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   BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72   

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https://dejure.org/1973,339
BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72 (https://dejure.org/1973,339)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1973 - 3 StR 3/72 (https://dejure.org/1973,339)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 3 StR 3/72 (https://dejure.org/1973,339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat - Tatbestand und Schutzzweck des § 86 a Strafgesetzbuch (StGB) - Verwendung eines Plakates "im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 133
  • NJW 1973, 766
  • MDR 1973, 510
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72
    Die Wiedergabe des Kennzeichens einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat erfüllt den Tatbestand des § 86 a StGB nicht, wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakats eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft (Portführung von BGHSt 25, 30).

    Diese Fragen bedürfen keiner Entscheidung, denn das Handeln des Angeklagten erfüllt schon deswegen den bezeichneten Straftatbestand nicht, weil nach dem gesamten Inhalt jedes der beiden Plakate eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung nicht ausgehen kann (vgl. Urteil des Senats vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I - BGHSt 25, 30 = MDR 1973, 63, 64) und weil ihre Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft.

  • BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65

    Verbreitung einer verfassungsfeindlichen Schallaufnahme - Gestaltung einer

    Auszug aus BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 - (MDR 1965, 923) ein auf Klebezetteln, zusammen mit der Aufschrift: "ER HAT RECHT", angebrachtes Kopfbild Hitlers als Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen und damit als Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation gewertet.
  • RG, 17.05.1887 - 1077/87

    Befugnis zur Bekanntmachung der Verurteilung. Geht dieselbe auf die Erben des

    Auszug aus BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72
    Eine zu Lebzeiten abgegebene Erklärung, daß er von einer ihm rechtskräftig zuerkannten Bekanntmachungsbefugnis Gebrauch machen werde, liegt nicht vor; auch ist ein Fall einer von der Strafvollstreckungsbehörde zu betreibenden Bekanntmachung nach § 200 Abs. 2 StGB nicht gegeben (vgl. RGSt 16, 73, 76 f).
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    aa) Solche Personen würden Darstellungen, in denen die Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, als Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden (vgl. BGHSt 25, 133, 137).

    Demgemäß hat der Senat in BGHSt 25, 133 in einem vergleichbaren Fall, in dem der Angeklagte auf Plakaten ein Hakenkreuz in einer aus dem Inhalt des Plakats ersichtlichen, ablehnenden Weise verwendet hatte, die Erfüllung des Tatbestandes ohne weiteres verneint, ohne auf den Gesichtspunkt der gehäuften Verwendung, die bei einem Plakat nahe gelegen hätte, näher einzugehen.

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).

    Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).

  • BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03

    Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Allerdings pflegen die Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133 ; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246; OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275).

    So liegt es, wenn das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet (vgl. BGHSt 25, 133 ).

  • OLG Frankfurt, 18.03.1998 - 1 Ss 407/97

    Hakenkreuze in Computerspielen

    Eine Einschränkung des Tatbestandes ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich anerkannt bei einer Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, während die bloße Unmöglichkeit, eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die nahe liegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nachzuweisen, eine Bestrafung nicht hindert (BGHSt 29, 396 unter Hinweis auf BGHSt 25, 30, 32 f.; BGHSt 25, 133, 136 f.).
  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Dies ist für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zu Grunde liegenden Ideologie eingesetzt (vgl. BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, zitiert nach juris) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGH, Urteil v. 14. Februar 1973 - 3 StR 3/72 in NJW 1973, 766 f.).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Unabhängig davon hat sich das Landgericht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung auch dadurch versperrt, daß es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 133 ff.; 28, 394 ff.) die Kennzeichenverwendung schon deswegen nicht mehr als durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt ansieht, weil sie dem Schutzzweck des § 86 a StGB zuwiderlaufe.
  • OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Benutzung der

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl.BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).

    Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl.BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).

  • OLG Stuttgart, 28.09.1981 - 3 Ss (13) 671/81

    Verwendung der SS-Runen im Namenszug eines Politikers

    Allerdings wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verstoß gegen § 86a StGB dann nicht angenommen, wenn eine solche Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck dieses Gesetzes ersichtlich nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ff.; 25, 128 ff. und BGHSt 25, 133 ff.).

    Schließlich führt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung einer am Schutzzweck der Norm orientierten einschränkenden Auslegung des § 86a StGB in der Entscheidung BGHSt 25, 133 ff. (Hitlerkopf) weiter, in der darauf abgehoben wird, dass die Wiedergabe des Kennzeichens einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat den Tatbestand des § 86a StGB nicht erfülle, "wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakates eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft" (Leitsatz).

    Durch das bildliche Einfügen von Zeichen, die jenen nationalsozialistischer Symbole ähnlich sind, und der damit hergestellten gedanklichen Verbindung zum Nationalsozialismus wird diese Darstellungsart in der völlig verschiedenartige Elemente zusammenfassenden Abbildung zumindest nicht regelmäßig zu einem verbotenen Kennzeichen (vgl. BGHSt 25, 133, 135).

    Nach dem gesamten Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild wird auch keinem vernünftigen Betrachter der Eindruck vermittelt, "die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen im Sinne und im Geiste des von diesen symbolisierten Gedankengutes" werde in der Bundesrepublik Deutschland geduldet (BGHSt 25, 133, 137).

    Die Verwendung so genannter SS-Runen bei der Darstellung des Namens eines Politikers auf einem Plakat, das nach seinem Inhalt ersichtlich vor einem Wiederaufleben des Nationalsozialismus und seines Gedankengutes warnen will, erfüllt nicht den Tatbestand des § 86a StGB (im Anschluss an BGHSt 25, 133).

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Vielmehr ist er davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers solche Kennzeichen allgemein aus dem öffentlichen Erscheinungsbild in der Bundesrepublik Deutschland verbannt sein sollen, und hat eine Ausnahme nur anerkannt bei einer Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, während die bloße Unmöglichkeit, eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die naheliegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nachzuweisen, eine Bestrafung nicht hindert (BGHSt 25, 30, 32 [BGH 18.10.1972 - 3 StR 1/71]/33; 25, 133, 136/137).
  • BayObLG, 13.06.2022 - 204 StRR 116/22

    Verwendung von Bildern von Hitler in der politischen Auseinandersetzung

    § 86a StGB wolle aber, soweit er sich auf Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation bezieht, diese Kennzeichen und ihre Wiedergabe, nicht aber die bezeichneten Erinnerungen von bestimmten Arten der Verwendung sowie von einer Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen (BGHSt 25, 133, juris Rn. 17).

    So liegt es, wenn das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation oder der ihr zugrundeliegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl. BGHSt 52, 364 = NJW 2009, 928, juris Rn. 28), die Verwendung des Kennzeichens, soweit damit die Erinnerung an den Nationalsozialismus heraufbeschworen wird, in einem nachdrücklich ablehnenden Sinn geschieht (vgl. BGHSt 25, 133, juris Rn. 22) oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 159 = NJW 2006, 3050, juris Rn. 23; BGHSt 25, 133, juris Rn. 20, 22).

    Das mag etwa der Fall sein, wenn das Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa parodistischer oder karikaturhafter Weise verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 128, juris Rn. 19, 21; BGHSt 52, 364 = NJW 2009, 928, juris Rn. 28) oder wenn - ähnlich wie in einer Wiedergabe des Kennzeichens in abwertender Verzerrung - Personen mit neonazistischer Zielsetzung in einer Wiedergabe in dem bildlichen und die Abbildung schriftlich kommentierenden Zusammenhang allenfalls eine Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens erblicken würden (vgl. BGHSt 25, 133, juris Rn. 22).

  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 132/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

  • KG, 07.09.2010 - 1 Ss 301/10

    Zur Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer gegen den Staat Israel gerichteten

  • BGH, 25.05.1983 - 3 StR 67/83

    Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen im Rahmen sogenannter

  • OLG Hamburg, 27.05.1981 - 1 Ss 45/81

    Abgewandeltes Hakenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

  • OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86

    NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften

  • OLG Brandenburg, 07.02.2001 - 1 Ss 87/00

    Verwendung von Kennzeichen; Verfassungswidrige Organisation; Freispruch;

  • AG Tübingen, 07.11.2005 - 12 Cs 15 Js 11522/05

    Verwenden eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation; Hakenkreuz

  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/71

    Einziehung von Gegenständen der zeitgenössischen, politisch engagierten Kunst -

  • BayObLG, 26.02.1988 - RReg. 2 St 244/87

    Zeichen der "Rael"-Bewegung als verfassungsfeindliches Kennzeichen

  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

  • OLG München, 14.05.2007 - 5St RR 66/07

    Flyer mit "Hitler-Gruß" als verfassungsfeindliches Kennzeichen

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