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   BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74   

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BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74 (https://dejure.org/1975,585)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1975 - 1 StR 388/74 (https://dejure.org/1975,585)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1975 - 1 StR 388/74 (https://dejure.org/1975,585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils mit der Revision - Aufhebung des Urteils des Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit - Verweisung einer Rechtssache an ein Gericht höherer Ordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 328 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 106
  • NJW 1975, 1236
  • NJW 1975, 1523 (Ls.)
  • MDR 1975, 593
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.1967 - 2 StR 103/67

    Tödlicher Sturz nach Kinnhakenschlag - Ablehnung eines Antrags auf Einholung

    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74
    Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, daß das Berufungsgericht die Verweisung an das zuständige Gericht gemäß § 328 Abs. 3 StPO durch Urteil auszusprechen hat; diese Rechtsauffassung (vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen in BGHSt 21, 245, 246, vom Kammergericht bezweifelt in dem angeführten Beschluß vom 16. Juni 1971 - JR 1972, 255, 256) entspricht der einhellig herrschenden Meinung (RGSt 65, 397, 398; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO § 328 Rdn. 22; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 328 Anm. 5 e; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 328 Anm. 4 c; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 328 Anm. 3; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 9; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 12. Aufl. S. 268) und ergibt sich, wie der Vorlegungsbeschluß im einzelnen darlegt, aus dem Grundsatz, daß eine die Instanz abschließende Entscheidung, die in der Hauptverhandlung erlassen wird, grundsätzlich in der Form des Urteils zu ergehen hat, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  • BGH, 10.01.1957 - 2 StR 575/56

    Berücksichtigung eines Mangels der sachlichen Zuständigkeit in der

    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74
    Vielmehr muß für die Verweisungsentscheidung des Berufungsgerichts das gleiche gelten wie für die entsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 355 StPO, die, wenn sie auf Grund einer Hauptverhandlung ergeht, ebenfalls in Form eines Urteils erlassen wird (vgl. BGHSt 10, 74).
  • RG, 12.10.1931 - II 575/31

    1. Ist die Verweisung gemäß § 328 Abs. 3 StPO. durch Urteil oder durch Beschluß

    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74
    Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, daß das Berufungsgericht die Verweisung an das zuständige Gericht gemäß § 328 Abs. 3 StPO durch Urteil auszusprechen hat; diese Rechtsauffassung (vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen in BGHSt 21, 245, 246, vom Kammergericht bezweifelt in dem angeführten Beschluß vom 16. Juni 1971 - JR 1972, 255, 256) entspricht der einhellig herrschenden Meinung (RGSt 65, 397, 398; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO § 328 Rdn. 22; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 328 Anm. 5 e; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 328 Anm. 4 c; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 328 Anm. 3; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 9; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 12. Aufl. S. 268) und ergibt sich, wie der Vorlegungsbeschluß im einzelnen darlegt, aus dem Grundsatz, daß eine die Instanz abschließende Entscheidung, die in der Hauptverhandlung erlassen wird, grundsätzlich in der Form des Urteils zu ergehen hat, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    ee) § 269 StPO steht einer Zurückverweisung nicht entgegen (so auch BGH, Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f.; a.A. Gollwitzer JR 1991, 37, 39; vgl. auch RGSt 62, 265, 271; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248, 249), denn § 270 StPO enthält insoweit eine Sonderregelung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO.): Anders als dies im Anwendungsbereich des § 269 StPO der Fall ist (vgl. Schlüchter aaO. § 269 Rdn. 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Meyer-Goßner NStZ 1989, 89, 90), begründet nämlich eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO wie aus Absatz 3 Satz 2 der Bestimmung folgt - eine Beschwer des Angeklagten (BGHSt 26, 106, 109 f.); auch im Falle des § 270 Abs. 1 Satz 2 StPO ist § 269 StPO nicht anwendbar (Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 21; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 171).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    Das Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO ist für den Angeklagten ungeachtet des Fehlens einer Sachentscheidung mit der Revision anfechtbar (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 15.04.1975 - 1 StR 388/74 = BGHSt 26, 106 = NJW 1975, 1236 und BayObLG, Beschluss vom 18.08.1977 - …

    Im Übrigen ist den §§ 328 Abs. 2, 333 StPO insoweit eine Einschränkung der Anfechtbarkeit nicht zu entnehmen (vgl. rechtsgrundsätzlich neben BGH, Beschluss vom 15.04.1975 - 1 StR 388/74 = BGHSt 26, 106 = NJW 1975, 1236 auch schon BayObLG, Beschluss vom 18.08.1977 - …

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02

    Vorlage an das Schwurgericht (Analogie im Berufungsverfahren; Prozessökonomie);

    Zwar kann gegen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328 Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106).
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04

    Revision des Angeklagten: Beschwer bei verfahrensfehlerhafter Zurückverweisung

    Denn der Angeklagte hat in Form eines erstinstanzlichen Urteils schon eine Rechtsposition erlangt, in die durch Aufhebung dieses Urteils zu seinem möglichen Nachteil eingegriffen wird; darauf, ob die spätere abschließende Entscheidung dem Angeklagten zum Vorteil gereicht, kommt es für die Frage der Beschwer nicht an (BGH NJW 1975, 1236).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ss 67/09

    Anforderungen an ein Urteil der Berufungsstrafkammer bei Verweisung an das

    Für die vorliegende Fallgestaltung, nämlich dass gerügt wird, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verweisungsentscheidung nach § 328 Abs. 2 StPO getroffen hat, lässt sich den Entscheidungen BayObLG NStZ-RR 2000, 177 und BGH NJW 1975, 1236 entnehmen, dass jedenfalls das BayObLG eine Sachrüge für ausreichend erachtete.
  • KG, 22.03.2019 - 4 Ws 26/19

    Statthaftes Rechtsmittel bei fehlerhafter Entscheidung durch Beschluss statt

    Da die Verweisungsentscheidung der Berufungskammer mangels Anwendbarkeit des § 270 StPO im Berufungsverfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO aufgrund mündlicher Verhandlung und im Wege öffentlicher Verkündung durch Urteil zu treffen ist (vgl. BGHSt 26, 106, 108; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 328 Rn. 5), handelt es sich bei der entsprechenden Entscheidung der Berufungskammer vom 5. Dezember 2018 - unabhängig von deren Bezeichnung und verfahrensrechtlicher Fehlerhaftigkeit - strikt orientiert am Verfahrensrecht um ein Urteil.
  • OLG Karlsruhe, 20.02.1997 - 2 Ss 216/96
    Die statthafte (vgl. BGHSt 26, 106, 108) Revision der Staatsanwaltschaft hat mit ihrer ausreichend begründeten (vgl. zur alten Rechtslage Bay0bLG NJW 1987, 3091 ) Verfahrensrüge vorläufigen Erfolg.
  • BayObLG, 16.12.1999 - 2St RR 209/99

    Revision; Unterbringung ; Zuständigkeit; Voraussetzungen; Verweisung ;

    Das nach § 333 StPO statthafte (BGHSt 26, 106; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 328 Rn. 14, § 333 Rn. 1 m. w. N.) und im übrigen zulässige Rechtsmittel (zur Frage der Beschwer des Angeklagten vgl. BGH aaO; BayObLGSt 1977, 143) führt zumindest vorläufig zum Erfolg.
  • KG, 30.11.2022 - 3 Ss 63/22

    Beschwer eines Angeklagten bei Aufhebung eines Freispruchs durch das

    a) Die nach Teileinstellung des Verfahrens nur noch gegen die Verweisungsentscheidung des Landgerichts gerichtete Revision ist zulässig (vgl. BGHSt 26, 106).
  • KG, 30.11.2022 - 121 Ss 147/22

    Beschwer eines Angeklagten bei Aufhebung eines Freispruchs durch das

  • BGH, 16.09.1975 - 5 StR 426/75

    Verjährung der angeklagten Tat (Diebstahl) nach Anwendung des milderen Gesetzes -

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