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   BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76   

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https://dejure.org/1976,635
BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76 (https://dejure.org/1976,635)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1976 - 5 StR 314/76 (https://dejure.org/1976,635)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1976 - 5 StR 314/76 (https://dejure.org/1976,635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres wegen der Ausbildung des richterlichen Nachwuchses - Gründe für die Umbesetzung eines Spruchkörpers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21e Abs. 3; StPO § 338 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 382
  • NJW 1976, 2029
  • MDR 1976, 945
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.1957 - 4 StR 82/57
    Auszug aus BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76
    Nach dieser Vorschrift ist auch bei Hilfsrichtern eine nachträgliche Änderung der Besetzung der Spruchkörper nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 10, 179, 181; 14, 321, 325).

    § 21 e Abs. 3 GVG ist mit Rücksicht auf den Verfassungsgrundsatz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eng auszulegen (BGHSt 10, 179, 181).

  • BGH, 02.05.1960 - GSSt 3/59

    Besetzung einer großen Strafkammer - Dauer eines Geschäftsverteilungsplans

    Auszug aus BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76
    Nach dieser Vorschrift ist auch bei Hilfsrichtern eine nachträgliche Änderung der Besetzung der Spruchkörper nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 10, 179, 181; 14, 321, 325).

    Sie ist zwar ein allgemein anerkannter Zweck, dem auch bei der Besetzung der Gerichte Bedeutung zukommt (BGHSt 14, 321, 328).

  • BGH, 10.09.1968 - 1 StR 235/68

    Beiordnung eines Hilfsrichters als Richterwechsel - Besetzung einer großen

    Auszug aus BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76
    Ihm kann jedoch mit Hilfe der Möglichkeiten, die § 70 Abs. 2 GVG der Justizverwaltung gibt, wie auch im Rahmen der nach § 21 e Abs. 3 GVG zulässigen Änderungsgründe ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 13, 53, 56; 22, 237, 239).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76
    Ihm kann jedoch mit Hilfe der Möglichkeiten, die § 70 Abs. 2 GVG der Justizverwaltung gibt, wie auch im Rahmen der nach § 21 e Abs. 3 GVG zulässigen Änderungsgründe ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 13, 53, 56; 22, 237, 239).
  • BGH, 29.04.1965 - 1 StR 40/65

    Abziehung eines Richters von der Strafkammer während des Geschäftsjahres vor

    Auszug aus BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76
    Ob diese Aufzählung der Gründe erschöpfend ist, oder ob es auch andere Vorkommnisse gibt, die eine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen (BGH 1 StR 40/65 vom 29. April 1965), kann hier dahinstehen.
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Um den Belangen einer geordneten Rechtspflege Rechnung zu tragen, kann das Präsidium auch auf die erforderliche Ausbildung des richterlichen Nachwuchses Rücksicht nehmen (BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398 f.; vgl. auch KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 30), sofern sich die Änderung der Geschäftsverteilung nicht ausschließlich auf diese Erwägung stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1976 - 5 StR 314/76, BGHSt 26, 382, 383).
  • BGH, 12.04.1978 - 3 StR 58/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der

    Die Ausbildung des richterlichen Nachwuchses ist daneben, so große Bedeutung ihr auch zukommt, kein Grund, der eine Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres erlauben würde (BGHSt 26, 382).

    Außerdem kann dem Erfordernis der Ausbildung des richterlichen Nachwuchses Rechnung getragen werden (BGHSt 26, 382, 383).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85

    Bestimmung der Besetzung von Spruchkörpern eines Gerichts im Voraus für das

    Eine nachträgliche Änderung in der Besetzung eines Spruchkörpers ist danach nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 26, 382, 383 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 314/76] m.w.Nachw.).

    Ob die Aufzahlung dieser Gründe erschöpfend ist oder ob es noch andere Umstände gibt, die eine alsbeldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen, kann hier - wie in ähnlich gelagerten früheren Fällen (vgl. BGHSt 26, 382, 383 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 314/76]; BGH, Urteil vom 19. September 1978 - 5 StR 402/78) - dahingestellt bleiben.

  • BGH, 19.08.1987 - 2 StR 160/87

    Präklusion der Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung - Mitteilung der Besetzung

    Die Entscheidungsgründe ergeben klar, daß der 5. Strafsenat die Bestellung zeitweiliger Vertreter auf vergleichbare Fälle beschränkt wissen will und bei voraussehbarer Häufung derartiger Maßnahmen Abhilfe durch sachgerechte Änderung des Geschäftsverteilungsplans verlangt (vgl. ebenso BGHSt 26, 382, 383; BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 = NStZ 1986, 469, und vom 6. März 1986 - 4 StR 587/85 = StV 1986, 236).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 902.82

    Geschäftsverteilung - Änderung - Zulässigkeit - Richter - Spruchkörper -

    Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das Bestreben, die Aus- und Fortbildung der jüngeren Richter zu fördern, ohne weiteres nur bei der jährlichen Geschäftsverteilung für das neue Geschäftsjahr nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG eine Änderung in der bisherigen Besetzung der Spruchkörper zu rechtfertigen vermag, dagegen kein Grund ist, der die Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres um seiner selbst willen zulassen würde (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 5. August 1976 - 5 StR 314/76 - BGHSt 26, 382).
  • VGH Hessen, 13.11.1989 - 10 UE 465/84

    Geschäftsverteilung - Feststellung eines Verhinderungsfalls durch den

    Wie bei Änderungsbeschlüssen in den Fällen des § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG müssen auch bei korrigierenden Änderungen des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahres die Auswirkungen des Änderungsanlasses so gering wie möglich gehalten werden (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. August 1976 -- 5 StR 314/76 --, BGHSt 26, 382 = NJW 1976, 2029).
  • BGH, 19.09.1978 - 5 StR 402/78

    Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz der Stetigkeit des

    Eine nachträgliche Änderung in der Besetzung der Spruchkörper ist nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 14, 321, 325; 26, 382, 383).
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