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   BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72   

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https://dejure.org/1972,497
BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72 (https://dejure.org/1972,497)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1972 - 1 StR 418/72 (https://dejure.org/1972,497)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1972 - 1 StR 418/72 (https://dejure.org/1972,497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts - Anforderungen an die gerichtliche Geschäftsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 54
  • NJW 1973, 205
  • MDR 1973, 150
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

    Auszug aus BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72
    Zur Frage, wann ein Strafkammervorsitzender, der im Geschäftsjahr für alle Tagungen des Schwurgerichts zu dessen Vorsitzenden bestellt worden ist, an der Mitwirkung in der Strafkammer nicht nur vorübergehend verhindert ist (Ergänzung von BGHSt 21, 131).

    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; 21, 131, 133 [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66]; BGHZ 37, 210, 212 [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61]; 49, 64, 66) [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67].

    Die in der Entscheidung BGHSt 21, 131 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

    Der 4. Strafsenat hat in BGHSt 21, 131 die Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Mitwirkung im Schwurgericht als vorübergehend ansehen können, weil er in einer Schwurgerichtssache - von allerdings längerer Dauer - tätig war.

  • BGH, 07.02.1967 - 5 StR 587/66

    Verteilung der Geschäfte auf mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht

    Auszug aus BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72
    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise über folgende Punkte entscheiden müssen: Gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht (BGHSt 21, 191); Zuständigkeit des Schwurgerichts für die im Wiederaufnahmeverfahren angeordnete erneute Hauptverhandlung (BGHSt 14, 64); Bestimmtheit der Ernennung richterlicher Mitglieder (BGH MDR 1958, 442; Urteil vom 2. September 1958 - 5 StR 322/58; BGHSt 20, 37; Urteil vom 16. Februar 1965 - 1 StR 7/65); Zeitpunkt der Ernennung der richterlichen Mitglieder (Urteil vom 19. Juni 1953 - 2 StR 145/53; BGHSt 8, 240; 12, 197, 206) [BGH 02.12.1958 - 1 StR 375/58]; Ausfall des Vorsitzenden für die ganze Dauer der Tagung (BGHSt 3, 186; Urteile vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 548/52 - und vom 9. Juni 1961 - 5 StR 49/61); dauernde oder vorübergehende Verhinderung eines richterlichen Mitglieds (BGHSt 18, 162 [BGH 04.12.1962 - 1 StR 425/62]; 21, 308 [BGH 05.09.1967 - 1 StR 335/67]; Urteile vom 19. September 1967 - 1 StR 205/67 - und vom 3. Dezember 1968 - 5 StR 596/68); Zuständigkeit für die Feststellung der Verhinderung eines Richters (BGH MDR 1963, 773); Mitwirkung eines Ergänzungsrichters (BGHSt 21, 108); dauernder Wegfall eines Hauptgeschworenen (BGHSt 6, 117); Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verhinderung und Entbindung eines Geschworenen (Urteil vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57; BGH MDR 1959, 55; Urteile vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 -, vom 14. November 1960 - 2 StR 431/60 -, vom 9. Juni 1961 - 5 StR 49/61 - und vom 7. Mai 1968 - 1 StR 601/67); Verhinderungsgrund und Überprüfbarkeit der Befreiung eines Geschworenen (Urteile vom 5. Mai 1959 - 1 StR 641/58 - und vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68 - insoweit in BGHSt 23, 224 nicht abgedruckt); Reihenfolge der Zuziehung von Hilfsgeschworenen (Urteile vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57 -, vom 11. November 1958 - 1 StR 423/58; BGHSt 12, 243; Urteile vom 9. Juni 1961 - 5 StR 49/61 - und vom 26. Januar 1965 - 5 StR 612/64); Stellung des Ergänzungsgeschworenen (Urteil vom 26. Januar 1965 - 5 StR 612/64); Dauer der Vertretung durch einen Hilfsgeschworenen (BGH LM GVG § 84 Nr. 2; BGHSt 21, 308, 313 [BGH 06.06.1967 - 1 StR 192/67]; Urteil vom 6. August 1968 - 1 StR 252/68; BGHSt 22, 289); Terminierung von Schwurgerichtssachen (BGHSt 19, 382; Urteil vom 6. Oktober 1964 - 5 StR 308/64; BGHSt 21, 222; 24, 254) [BGH 24.11.1971 - 3 StR 275/71]; Überschneiden von Tagungen (Urteil vom 26. Januar 1965 - 5 StR 612/64; BGHSt 21, 191, 193 [BGH 07.02.1967 - 5 StR 587/66]; 21, 222) [BGH 20.03.1967 - 2 StR 51/67].

    Die Bestellung desselben Vorsitzenden für alle Tagungen des Schwurgerichts - die in manchen Bezirken unüblich sein mag (so BGHSt 21, 191, 192) [BGH 07.02.1967 - 5 StR 587/66] - braucht auch bei einem großen Landgericht an sich nicht zu einer rechtsfehlerhaften Besetzung der Strafkammer zu führen; nur ist zu beachten, daß sich bei mehreren aufeinanderfolgenden und länger dauernden Sitzungsperioden - wie im vorliegenden Fall - für das Schwurgericht die tatsächlichen Verhältnisse so gestalten, als sei es ein ständiger Spruchkörper mit der Folge, daß der Vorsitzende so gestellt wird, wie wenn ihm der Vorsitz zweier Strafkammern übertragen wäre (vgl. hierfür BGHSt 2, 71, 73) [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51].

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72
    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; 21, 131, 133 [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66]; BGHZ 37, 210, 212 [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61]; 49, 64, 66) [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67].

    Die Bestellung desselben Vorsitzenden für alle Tagungen des Schwurgerichts - die in manchen Bezirken unüblich sein mag (so BGHSt 21, 191, 192) [BGH 07.02.1967 - 5 StR 587/66] - braucht auch bei einem großen Landgericht an sich nicht zu einer rechtsfehlerhaften Besetzung der Strafkammer zu führen; nur ist zu beachten, daß sich bei mehreren aufeinanderfolgenden und länger dauernden Sitzungsperioden - wie im vorliegenden Fall - für das Schwurgericht die tatsächlichen Verhältnisse so gestalten, als sei es ein ständiger Spruchkörper mit der Folge, daß der Vorsitzende so gestellt wird, wie wenn ihm der Vorsitz zweier Strafkammern übertragen wäre (vgl. hierfür BGHSt 2, 71, 73) [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51].

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Danach wurde dem Sinn und Zweck des § 21f Abs. 1 GVG, wonach sichergestellt werden soll, dass die hervorgehobene Stellung des Vorsitzenden durch entsprechend qualifizierte Richter ausgeübt wird (BGHSt 25, 54, 55), hier entsprochen.
  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.
  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    a) Diese Auffassung liegt der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie selbstverständlich - zugrunde (vgl. BGHSt 21, 40, 43; 108, 111; 131, 133; 25, 54, 55).

    Als ausschlaggebend hierfür ist die normativ festgelegte herausgehobene Stellung des Vorsitzenden betrachtet worden, die es zu wahren gelte und die der 1. Strafsenat in BGHSt 25, 54, 55 f. wie folgt begründet und bewertet hat:.

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

    Der Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG, die institutionelle Sicherung des richtungweisenden Einflusses des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 25, 54, 56; 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572), tritt demgegenüber wegen der grundsätzlich zeitlich begrenzten Dauer der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zurück.

    Bei der ständigen Strafkammer wäre dies unter dem Gesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung bedenklich, weil der Vorsitzende Richter dann nicht nur - was nach den in BGHSt 25, 54, 59 aufgestellten Grundsätzen zulässig wäre - mitunter den Vorsitz nicht führen würde, sondern in einer beträchtlichen Zahl von Verfahren.

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

    Sinn und Zweck des § 21 f GVG liegen darin, daß den Vorsitz in einer großen Strafkammer ein qualifizierter Richter innehaben soll, der den besonderen und vielfältigen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt, gerecht werden kann (vgl. BGHSt 21, 131, 133 [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66] ; 25, 54 ff [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72] ).

    Sowohl der längere Zeit erkrankte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -) als auch der den Vorsitz in einer umfangreichen Schwurgerichtssache führende Strafkammervorsitzende (vgl. BGHSt 21, 131) gelten beispielweise in der Rechtsprechung, jedenfalls normalerweise (vgl. BGHSt 25, 54 ff), als (nur) vorübergehend verhindert.

  • BGH, 16.08.1977 - 1 StR 208/77

    Fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts wegen der fehlenden Mitwirkung des

    Ist der im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vorsitzende aber nicht in der Lage, die besonderen Aufgaben, die mit dem Vorsitz verbunden sind, zu erfüllen, so ist das Gericht auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Vorsitz von einem Stellvertreter geführt wird, dem es an der fachlichen Eignung und Erfahrung eines ordnungsmäßigen Vorsitzenden nicht mangelt (BGHSt 25, 54, 56).

    Es hätte daher jedenfalls noch im Laufe des Geschäftsjahres 1976 Abhilfe geschaffen werden müssen (BGHSt 25, 54, 59).

  • BGH, 31.01.1978 - 1 StR 379/77

    Ordnungsgemäße Feststellung der Verhinderung eines Richters - Verhinderung

    Entgegen der Meinung der Revision bestand auch keine durch anderweitige Dienstgeschäfte bedingte dauernde Verhinderung, die eine Vertretung möglicherweise unzulässig gemacht hätte (vgl. BGHSt 21, 131, 133; 25, 54, 56; BGH, Urteil vom 16. August 1977 - 1 StR 208/77), sondern eine Verhinderung vorübergehender Art i.S. von § 21 f Abs. 2 GVG.
  • BGH, 30.04.1974 - 1 StR 35/74

    Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in

    Denn ein solcher Einfluß (den BGHZ - GSZ - 37, 210, 216/217 von der Wahrnehmung eines prozentual bezifferten Mindestanteils an den Aufgaben des Vorsitzenden insgesamt abhängig macht) ist Voraussetzung vorschriftsmäßiger Besetzung des unter dem Vorsitz des Vertreters erkennenden Gerichts nur dann, wenn eine teilweise Vertretung des Vorsitzenden Richters von vornherein nach der Geschäftsverteilung während des gesamten Geschäftsjahrs oder während eines nicht absehbaren Zeitraums ständig notwendig ist (vgl. BGHZ a.a.O. S. 214; BGHSt 2, 71, 72; 8, 17, 18; 25, 54, 58/59; BGH NJW 1970, 901; BGH, Urt. vom 22. April 1952 - 2 StR 12/52 - Schäfer a.a.O. Anm. II 4 g).
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