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   BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75   

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BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75 (https://dejure.org/1975,837)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1975 - 4 StR 201/75 (https://dejure.org/1975,837)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1975 - 4 StR 201/75 (https://dejure.org/1975,837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen Tötungsdelikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 175
  • NJW 1975, 1893
  • MDR 1975, 854
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 33/56
    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75
    Daher war Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub möglich (vgl. BGHSt 9, 135; Schröder, NJW 1956, 1737; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 56 Rdn. 2).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Der 1. Strafsenat hat dem Antrag auf Erledigung im Beschlußverfahren nicht entsprochen, sondern - nach durchgeführter Hauptverhandlung - in der Absicht, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen, bei dem 2., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhielten, wonach nach der Einführung des Begriffes "leichtfertig" in § 251 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) Raub mit Todesfolge nicht mit vorsätzlicher Tötung in Tateinheit stehen könne (u.a. BGHSt 26, 175; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75; BGH NStZ 1984, 453, 454; BGHR StGB § 251 Konkurrenzen 1).

    Während der 2. und der 3. Strafsenat die Anfrage dahin beantwortet haben, sie gäben ihre bisherige Rechtsprechung auf, hat der 4. Strafsenat am 10. März 1992 beschlossen: "Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält an seiner Rechtsprechung (BGHSt 26, 175) für den vorliegenden Fall fest.".

    "Der Tatbestand des § 251 StGB erfaßt auch die vorsätzliche Herbeiführung des qualifizierenden Erfolgs, so daß Raub mit Todesfolge insoweit auch mit Mord tateinheitlich zusammentreffen kann (Aufgabe von BGHSt 26, 175).".

    Der 1. Strafsenat will entsprechend der von ihm gestellten Vorlegungsfrage die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge bestätigen, während dies nach der Entscheidung des 4. Strafsenats (BGHSt 26, 175) nicht möglich ist.

    Weitere Schuldformen sind nicht angeführt; das spricht dagegen, daß der Tatbestand auch vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Rudolphi Anm. zu BGHSt 26, 175 in JR 1976, 74 und Anm. zu BGHSt 35, 257 in JZ 1988, 880; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte und verwandte Erscheinungsformen 1986 S. 101).

    So stützt insbesondere der 4. Strafsenat (BGHSt 26, 175) seine Meinung, nach der Neufassung des § 251 StGB sei der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt, ersichtlich darauf, daß § 251 StGB gegenüber § 18 StGB eine Spezialregelung enthalte (vgl. § 316 a Abs. 1 StGB; ebenso Rudolphi aaO); doch kann der Meinung, die Vorschrift des § 18 StGB sei stets unanwendbar, wenn der Gesetzgeber in dem jeweiligen besonderen Tatbestand selbst eine Schuldbeziehung zu der strafschärfenden besonderen Tatfolge genannt habe, nicht beigepflichtet werden.

  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 593/91

    Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge

    Beschluß vom 15. Juli 1975 - 4 StR 201/75 (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]): § 251 StGB sei nur bei leichtfertiger Todesverursachung erfüllt.

    Urteil vom 19. Oktober 1987 - 3 StR 145/87: Nicht tragender Hinweis auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75].

    Der 1. Strafsenat hat bisher in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung entschieden (Beschluß vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 531/75: Wegen der unterschiedlichen Schuldformen sei Tateinheit mit Tötungsdelikten nicht möglich und Beschluß vom 23. April 1991 - 1 StR 142/91: Hinweis auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]).

  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 593/91

    Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge beim selben Tatopfer - Auswirkung der

    Beschluß vom 15. Juli 1975 - 4 StR 201/75 (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]): § 251 StGB sei nur bei leichtfertiger Todesverursachung erfüllt.

    Urteil vom 19. Oktober 1987 - 3 StR 145/87: Nicht tragender Hinweis auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75].

    Der 1. Strafsenat hat bisher in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung entschieden (Beschl. vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 531/75: Wegen der unterschiedlichen Schuldformen sei Tateinheit mit Tötungsdelikten nicht möglich, und Beschl. vom 23. April 1991 - 1 StR 142/91: Hinweis auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]).

    Auf Antrage haben der 2. und 3. Strafsenat mitgeteilt, daß an der bisherigen Rechtsprechung (soweit sie sich auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] stützt) nicht festgehalten wird; der 4. Strafsenat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

    Die Behandlung nach § 154 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. vom 25. Februar 1992 - 5 StR 48/92) oder Schuldspruchänderung unter Hinweis auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] (so BGH, Beschl. vom 23. April 1991 - 1 StR 142/91, womit dem Tatrichter gesagt wird, er habe - trotz BGHSt 35, 257, 258 [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87] - falsch entschieden) sind verwirrend und für den Tatrichter nicht verständlich.

  • BGH, 23.07.2004 - 2 StR 101/04

    Schwere räuberische Erpressung (Gefahr des Todes; Vorsatz); Strafzumessung

    Die hierfür erforderliche konkrete Todesgefahr ist kein Erfolg im Sinne von § 18 StGB (vgl. auch BGHSt 26, 175, 180 f. (zu § 113 Abs. 2 Nr. 2); BGH NJW 1999, 3131; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 18 Rdn. 2; § 250 Rdn. 5, 10 m.w.N.); eine nur fahrlässige Verursachung reicht daher nicht aus.
  • BGH, 14.10.1987 - 3 StR 145/87

    Anforderungen an das Vorliegen niedriger Beweggründe - Würdigung aller

    Schon aus diesem Grunde kam eine Verurteilung des Angeklagten W. wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nicht in Betracht (vgl. darüber hinaus BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]; BGH NStZ 1984, 453, 454 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87

    Leichtfertige Verursachung des Todes bei Zurücklassen des Opfers im gefesselten

    Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die durch BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] eingeleitete Rechtsprechung.
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 117/84

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Fußtritte

    Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nach der Neufassung durch Artikel 19 Nr. 121 EGStGB nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt und demnach die Annahme von Tateinheit dieses Verbrechens mit vorsätzlicher Tötung ausgeschlossen (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 531/75; Beschluß vom 19. November 1981 - 4 StR 588/81; Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 260/84; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75 - bei Dallinger MDR 1976, 15 zu § 177 Abs. 3 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, BGBl. I 1725).
  • BGH, 10.02.1977 - 4 StR 652/76

    Die innere Tatseite des Verbrechens; Subjektive Fahrlässigkeit hinsichtlich des

    Hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen Mord und einem Verbrechen nach § 251 StGB wird auf BGHSt 26, 175 hingewiesen.
  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 298/81

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie

    Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Raubes mit Todesfolge (vgl. BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]) oder wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge - diese Möglichkeiten sind nicht ausgeschlossen - wäre ihm nämlich nachteiliger, als es die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und fahrlässiger Tötung ist.
  • BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85

    Möglichkeit des Zusammentreffens von Raub mit leichtfertig verursachter

    An die Stelle der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) tritt die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten schweren Raubes; denn Raub mit leichtfertig verursachter Todesfolge kann mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nicht rechtlich zusammentreffen, weil sich die Schuldformen der Leichtfertigkeit und des Vorsatzes gegenseitig ausschließen (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]).
  • BGH, 08.01.1986 - 2 StR 660/85

    Unrechtmäßige gleichzeitige Annahme von bedingtem Vorsatz und leichtfertiger

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 48/92

    Verwerfung einer Revision - Änderung des bedeutsamen Unrechtsgehalts durch

  • BGH, 11.12.1975 - 4 StR 649/75

    Zum rechtlichen Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge mit einem vorsätzlichen

  • BGH, 26.04.1978 - 2 StR 159/78

    Klarstellung eines Schuldspruches

  • BGH, 17.02.1976 - 2 StR 780/75

    Beschränkung der Verurteilung

  • BGH, 13.01.1976 - 1 StR 527/75

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub -

  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 170/91

    Zurückweisung einer Revision

  • BGH, 19.11.1985 - 4 StR 602/85

    Möglichkeit des tateinheitlichen Zusammentreffens von Raub mit Todesfolge mit

  • BGH, 03.03.1976 - 3 StR 451/75

    Verhältnis von Raub mit Todesfolge und Mord

  • BGH, 28.10.1975 - 1 StR 531/75

    Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen

  • BGH, 19.11.1981 - 4 StR 588/81

    Änderung eines Schuldspruchs wegen Fehlens eines tateinheitlichen

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