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   BGH, 21.11.1974 - 4 StR 502/74   

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https://dejure.org/1974,486
BGH, 21.11.1974 - 4 StR 502/74 (https://dejure.org/1974,486)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1974 - 4 StR 502/74 (https://dejure.org/1974,486)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1974 - 4 StR 502/74 (https://dejure.org/1974,486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsausschließende oder rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses zwischen Täter und gesetzlichem Vertreter der noch willensunfähigen Geisel - Geiselnahme am eigenen Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sich-bemächtigen

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 70
  • NJW 1975, 269
  • MDR 1975, 155
  • JR 1975, 423
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1974 - 1 StR 580/73

    Verurteilung wegen Untreue und wegen erpresserischer Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 21.11.1974 - 4 StR 502/74
    Damit hat er nicht seiner Vaterrolle irgendeinen Ausdruck gegeben, sondern seine Zugriffsmöglichkeit auf das Kind offensichtlich mißbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1974 - 1 StR 580/73 -).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    Vorliegend hat sich der Angeklagte seines Opfers bemächtigt, indem er es unter anhaltender, vor Beginn der Raub- und Erpressungshandlungen einsetzender Bedrohung mit dem Messer in seiner physischen Gewalt hielt (vgl. BGHSt 26, 70, 72; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch die körperliche Integrität des Entführten (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1961 - 1 StR 442/61; vom 12. März 1974 - 1 StR 580/73 und vom 21. November 1974 - 4 StR 502/74, BGHSt 26, 70, 73; Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 und vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96 Rn. 4 [jew. zu § 239b StGB]; so auch Heger in: Lackner/Kühl/Heger-StGB, 30. Aufl., § 239a Rn. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 239a Rn. 2; Renzikowski in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 3; Schluckebier in: LK-StGB, 13. Aufl., § 239a Rn. 1; Eisele in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl., § 239a Rn. 2).
  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    bb) Wendete man §§ 239a, 239b StGB auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sich-Bemächtigens eintritt, so führte dies dazu, daß jedenfalls der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil "typischer" räuberischer Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu beurteilen wäre; denn in der Regel "bemächtigt" sich der Täter des Opfers, indem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe in seine physische Gewalt bringt (vgl. BGHSt 26, 70, 72).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76

    Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der

    Das vom Landgericht herangezogene Urteil BGHSt 26, 70 besagt nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

    Daß das Verhalten des Angeklagten - für sich betrachtet - den Tatbestand des § 239 a StGB erfüllt, steht außer Frage; denn der Angeklagte hat sich seines Opfers bemächtigt, indem er Frau D. in dem umschlossenen Raum ihres PKW's mit der Pistole bedrohte und sie auf diese Weise in seine physische Gewalt brachte (vgl. BGHSt 26, 70, 72).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 305/88

    Erpresserischer Menschenraub durch Bedrohen eines Bankkunden mit einer

    Dadurch, daß der Angeklagte B. den Bankkunden mit der - scheinbar scharfen - Schußwaffe bedrohte und ihn auf diese Weise in Schach hielt, kann er sich seiner bemächtigt haben (vgl. BGH NStZ 1986, 166 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 26, 70, 72).
  • BGH, 22.08.1978 - 1 StR 334/78

    Eintritt des strafrechtlichen relevanten Erfolges bei Körperverletzungsdelikten -

    Die Tatsituation unterschied sich von den Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung die Anwendung der §§ 239 a, 239 b StGB geboten haben (BGHSt 26, 70, 72; 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Juli 1976 - 2 StR 340/76): Dort hatte der Täter das Opfer an sich gerissen oder es mit einer Schußwaffe in Schach gehalten.
  • BGH, 25.01.1977 - 1 StR 805/76

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts bei fehlenden Feststellungen zur

    Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a Abs. 1 StGB) setzt voraus, daß der Angeklagte Frau B. durch das Packen am Arm und das Bedrohen mit dem Spielzeugrevolver tatsächlich so in seine Gewalt brachte, daß er die Herrschaft über ihren Körper erlangte (vgl. BGHSt 26, 70, 72) und daß der Angeklagte in der Absicht handelte, die Sorge ihres Ehemannes um ihr Wohl zur Erpressung auszunutzen.
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