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   BGH, 27.02.1976 - StB 8/76, 1 BJs 25/75   

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BGH, 27.02.1976 - StB 8/76, 1 BJs 25/75 (https://dejure.org/1976,5935)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1976 - StB 8/76, 1 BJs 25/75 (https://dejure.org/1976,5935)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1976 - StB 8/76, 1 BJs 25/75 (https://dejure.org/1976,5935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im Ermittlungsverfahren zurückgewiesenen Verteidiger im eigenen Namen eingelegte Beschwerde - Anforderungen an die Unzulässigkeit der Verteidigung - Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 291
  • NJW 1976, 1106
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 06.09.1974 - BT-Drs 7/2526

    Mehrfachverteidigung durch Rechtsanwälte einer Sozietät

    Auszug aus BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
    Dazu führen die folgenden Erwägungen: Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu einem Zweiten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (BT-Drucks. 7/2526, S. 25 zu Nummer 10) stellt die Vorschrift in ihrer Neufassung deswegen nicht auf einen konkret bestehenden Interessenwiderstreit bei der Verteidigung der mehreren Beschuldigten ab, weil das zu prozessualen Komplikationen führen könnte; im Einzelfall könne das Gericht nämlich schwer beurteilen, ob ein Interessenwiderstreit vorliege.

    In solchen Fällen mag der Gesetzeszweck des § 146 StPO mit Rücksicht auf die Verfahrenskomplikationen, die bei verspätetem Entdecken des die verschiedenen Verfahren und deren Verteidigung verbindenden Sachverhalts auftreten können, für eine Auslegung dahin sprechen, daß die Vorschrift nur dann eingreift, wenn im konkreten Fall "die gemeinschaftliche Verteidigung der Aufgabe der Verteidigung widerstreitet" (vgl. den Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/2526, S. 25, letzter Satz der Begründung zu § 146 StPO, und ablehnend hierzu Dünnebier NJW 1976, 1 ff, 7 r.Sp., der entscheidend auf den - unvollkommenen - Wortlaut des Gesetzes abhebt und von einer kraft Gesetzes wirkenden Unzulässigkeit der gesamten Verteidigung ausgeht).

    Die Notwendigkeit solcher Entscheidungen die das Gericht zum Eindringen in von ihm nicht leicht zu beurteilende Einzelheiten des jeweiligen Falles nötigen, wollte der Gesetzgeber mit der Erweiterung des § 146 StPO jedenfalls bei gemeinsamer Verteidigung in einem Verfahren und damit auch in denjenigen Fällen vermeiden, in denen zwei Verfahren jederzeit zu gemeinsamer Tatsachenermittlung miteinander verbunden werden können (vgl. BT-Drucks. 7/2526, S. 25 zu Nummer 10, sowie die Ausführungen oben unter II 1).

  • BVerfG, 26.11.1975 - 2 BvR 883/75
    Auszug aus BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
    Der Senat tritt insoweit der von mehreren Oberlandesgerichten entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht auch verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsauffassung bei (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NJW 1975, 2220; OLG München NJW 1976, 252; BVerfG, Beschl. vom 26. November 1975 - 2 BvR 883/75 - NJW 1976, 231 ff).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.1975 - 3 Ss 984/75
    Auszug aus BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
    Der Senat tritt insoweit der von mehreren Oberlandesgerichten entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht auch verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsauffassung bei (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NJW 1975, 2220; OLG München NJW 1976, 252; BVerfG, Beschl. vom 26. November 1975 - 2 BvR 883/75 - NJW 1976, 231 ff).
  • OLG München, 28.11.1975 - 1 Ws 1304/75
    Auszug aus BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
    Der Senat tritt insoweit der von mehreren Oberlandesgerichten entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht auch verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsauffassung bei (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NJW 1975, 2220; OLG München NJW 1976, 252; BVerfG, Beschl. vom 26. November 1975 - 2 BvR 883/75 - NJW 1976, 231 ff).
  • BayObLG, 15.10.1975 - RReg. 1 St 336/75

    Unzulässige Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
    Die Frage ist nicht ohne weiteres mit der Begründung zu verneinen, die Unzulässigkeit der Verteidigung trete kraft Gesetzes mit der Folge ein, daß jede Prozeßhandlung des als Verteidiger auftretenden Rechtsanwalts unwirksam sei (so aber OLG Karlsruhe AnwBl 1975, 247 und NJV 1976, 249 sowie, für das Handeln als Verteidiger, auch BayObLG NJW 1976, 156 = MDR 1976, 69; vgl. auch Dünnebier NJV 1976, 1 ff, 7; vgl. dagegen Kleinknecht, StPO 32. Aufl. Anm. 2 zu § 146; Schmidt-Leichner NJW 1975, 417, 419).
  • BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75

    Zurückweisung eines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft bei unzulässiger

    Auszug aus BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
    Der gleiche Vorgang der Waffenübernahme zum Zwecke der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist Gegenstand des gegen den Beschuldigten H. gerichteten Ermittlungsverfahrens (1 BJs 55/75), in dem gegen diesen flüchtigen Beschuldigten der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. August 1975 - II BGs 261/75 - ergangen ist.
  • OLG Karlsruhe, 01.12.1975 - 3 Ss 155/75
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  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    b) Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGHSt 26, 291 = LM StPO 1975 § 146 Nr. 1 m. Anm. Krauth und sodann ständig) führt § 146 StPO 1975 nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung und zur Unwirksamkeit der Prozeßhandlungen des Verteidigers.
  • BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76

    Einlegung eines Rechtsmittels unter dem Namen von mehr als drei in einer Sozietät

    Mit Rücksicht auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (NJW 1976, 1547 = MDR 1976, 686), mit dem dieses seine frühere Auffassung im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) dahin modifiziert hatte, daß eine Verletzung des § 146 StPO (und dementsprechend eine solche des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung führe, gab der Senat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. August 1976 - 3 StR 213/76 - zur eigenen Entscheidung zurück, um diesem Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsmeinung zu geben.

    Das Oberlandesgericht sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 27. Februar und 12. Mai 1976 (BGHSt 26, 291 und 335) und in dem Beschluß vom 18. August 1976 sowie durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (a.a.O.) gehindert.

    Erst mit dessen Zurückweisung wird die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung durch ihn evident und damit für das Verfahren, gegebenenfalls auch bereits für eine Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben hatte, wirksam (BGHSt 26, 291, 294; 335, 337).

    Was der erkennende Senat zur Zurückweisung eines Verteidigers und zu deren Wirkung ausgeführt hat, gilt auch für eine solche - vom 2. Strafsenat getroffene - ausdrückliche Feststellung, daß ein Fall der unzulässigen gemeinschaftlichen Verteidigung nach § 146 StPO vorliegt; auch mit ihr werden die vom Gesetzgeber erstrebten klaren Verhältnisse geschaffen, die Unzulässigkeit der Verteidigung wird auch dadurch evident (vgl. BGHSt 26, 291, 294; 335, 337).

  • BGH, 29.04.1982 - 4 StR 138/81

    Unfall - Verschulden - Fahrlässigkeit - Verkehrsunfall - Unverzüglich Stoppen -

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  • BGH, 09.07.1984 - KRB 1/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Verstoß gegen das Verbot von

    Das ist aber deshalb nicht der Fall, weil Prozeßhandlungen eines Verteidigers auch dann wirksam bleiben, wenn seine Bevollmächtigung gegen § 146 StPO verstieß (vgl. BGHSt 26, 291 ff).

    Der Grundsatz, daß mit der Zurückweisung auch die Prozeßhandlung unwirksam wird, die Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben hat (vgl. BGHSt 26, 291, 294; 335, 337, 372), besagt nicht, daß auch ohne Zurückweisung solche Prozeßhandlungen unwirksam werden, bei denen der Verteidiger bei richtiger Anwendung des § 146 StPO an sich hätte zurückgewiesen werden müssen, sondern schließt das gerade aus.

  • BGH, 22.03.1977 - StB 41/77

    Sukzessive Mehrfachverteidigung

    Sie sind zulässig, und zwar auch insoweit, als Rechtsanwalt Elfferding sie im eigenen Namen erhoben hat (BGHSt 26, 291, 292 ff).

    Daß die Beschuldigte R. sich dem Strafverfahren bis auf weiteres durch die Flucht entzogen hat, ist ohne Bedeutung, Für die Verteidigung eines Beschuldigten bleibt auch Raum, wenn dieser flüchtig ist (BGHSt 26, 291, 298).

    In der Entscheidung BGHSt 26, 291, 297 hat der Senat - für den Fall gemeinschaftlicher Verteidigung in getrennten Verfahren, die jederzeit zu gemeinsamer Ermittlung der Tatsachen und zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden werden könnten - entschieden, daß "jedenfalls die Führung der später übernommenen Verteidigung unzulässig" ist.

  • BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75

    Unzulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung - Voraussetzungen einer

    Die Beschwerden der Beschuldigten von D. und des Rechtsanwalts O. sind zulässig (vgl. BGHSt 26, 291, 292 ff); sie sind aber nicht begründet.

    Daß die Verfahren gegen De. und von D. getrennt geführt werden, ändert daran nichts, da beide Beschuldigte im gleichen Sachzusammenhang der Unterstützung der sogenannten RAF beschuldigt werden und da die Verbindung der beiden Verfahren miteinander, wenn auch nicht wahrscheinlich, so doch möglich ist (BGHSt 26, 291, 295/296).

    Der Senat tritt daher der Rechtsprechung bei, die ein Verbot der Nacheinanderverteidigung mehrerer der Sache nach Mitbeschuldigter auch für Fälle getrennter Verfahren annimmt (vgl. auch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Februar 1976, BGHSt 26, 291, in dessen Begründung - a.a.O. S. 294 - der Senat bereits davon ausging, daß es auch bei getrennten Verfahren, die nicht zu gleicher Zeit anhängig sind, Fälle gemeinschaftlicher Verteidigung geben kann).

  • EGMR, 25.04.1983 - 8398/78

    Pakelli ./. Deutschland

    Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat jedoch am 27. Februar und am 13. Oktober 1976 entschieden, dass eine Revision auf eine Verletzung des § 146 StPO mit Erfolg nur gestützt werden kann, wenn die gemeinschaftliche Verteidigung tatsächlich in Widerspruch zu den Interessen der Verteidigung stand (BGHSt 26, 291-298; 27, 22-24).
  • BGH, 21.06.1978 - StB 132/78

    Verbot der Übernahme eines Mandats bei bereits früherer Verteidigertätigkeit -

    Der in NJW 1976, 1414 abgedruckte Beschluß des Senats (= BGHSt 26, 335), auf den sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechtsansicht beruft, besagt gerade das Gegenteil, indem er auf BGHSt 26, 291 Bezug nimmt, wonach die Unzulässigkeit der Verteidigung erst mit dem Zurückweisungsbeschluß des Gerichts für das Verfahren wirksam wird (a.a.O. S. 294).

    § 146 StPO stellt auf den äußeren Tatbestand einer gemeinschaftlichen Verteidigung, sei es auch in verschiedenen Verfahren (BGHSt 26, 291), ab.

    Deshalb zählt der Umstand, daß das erste Mandat nur kurzfristig bestanden hat, nicht zu den Fällen, in denen die Gefahr eines Widerstreits der Verteidigungsinteressen von vornherein als gering angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 26, 291, 296).

  • OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18

    Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen

    Auch hier besteht ein Bedürfnis, zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege die Voraussetzungen für klare Verhältnisse im Prozess zu schaffen (zu dieser Zielsetzung der Regelung des § 146a Abs. 2 StPO siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/1313, S. 24, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. BGH, Beschluss vom 27.02.1976 - StB 8/76, juris Rn. 4 f., BGHSt 26, 291), was eine fortdauernde Wirksamkeit des Prozesshandelns des zunächst bestellten Verteidigers bis zu einer Entscheidung des Gerichts über dessen Abberufung erfordert.
  • KG, 24.11.2017 - 5 Ws 213/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Beschwerde des als

    Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und fairen Verfahrens reicht es aus, dass der Beschuldigte gegen die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO selbst beschwerdeberechtigt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.) und dass das Rechtsmittel, mit dem die Nachprüfung der Entscheidung erreicht werden soll, auch von dem Dritten im Namen und im Auftrag des Beschuldigten eingelegt werden kann (vgl. [zu § 146 StPO] BGHSt 26, 291 - juris Rdn. 7).
  • OLG Koblenz, 08.05.2014 - 2 Ws 216/14

    Anordnung von Drogenscreenings in der Bewährungszeit auf Kosten der Staatskasse

  • BGH, 22.11.1977 - 4 StR 395/77

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 146 StPO (Strafprozessordnung)

  • BGH, 13.10.1976 - 3 StR 100/76

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher

  • BGH, 12.05.1976 - 3 StR 100/76

    Revisionsbegründung durch einen nach § 146 Strafprozessordnung (StPO)

  • BGH, 21.12.1977 - StB 254/77
  • BGH, 30.06.1976 - 2 StR 44/76

    Zulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Beschuldigter -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2010 - 91 HB 1.08

    Berufsrechtliche Rüge; Zurückweisung von Prozessbevollmächtigten; Verbot der

  • BGH, 27.05.1986 - KRB 3/86

    Gemeinschaftlicher Verteidiger - Einspruch - Bußgeldbescheid -

  • BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76

    Zulässigkeit der Verteidigung mehrerer Betroffener durch einen gemeinschaftlichen

  • BGH, 28.02.1978 - 1 StR 671/77

    (Beihilfe) zur Untreue - Verstoß gegen Gebot der Bindung des Untergerichts -

  • KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126/13

    Zuständigkeit für die Bestellung eines Pflichtverteidigers und für deren

  • BayObLG, 15.05.2000 - LBG-Ä 6/00

    Heilberufe; Berufsgericht ; Berufspflichten; Geldbuße; Beschwerde;

  • OLG Köln, 29.03.1983 - 3 Ss 191/83

    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid; Verteidigung von

  • BGH, 26.06.1978 - AnwSt (B) 16/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Ausschluss eines

  • BayObLG, 07.04.1976 - RReg. 1 St 59/76

    Wahl von mehr als drei Verteidigern

  • BGH, 01.09.1977 - 4 StR 395/77
  • KG, 30.08.1976 - 2 Ws 232/76

    Zurückweisung eines Rechtsanwaltes als Strafverteidiger; Anforderungen an die

  • BGH, 17.08.1977 - StB 162/77

    Zurückweisung eines Rechtsanwalts im Strafprozess - Anzahl der im Strafprozess

  • BVerwG, 25.08.1976 - 1 DB 11.76

    Zulässigkeit der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen

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