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   BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70   

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BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70 (https://dejure.org/1970,5)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1970 - 1 StR 353/70 (https://dejure.org/1970,5)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1970 - 1 StR 353/70 (https://dejure.org/1970,5)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung - Verneinung einer Strafaussetzung trotz einer uneingeschränkt günstigen Täterprognose - Auslegung des Begriffs "Verteidigung der Rechtsordnung" - Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 23, § 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 40
  • NJW 1971, 439
  • NJW 2017, 3096
  • MDR 1971, 228
  • DB 1971, 286
 
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Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Die Schwere der Schuld , der bisher entscheidendes Gewicht zukam (vgl. BGHSt 6, 125, 127 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; VRS 24, 183), kann für sich allein eine Versagung der Aussetzung nicht rechtfertigen.

    Die Formel "Verteidigung der Rechtsordnung" schließt somit - im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (BGH VRS 20, 430; 24, 184; MDR 1957, 370; BGHSt 6, 125) - eine umfassende Abwägung aller Strafzwecke aus.

    Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung, den der Bundesgerichtshof schon vor Inkrafttreten der Reformgesetze vereinzelt mit berücksichtigt hat (BGHSt 6, 125, 127 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; vgl. auch BGH NJW 1955, 996 Nr. 15; MDR 1957, 369 f.), ist nunmehr - in seiner begrenzenden Punktion - ein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer Strafaussetzung nach der Neufassung des § 23 Abs. 3 StGB.

    Da es nicht auf die Schwere des vom Angeklagten verletzten Tatbestands, sondern auf die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat ankommt, ist ein Ausschluß bestimmter Tatbestände oder Tatbestandsgruppen - wie etwa der Sittlichkeitsdelikte - von der Strafaussetzung unzulässig (so schon zu § 23 a.F. StGB: BGHSt 6, 125, 126 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; 6, 298, 300 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54]; 22, 192, 196) [BGH 19.07.1968 - 4 StR 4/68].

  • BayObLG, 27.04.1970 - RReg. 6 St 13/70
    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Auch die überwiegende Meinung in Schrifttum (Dünnebier JR 1970, 241, 247; Horstkotte NJW 1969, 1601, 1604; JZ 1970, 122, 127; Lackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 14 Anm. 3; Sturm JZ 1970, 81, 85) und vor allem in der Rechtsprechung (OLG Stuttgart NJW 1970, 258 [OLG Stuttgart 10.11.1969 - 3 Ss 640/69]; BayObLG NJW 1970, 1382; OLG Hamm NJW 1970, 1614 [OLG Hamm 23.04.1970 - 2 Ss 185/70]; KG JR 1970, 227) sieht darin den maßgeblichen Ansatzpunkt für eine sachgemäße Handhabung des Begriffs "Verteidigung der Rechtsordnung" im Sinne von § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 08.05.1958 - 4 StR 81/58
    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Da nur besondere Umstände die ausnahmsweise Vollstreckung zulassen, kann die Versagung einer Aussetzung auch nicht mit Erwägungen, die dem verletzten Tatbestand im ganzen zugrunde liegen, etwa mit der bloßen Verwirklichung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen begründet werden (vgl. bereits BGH NJW 1958, 1100 Nr. 17; BGH VRS 24, 118).
  • BGH, 12.05.1955 - 4 StR 115/55
    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung, den der Bundesgerichtshof schon vor Inkrafttreten der Reformgesetze vereinzelt mit berücksichtigt hat (BGHSt 6, 125, 127 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; vgl. auch BGH NJW 1955, 996 Nr. 15; MDR 1957, 369 f.), ist nunmehr - in seiner begrenzenden Punktion - ein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer Strafaussetzung nach der Neufassung des § 23 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 19.07.1968 - 4 StR 4/68

    Bewährung für den Duchschnittsfall

    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Da es nicht auf die Schwere des vom Angeklagten verletzten Tatbestands, sondern auf die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat ankommt, ist ein Ausschluß bestimmter Tatbestände oder Tatbestandsgruppen - wie etwa der Sittlichkeitsdelikte - von der Strafaussetzung unzulässig (so schon zu § 23 a.F. StGB: BGHSt 6, 125, 126 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; 6, 298, 300 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54]; 22, 192, 196) [BGH 19.07.1968 - 4 StR 4/68].
  • OLG Hamm, 23.04.1970 - 2 Ss 185/70

    Zahnputzglas voll Rum

    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Auch die überwiegende Meinung in Schrifttum (Dünnebier JR 1970, 241, 247; Horstkotte NJW 1969, 1601, 1604; JZ 1970, 122, 127; Lackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 14 Anm. 3; Sturm JZ 1970, 81, 85) und vor allem in der Rechtsprechung (OLG Stuttgart NJW 1970, 258 [OLG Stuttgart 10.11.1969 - 3 Ss 640/69]; BayObLG NJW 1970, 1382; OLG Hamm NJW 1970, 1614 [OLG Hamm 23.04.1970 - 2 Ss 185/70]; KG JR 1970, 227) sieht darin den maßgeblichen Ansatzpunkt für eine sachgemäße Handhabung des Begriffs "Verteidigung der Rechtsordnung" im Sinne von § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Da es nicht auf die Schwere des vom Angeklagten verletzten Tatbestands, sondern auf die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat ankommt, ist ein Ausschluß bestimmter Tatbestände oder Tatbestandsgruppen - wie etwa der Sittlichkeitsdelikte - von der Strafaussetzung unzulässig (so schon zu § 23 a.F. StGB: BGHSt 6, 125, 126 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; 6, 298, 300 [BGH 23.04.1954 - 2 StR 79/54]; 22, 192, 196) [BGH 19.07.1968 - 4 StR 4/68].
  • BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70

    Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Nach der kriminalpolitischen Gesamtkonzeption, von der die Strafrechtsreform ausgeht, soll in der Regel auf die Verhängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen verzichtet werden (BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 55/70

    Umwandlung einer Zuchtstrafe in eine Freiheitsstrafe nach dem Ersten

    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Bei der nunmehr nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG erforderlichen Umstellung auf Freiheitsstrafe, deren Dauer dem Zuchthaus gleichzustellen ist (Art. 86 Abs. 2 des 1. StrRG), muß daher auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt werden (BGHSt 23, 240).
  • BVerwG, 12.03.1963 - V CB 214.62

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
    Die Versuche einer Erschließung des Bedeutungsgehalts dieses Merkmals mittels Wortinterpretation, insbesondere auch die Schlußfolgerung von dem Begriff der "Verteidigung" auf das Erfordernis eines qualifizierten Angriffs (vgl. KG JR 1970, 227; Kunert MDR 1969, 709), führen zu keiner Klärung.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    aa) Die negativen Gesichtspunkte lassen sich herkömmlicherweise mit dem Begriff der Abschreckung anderer umschreiben, die in Gefahr sind, ähnliche Straftaten zu begehen ("spezielle Generalprävention" - vgl BGHSt 24, 40 (44)).

    bb) Der positive Aspekt der Generalprävention wird gemeinhin in der Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Bestandskraft und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung gesehen (vgl BGHSt 24, 40 (46); 24, 64 (66); BGH GA 1976, 113 (114)).

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Januar 1971 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66, jew. zu § 23 Abs. 3 StGB aF).

    Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1971 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 69; Urteil vom 17. März 1994 - 4 StR 4/94, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 45 mit Nachw. aus der Gesetzgebungsgeschichte; abw. Groß in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN).

  • OLG Dresden, 21.07.2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Gewaltbegriff; Berufungsbeschränkung;

    Gemäß § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (sogenannte ultima-ratio-Klausel; BT-Drs. V/4094 Seiten 5 und 6; BGHSt 24, 40 ff.; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1986, 63 [64]; vgl. Senat, Beschluss vom 02. Mai 2002 - 2 Ss 167/02 -, juris) Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind.
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