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   BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72   

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https://dejure.org/1972,193
BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72 (https://dejure.org/1972,193)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1972 - 4 StR 287/72 (https://dejure.org/1972,193)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72 (https://dejure.org/1972,193)
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Rammen des Streifenwagens

§ 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses durch den Fahrer, Ausnahme: verkehrsatypisches Verhalten (außerhalb des Straßenverkehrs liegender Erfolg);

§ 142 StGB ist nicht mitbestrafte Nachtat zu einer Vorsatztat nach § 315b StGB oder § 303 StGB;

keine Einschränkung des § 142 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ("begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung")

Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Unfallflucht nach Beschädigung eines Polizeifahrzeugs

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Kraftfahrers bei vorsätzlicher Beschädigung eines ihn wegen anderer Straftaten verfolgenden Polizeifahrzeugs und anschließender Weiterfahrt - Entziehung der Identitätsfeststellung durch Weiterfahren nach Beschädigen eines verfolgenden Polizeifahrzeugs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 382
  • NJW 1972, 1960
  • NJW 1972, 2319 (Ls.)
  • MDR 1972, 962
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Duisburg, 16.01.1969 - 6 KLs 13/68
    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Der Senat hält die Einwendungen von Roxin (NJW 1969, 2038) - im Anschluß an eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg (NJW 1969, 1261) - sowie von Dünnebier (GA 1957, 33, 42), Cramer (Straßenverkehrsrecht § 142 StGB Rn 12) und Jagusch (Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 142 StGB Bern. 4 Abs. 5) gegen diese Rechtsprechung für unbegründet.

    Die psychische Zwangslage des Täters wird nicht von der Schuldform, sondern von anderen Umständen bestimmt und kann bei fahrlässigem Handeln durchaus ebenso groß oder noch größer als bei vorsätzlichem Handeln sein (vgl. auch Oppe NJW 1969, 1261 und GA 70, 370).

  • BGH, 27.11.1951 - 2 StR 370/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Im Gegenteil - § 142 StGB mutet es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, die notwendigen Feststellungen durch Verweilen an der Unfallstelle zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 27. November 1951 - 2 StR 370/51; BGH VRS 10, 220).
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 148/55
    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Danach ist unter dem Begriff "Verkehrsunfall" jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (BGHSt 8, 263 ff).
  • BVerfG, 29.05.1963 - 2 BvR 161/63

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Roxin ist allerdings darin beizupflichten, daß nach heutiger Rechtsauffassung durch § 142 StGB nicht die "öffentliche Ordnung", das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verkehrssündern, mit der noch das Reichsgericht (a.a.O.) die Wartepflicht "erst recht" des vorsätzlich Handelnden begründet hatte, sondern allein das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der am Unfall Beteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen Rechtsbeziehungen geschützt wird (vgl. dazu BVerfGE 16, 191 ff mit Nachweisen).
  • RG, 09.10.1941 - 2 D 268/41

    1. Der Straßenbahnschaffner ist berechtigt, den Fahrgästen Weisungen zu erteilen

    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Die Entscheidung entspricht der auf das Reichsgericht (RGSt 75, 355, 360) zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 17.09.1958 - 4 StR 165/58
    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Dann handelt es sich mindestens für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis (BGHSt 12, 253 ff, 256 [BGH 17.11.1958 - 4 StR 165/58]; BGH VRS 11, 425; 21, 113, 117; 28, 359; 36, 23, 24).
  • BGH, 27.09.1956 - 4 StR 290/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
    Rechtlich bedeutungslos ist es, daß die Absicht, sich den nach den Zusammenstößen erforderlichen Feststellungen zu entziehen, nicht der einzige Beweggrund des Angeklagten war, dieser vielmehr nach wie vor mit der Flucht in erster Linie die Absicht verfolgte, sich der Strafverfolgung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entziehen (Urteil des Senats vom 27. September 1956 - 4 StR 290/56).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibeamte Ji. - im dritten Tatkomplex - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144).
  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01

    Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher

    Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383).
  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

    Daß der Angeklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. BGHSt 24, 382, 383).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 8 A 1893/05

    Drei Jahre Fahrtenbuch-Führen bei Nichtfeststellung des Fzg-Führers nach

    Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteile vom 27.7.1972 - 4 StR 287/72 -, BGHSt 24, 382, 383, und vom 26.5.1955 - 4 StR 148/55 -, BGHSt 8, 263, 264 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1996 - 5 Ss 348/96 - 103/96 I -, VRS 93, 165; OLG Hamm, Urteil vom 9.9.1981 - 6 Ss 1017/81 -, VRS 61, 430).
  • BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85

    Unfall; Kraftfahrer; Straßenverkehr; Herbeiführung; Vorsatz; Schadensereignis;

    Darunter ist ein regelwidriges, vom normalen Verkehrsablauf abweichendes plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit schädlichen Auswirkungen zu verstehen, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden entstanden ist (BGHSt 8, 263/264; 12, 253/255; 24, 382/383 ..).

    Nach herrschender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, steht der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall nicht entgegen, daß ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist (BGHSt 24, 382/383; BGH, VRS 10, 220/221; 21, 113/117 f. ..).

    Daß er bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug auch zu verkehrsfremden Zwecken, nämlich zu einem Zerstören von Straßenbegrenzungspfosten, verwendet hat, und daß diese Zerstörung im Gegensatz etwa zum bewußten Anfahren eines den Fluchtweg versperrenden oder den Täter verfolgenden Polizeifahrzeugs (vgl. BGHSt 24, 382 ) weder bestimmt noch geeignet war, die eigene Fortbewegung zu ermöglichen oder zu erleichtern, vermag nichts daran zu ändern, daß die Zerstörung im Rahmen eines Verkehrsvorgangs und durch diesen bewirkt wurde (.. Dreher/Tröndle, StGB , 42. Aufl., § 142 RdNr. 12).

  • BayObLG, 27.06.1986 - RReg. 1 St 133/86

    Unfall; Schadensereignis; Gefahren; Herbeiführung; Straßenverkehr; Fußgänger;

    Ist das schädigende Ereignis von einem der Beteiligten gewollt, genügt es, daß für den anderen Beteiligten es sich um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen treffendes Ereignis handelt (BGHSt 24, 382 ).

    Bei mehr als einem Beteiligten ändert weder das vorsätzliche Verhalten des Verletzten (BGHSt 12, 253/255 f.) noch ein solches des Schädigers (BGHSt 24, 382 ; BGH VRS 10, 220/221; BayObLGSt 1985, 76 [vorst. zu c]) etwas am Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, vorausgesetzt, daß nicht sämtliche Beteiligte vorsätzlich handeln.

  • BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfall im Straßenverkehr); Diebstahl

    Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72, BGHSt 24, 382, 383).
  • BayObLG, 13.04.1992 - 1St RR 2/92

    Beschädigung der Schranke einer Tiefgarage als Verkehrsunfall

    Es muß sich vielmehr um ein plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr handeln, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. BGHSt 24, 382/383; …
  • BGH, 21.12.1978 - 4 StR 618/78

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, steht in diesem Zusammenhang der Verurteilung aus § 142 StGB nicht entgegen (BGHSt 24, 382, 383).
  • VG Düsseldorf, 11.11.2013 - 6 K 6579/12

    Fahrtenbuch; Verkehrsverstoß; Verkehrsunfallflucht; freie Beweiswürdigung;

    vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72 -, juris Rdnr. 6.
  • BGH, 27.04.1976 - 1 StR 90/76

    Verpflichtung der Strafkammer zur vollständigen Aufdeckung des Tathergangs -

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