt, in dem es um Rechtsbeugung bei der Zuerkennung einer Hausratsentschädigung durch einen Ausgleichsausschuß ging (BGH NJW 1960, 253).
  • RG, 26.08.1937 - 2 D 142/37

    Ein Steuerverfahren kann eine "Rechtssache" sein. Rechtsbeugung kann auch im

    Auszug aus BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71
    Freilich hat das Reichsgericht dies für die Steuerveranlagung bejaht (RGSt 71, 315).
  • BGH, 27.01.2016 - 5 StR 328/15

    Verwahrungsbruch: Ausdruck einer elektronisch geführten Verfahrensakte und

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwaltungsbediensteter als anderer Amtsträger Täter einer Rechtsbeugung sein, wenn er gleich einem Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 - 1 StR 504/58, BGHSt 13, 102, 110; vom 16. Februar 1960 - 5 StR 473/59, BGHSt 14, 147; vom 14. März 1972 - 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 339 Rn. 21; MüKo-StGB/Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

    Für die Geltung der Sperrwirkung ist ebenso wenig wie für die Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes überhaupt die tatsächliche Unabhängigkeit des mit der Rechtssache befassten Amtsträgers erforderlich (vgl. BGHSt 24, 326, 328; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 339 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    b) Ein Finanzbeamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben es zählt, Anträge auf Bewilligung von Investitionszulagen selbstständig daraufhin zu überprüfen, ob die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu erlassenen Verwaltungsanordnungen festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sich wegen Untreue strafbar machen, weil ihm eine Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf das Fiskalvermögen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 452/83, Rn. 18, insoweit in BGHSt 32, 203 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97, NStZ 1998, 91, 92; Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 362; vgl. SSW/Saliger aaO Rn. 14).
  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    In den Motiven hierzu findet sich für die Erweiterung der Vorschrift jedoch die Erklärung, daß nicht "alle Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung der Gerichte gehören und den Verwaltungsbeamten, wenn ihnen die Kognition in solchen Sachen überwiesen ist, hierbei gleiche Pflichten, wie den Richtern, obliegen« (Motive zum revidierten Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, 1833 S. 421 f. ; vgl. Bemmann JZ 1972, 599, 600).

    Darauf beruht es, daß die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, daß der unter § 336 StGB fallende Amtsträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (BGHSt 24, 326, 327 f. ; BGH NJW 1960, 253; RGSt 71, 315; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114).

    Über die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu beschränken, besteht auch in der Literatur grundsätzlich Einigkeit (Spendel in LK 10. Aufl. § 336 Rdn. 27; Rudophi in SK StGB § 336 Rdn. 7; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22 Aufl. § 336 Rdn. 3; Wernicke NStZ 1986, 224; Meinberg NStZ 1986, 224, Otto Jura 1986, 221; Geppert Jura 1981, 78; Bemmann JZ 1972, 599; Musielak, Die Rechtsbeugung S. 46; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, S. 62; Sieveking, Der Täterkreis bei der Rechtsbeugung S. 72; Heinitz, Probleme der Rechtsbeugung S. 8).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    a) Ein nichtrichterlicher Amtsträger kommt als Täter einer Rechtsbeugung in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hat" (BGHSt 24, 326, 327; 34, 146, 147 f; 35, 224, 230; BGH NJW 1960, 253).
  • OLG Hamm, 10.02.1999 - 2 Ws 20/99

    Rechtsbeugung, Entscheidung und Leitung einer Rechtssache, Verwaltungsverfahren

    Unter Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache sind nämlich wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, nur solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat (vgl. dazu BGHSt 24, 326 = NJW 1972, 1059 im Anschluss an RGSt 71, 315, BGH NJW 34, 146).

    Denn die als Verbrechen eingestufte Bestimmung des § 336 StGB und damit eng auszulegende Strafvorschrift (OLG Koblenz, GA 1993, 513) kann nur solche Personen erfassen, die eine besondere Verantwortung gegenüber dem Recht tragen und zu seiner Durchsetzung berufen sind (OLG Hamm NJW 1979, 2114) Dabei kommt es nach Auffassung des Senats entgegen der von Seebode (Das Verbrechen der Rechtsbeugung 1969, S. 58 ff) vertretenen Meinung nicht auf die - vorliegend nicht gegebene - unabhängige einem Richter vergleichbare Stellung des Täters, sondern allein darauf an, ob der Täter eine ihrem Wesen nach spezifisch richterliche Tätigkeit wahrzunehmen hat (Rudolphi SK, § 339 StGB n.F. Rdnr. 7 m.w.N.; Lackner, 21. Aufl. § 336 StGB Rdnr. 3; OLG Hamm a.a.O.; Bemmann JZ 1972, 599).

    Von dem Regelungsgehalt des § 336 StGB werden deshalb nur Angehörige der Verwaltung erfasst, die ausschließlich die Aufgabe haben, in rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1960, 523; BGH JZ 1972, 599) selbst das Recht unparteiisch und gegenüber dem Rechtsunterworfenen (OLG Koblenz, a.a.O.; Rudolphi in SK a.a.O.) zu entscheiden.

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auch ein Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterziehung begehen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Dezember 1983 3 StR 452/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2230; BGH-Beschluß vom 7. Oktober 1986 1 StR 373/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 370, Rechtsspruch 95; BGH-Urteil vom 14. März 1972 g.E. 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; BGH-Beschlüsse vom 23. November 1990 3 StR 376/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 678; vom 3. November 1989 3 StR 245/89, HFR 1990, 704).
  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304

    Behördliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; objektive

    Als kennzeichnend dafür, dass ein Beamter eine rechtsprechungsähnliche Tätigkeit ausübt, kommt ferner das Ausmaß der förmlichen Ausgestaltung des Verfahrens in Betracht, das der Entscheidung vorausgeht (BGH vom 14.3.1972 BGHSt 24, 326/328).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2004 - 1 Ws 75/04

    Keine Rechtsbeugung durch Beamte im bauordnungsrechtlichen Verfahren

    In den Motiven hierzu findet sich für die Erweiterung der Vorschrift jedoch die Erklärung, dass nicht "alle Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung der Gerichte gehören und den Verwaltungsbeamten, wenn ihnen die Kognition in solchen Sachen überwiesen ist, hierbei gleiche Pflichten wie den Richtern obliegen" (Motive zum revidierten Entwurf des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten, 1833, S. 421 f.; vgl. Bemmann JZ 1972, 599 f.).

    Darauf beruht es, dass die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, dass der unter § 339 StGB fallende Beamtenträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (RGSt 71, 315; BGHSt 14, 147 f.; 24, 326 f.).

    "Wie ein Richter" geht jemand vor, der in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren regelmäßig einen "Prozess", entscheidet (BGHSt 24, 326, 328).

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    In einer "Rechtssache" entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat (BGHSt 24, 326, 328; 35, 224, 230) und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 34, 146, 148).
  • OLG Celle, 17.04.1986 - 3 Ws 176/86

    Erfüllen des Tatbestandes der Rechtsbeugung

  • OLG Hamburg, 04.01.2005 - 3 Ws 176/04

    Keine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung im Planfeststellungsverfahren

  • BGH, 14.12.1983 - 3 StR 452/83

    Verurteilung wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue,

  • BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87

    Richterliche Tätigkeit - Rechtspfleger - Nachlaßsachen - Vergütung

  • OLG Koblenz, 26.07.1993 - 1 Ws 356/93

    Rechtsbeugung; Tauglicher Täter; Amtsträgereigenschaft

  • FG Schleswig-Holstein, 29.08.1996 - V 378/98

    Tatbestand der Steuerhinterziehung bei einvernehmlicher Zusammenarbeit mit dem

  • OLG Koblenz, 20.01.1987 - 1 Ws 835/86

    Bewilligung; Beratungshilfe; Vorentscheidung; Vorinstanz

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1997 - 1 Ws 90/97
  • BGH, 03.04.1973 - 5 StR 69/73

    Anforderungen an die Annahme einer fortgesetzten Tat - Genaue Angabe der

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