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   BGH, 14.10.1975 - 2 ARs 292/75   

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https://dejure.org/1975,1389
BGH, 14.10.1975 - 2 ARs 292/75 (https://dejure.org/1975,1389)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1975 - 2 ARs 292/75 (https://dejure.org/1975,1389)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1975 - 2 ARs 292/75 (https://dejure.org/1975,1389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsstreit für eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme sichergestellter Gegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 212
  • NJW 1976, 153
  • MDR 1976, 153
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02

    Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zeitpunkt der

    Daß gerade solche Fälle der gesetzgeberischen Intention entsprechen, zeigt auch die ebenfalls zum Zwecke der Konzentration und Beschleunigung geschaffene Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. BT-Drucks. 7/551 S 40/41 und 65; BGH NJW 1976, 153, 154 nur zum Teil abgedruckt in BGHSt 26, 212 ff.; vgl. dazu Seetzen NJW 1976, 500; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 15 zu § 162 und Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 52 zu § 98), die allerdings für den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist, da es sich um einen Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, nicht um eine Entscheidung auf Antrag des Betroffenen handelt.
  • BGH, 24.09.2019 - 2 ARs 229/19

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

    Dies ergibt sich auch nicht aus dem über die Kommentierung in Löwe/Rosenberg vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senates vom 14. Oktober 1975 (2 ARs 292/75; BGHSt 26, 212), denn dort hatten beide beteiligten Amtsgerichte eine Zuständigkeit bereits verneint, als das auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit der Sache befasste Landgericht die Akte dem Bundesgerichtshof zugeleitet hat.
  • BGH, 20.09.2002 - 2 AR 145/02

    Zuständigkeitskonzentration - Beschlagnahme - Zeitpunkt der Antragstellung -

    Daß gerade solche Fälle der gesetzgeberischen Intention entsprechen, zeigt auch die ebenfalls zum Zwecke der Konzentration und Beschleunigung geschaffene Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. BT-Drucks. 7/551 S 40/41 und 65; BGH NJW 1976, 153, 154 nur zum Teil abgedruckt in BGHSt 26, 212 ff.; vgl. dazu Seetzen NJW 1976, 500; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 15 zu § 162 und Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 52 zu § 98), die allerdings für den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist, da es sich um einen Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, nicht um eine Entscheidung auf Antrag des Betroffenen handelt.
  • OLG Hamm, 16.02.1984 - 28 U 252/83
    Liegt die Tätigkeit des Anwaltsnotars nicht im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege, sondern in der Vertretung einseitiger Interessen, so handelt es sich um Anwaltstätigkeit (So auch OLG Hamm, 1975-08-14, 15 W 104/75, MDR 1976, 153).
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