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   BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75   

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https://dejure.org/1975,80
BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75 (https://dejure.org/1975,80)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1975 - 1 StR 264/75 (https://dejure.org/1975,80)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75 (https://dejure.org/1975,80)
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Tankstelle I

§ 22 StGB, unmittelbares Ansetzen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes, versuchten schweren Raubes und Verabredung zum erpresserischen Menschenraub - Anforderungen an die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht - Voraussetzungen für das Sichverschaffen einer Sache

  • opinioiuris.de

    Tankstelle

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tankstellenfall

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 201
  • NJW 1976, 578 (Ls.)
  • NJW 1976, 58
  • MDR 1976, 57
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.01.1968 - 4 StR 559/67

    Versuch eines Diebstahls - Erkundung der Tauglichkeit - Inbesitznahme der Sache

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Die Rechtsprechung hat schon unter der Geltung des § 43 Abs. 1 StGB a.F. vielfach, wenn auch nicht ausschließlich, die "subjektive Lehre mit objektivem Einschlag" (LK a.a.O. Rdn. 14), die "individuell-objektive Theorie" (Rudolphi in Syst. Komm. StGB § 22 Rdn. 9; Welzel a.a.O. § 24 III 3), die andere als (subjektiv-objektiv) gemischte Methode bezeichnen (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 22 Anm. 5), vertreten (vgl. BGHSt 1, 115, 116; 16, 34, 37; 19, 350, 351; 22, 80, 82; 24, 72, 79).

    Die Bedeutung der Begriffsbestimmung des § 22 StGB n.F. liegt trotzdem nicht nur in der Anerkennung des Tatvorsatzes als alleiniger Beurteilungsgrundlage, also im Absehen von der "natürlichen Auffassung" des außenstehenden Beobachters (vgl. dazu BGHSt 2, 380, 381; 9, 62, 64; BGH GA 1953, 50; BGH NJW 1954, 567 Nr. 24) und in der Nichterwähnung des Gedankens der unmittelbaren Gefährdung des geschützten Rechtsguts (vgl. dazu BGHSt 9, 62, 64; 20, 150, 151; 22, 80, 82; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728), sondern auch und in erster Linie in der Billigung des von Welzel (vgl. a.a.O. § 24 III) entwickelten Bewertungsmaßstabs.

  • RG, 14.05.1920 - III 1111/19

    1. Zum Begriff "unverschuldet" in § 54 StGB. 2. Zum Merkmal "gegenwärtige Gefahr"

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Das war ein als Bereicherung anzusehender, vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil (vgl. BGH MDR 1954, 16; RGSt 51, 179, 184; 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).

    Wenn tatsächlich die Absicht des Angeklagten auf nichts anderes als auf Verlustausgleich (Verlustabsicherung) gerichtet war, hat er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, auch wenn der Wert der Pfandsachen den Darlehensbetrag weit überstieg (vgl. BGH MDR 1954, 16; BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 172/60 - RGSt 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).

  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 436/53
    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Das war ein als Bereicherung anzusehender, vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil (vgl. BGH MDR 1954, 16; RGSt 51, 179, 184; 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).

    Wenn tatsächlich die Absicht des Angeklagten auf nichts anderes als auf Verlustausgleich (Verlustabsicherung) gerichtet war, hat er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, auch wenn der Wert der Pfandsachen den Darlehensbetrag weit überstieg (vgl. BGH MDR 1954, 16; BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 172/60 - RGSt 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).

  • RG, 17.12.1931 - III 755/31

    Wer gegen Verpfändung von Diebesgut ein Darlehn gewährt, nimmt das Pfand seines

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Das war ein als Bereicherung anzusehender, vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil (vgl. BGH MDR 1954, 16; RGSt 51, 179, 184; 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).

    Wenn tatsächlich die Absicht des Angeklagten auf nichts anderes als auf Verlustausgleich (Verlustabsicherung) gerichtet war, hat er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, auch wenn der Wert der Pfandsachen den Darlehensbetrag weit überstieg (vgl. BGH MDR 1954, 16; BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 172/60 - RGSt 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).

  • BGH, 25.10.1955 - 2 StR 282/55
    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Die Bedeutung der Begriffsbestimmung des § 22 StGB n.F. liegt trotzdem nicht nur in der Anerkennung des Tatvorsatzes als alleiniger Beurteilungsgrundlage, also im Absehen von der "natürlichen Auffassung" des außenstehenden Beobachters (vgl. dazu BGHSt 2, 380, 381; 9, 62, 64; BGH GA 1953, 50; BGH NJW 1954, 567 Nr. 24) und in der Nichterwähnung des Gedankens der unmittelbaren Gefährdung des geschützten Rechtsguts (vgl. dazu BGHSt 9, 62, 64; 20, 150, 151; 22, 80, 82; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728), sondern auch und in erster Linie in der Billigung des von Welzel (vgl. a.a.O. § 24 III) entwickelten Bewertungsmaßstabs.
  • BGH, 18.04.1961 - 5 StR 8/61

    gescheitertes Öffnen der Zellentür - § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB, keine "Gewalt" bei

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Die Rechtsprechung hat schon unter der Geltung des § 43 Abs. 1 StGB a.F. vielfach, wenn auch nicht ausschließlich, die "subjektive Lehre mit objektivem Einschlag" (LK a.a.O. Rdn. 14), die "individuell-objektive Theorie" (Rudolphi in Syst. Komm. StGB § 22 Rdn. 9; Welzel a.a.O. § 24 III 3), die andere als (subjektiv-objektiv) gemischte Methode bezeichnen (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 22 Anm. 5), vertreten (vgl. BGHSt 1, 115, 116; 16, 34, 37; 19, 350, 351; 22, 80, 82; 24, 72, 79).
  • BGH, 20.12.1951 - 4 StR 839/51

    Pfeffertüte - § 22 StGB, unmittelbares Ansetzen, Auflauern

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    In der Sache nicht anders verstand die Rechtsprechung schon bisher den Bewertungsmaßstab, wenn sie das Versuchsstadium auf Handlungen erstreckte, die "im ungestörten Fortgang unmittelbar" zur Tatbestandserfüllung führen sollten (vgl. BGH NJW 1952, 514 Nr. 24 und 1954, 567 Nr. 24; BGH GA 1953, 50; BGH, Urteil vom 3. November 1959 - 1 StR 393/59) oder wenn sie den Versuch mit Handlungen beginnen ließ, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung standen (vgl. BGHSt 22, 81, 82; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728).
  • BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

    Verschließen der Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung in einem

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Die Rechtsprechung hat schon unter der Geltung des § 43 Abs. 1 StGB a.F. vielfach, wenn auch nicht ausschließlich, die "subjektive Lehre mit objektivem Einschlag" (LK a.a.O. Rdn. 14), die "individuell-objektive Theorie" (Rudolphi in Syst. Komm. StGB § 22 Rdn. 9; Welzel a.a.O. § 24 III 3), die andere als (subjektiv-objektiv) gemischte Methode bezeichnen (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 22 Anm. 5), vertreten (vgl. BGHSt 1, 115, 116; 16, 34, 37; 19, 350, 351; 22, 80, 82; 24, 72, 79).
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 12/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    Die Bedeutung der Begriffsbestimmung des § 22 StGB n.F. liegt trotzdem nicht nur in der Anerkennung des Tatvorsatzes als alleiniger Beurteilungsgrundlage, also im Absehen von der "natürlichen Auffassung" des außenstehenden Beobachters (vgl. dazu BGHSt 2, 380, 381; 9, 62, 64; BGH GA 1953, 50; BGH NJW 1954, 567 Nr. 24) und in der Nichterwähnung des Gedankens der unmittelbaren Gefährdung des geschützten Rechtsguts (vgl. dazu BGHSt 9, 62, 64; 20, 150, 151; 22, 80, 82; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728), sondern auch und in erster Linie in der Billigung des von Welzel (vgl. a.a.O. § 24 III) entwickelten Bewertungsmaßstabs.
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 393/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
    In der Sache nicht anders verstand die Rechtsprechung schon bisher den Bewertungsmaßstab, wenn sie das Versuchsstadium auf Handlungen erstreckte, die "im ungestörten Fortgang unmittelbar" zur Tatbestandserfüllung führen sollten (vgl. BGH NJW 1952, 514 Nr. 24 und 1954, 567 Nr. 24; BGH GA 1953, 50; BGH, Urteil vom 3. November 1959 - 1 StR 393/59) oder wenn sie den Versuch mit Handlungen beginnen ließ, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung standen (vgl. BGHSt 22, 81, 82; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728).
  • BGH, 19.04.1951 - 4 StR 90/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.06.1964 - 2 StR 178/64
  • BGH, 19.01.1965 - 1 StR 541/64

    Versuch eines Ausfuhrvergehens - Verladen der Waren - Transportmittel für

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 168/51
  • BGH, 20.11.1953 - 2 StR 312/53
  • RG, 13.07.1917 - IV 385/17

    Zulässigkeit wahlweiser Feststellung. -- Gegenstand der Urteilsfindung; "andere"

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; 26, 201, 202 ff.; BGH NStZ 2000, 422; 1999, 395, 396).
  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Es genügt, wenn die Handlung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung steht (BGHSt 40, 257, 268; vgl. auch BGHSt 26, 201, 202 f.; 28, 162, 163; 30, 363, 364 ff.; 37, 294, 296; BGHR StGB § 22 Ansetzen 15, 16 jeweils m.w.Nachw.).

    Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob nach dem Tatplan die Einzelhandlungen des Täters in ihrer Gesamtheit schon einen derartigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, daß es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann (BGHSt 4, 270, 273; 40, 257, 268; so auch Vogler aaO Rdn. 76; Otto NJW 1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 249 ff.; vgl. dazu auch Eser in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 22 Rdn. 42 ff. und 54 a) oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem noch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen bleibt.

    Hält der Täter - wie hier - ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiß oder gar für wenig wahrscheinlich (etwa beim Wegwerfen einer mit Gift gefüllten Schnapsflasche im Wald), so tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung nach dem Tatplan erst dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, dabei Anstalten trifft, die erwartete selbstschädigende Handlung vorzunehmen und sich deshalb die Gefahr für das Opfer verdichtet (BGH NJW 1954, 567; vgl. auch BGHR StGB § 22 Ansetzen 12; so im Ergebnis auch Lackner aaO Rdn. 9; Otto NJW 1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 251).

  • BGH, 12.12.2001 - 3 StR 303/01

    Verurteilung im Mordfall ohne Leiche aufgehoben

    Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294, 297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416).
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