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   BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76   

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https://dejure.org/1976,414
BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76 (https://dejure.org/1976,414)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1976 - 3 StR 333/76 (https://dejure.org/1976,414)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1976 - 3 StR 333/76 (https://dejure.org/1976,414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung eines Regelbeispiels - Vorliegen eines besonders schweren Falles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 125a S. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 56
  • NJW 1977, 304
  • MDR 1977, 239
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 11.03.1970 - BT-Drs VI/502
    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76
    Der Umstand, daß der Gesetzgeber - entgegen dem Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucks. VI/261), den in der 5. Wahlperiode vom Sonderausschuß beratenen Formulierungshilfen und Fassungsvorschlägen des Bundesministeriums der Justiz (Protokolle des Sonderausschusses, 5. WP, S. 2839, 2901, 2917) sowie der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und einiger Landesjustizverwaltungen (vgl. den Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform BT-Drucks. VI/502, S. 10) - den Rädelsführer schließlich nicht als Regelbeispiel aufgenommen hat (Protokolle des Sonderausschusses, 6. WP, S. 354/355), ändert nichts daran, daß auch die Gesetz gewordene Vorschrift auf Tatmodalitäten und -folgen des Täters selbst zugeschnitten ist.
  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73

    Betäubungsmittel: Abgrenzung Veräußerung - Verbrauchsüberlassung -

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76
    Bei Anwendung von Jugendstrafrecht hat eine Verurteilung wegen besonders schweren Falles nach einer Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen zu unterbleiben, da hier die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten und für die Verhängung der Rechtsfolgen vor allem erzieherische Gründe maßgebend sind (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1976 - 4 StR 234/76, MDR 1976, 769 = NJW 1976, 1415 - LS - vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
  • BGH, 13.05.1976 - 4 StR 234/76

    Strafrahmenwahl bei einem dem Jugendstrafrecht unterfallenden Diebstahl

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76
    Bei Anwendung von Jugendstrafrecht hat eine Verurteilung wegen besonders schweren Falles nach einer Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen zu unterbleiben, da hier die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten und für die Verhängung der Rechtsfolgen vor allem erzieherische Gründe maßgebend sind (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1976 - 4 StR 234/76, MDR 1976, 769 = NJW 1976, 1415 - LS - vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
  • Drs-Bund, 21.01.1970 - BT-Drs VI/261
    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76
    Der Umstand, daß der Gesetzgeber - entgegen dem Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucks. VI/261), den in der 5. Wahlperiode vom Sonderausschuß beratenen Formulierungshilfen und Fassungsvorschlägen des Bundesministeriums der Justiz (Protokolle des Sonderausschusses, 5. WP, S. 2839, 2901, 2917) sowie der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und einiger Landesjustizverwaltungen (vgl. den Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform BT-Drucks. VI/502, S. 10) - den Rädelsführer schließlich nicht als Regelbeispiel aufgenommen hat (Protokolle des Sonderausschusses, 6. WP, S. 354/355), ändert nichts daran, daß auch die Gesetz gewordene Vorschrift auf Tatmodalitäten und -folgen des Täters selbst zugeschnitten ist.
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    bb) Die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 11. November 1976 - 3 StR 333/76, BGHSt 27, 56) fest, dass die Regelbeispiele des § 125a Abs. 1 Satz 2 StGB nur eigenhändig verwirklicht werden können (so auch MüKo-StGB/Schäfer aaO, § 125a Rn. 14; SK-StGB/Stein/Rudolphi (Stand: Oktober 2013), § 125a Rn. 6g; NK-StGB-Ostendorf aaO, § 125a Rn. 8; LK/Krauß aaO, § 125a Rn. 2; aA S/S/Sternberg-Lieben aaO, § 125a Rn. 6; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 194 f.).
  • LG Hannover, 17.05.2017 - 96 KLs 13/16

    Clan-Mitglieder vor Gericht: "Hameln soll brennen!"

    Zudem scheidet eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB aus, da die Vorschrift nur auf den Täter abstellt, der eigenhändig durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1976 - 3 StR 333/76, Rn. 3 ff., 6, juris [= BGHSt 27, 56 ff.]; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 125a Rn. 5).

    Auch kommt eine Zurechnung der durch die Mitangeklagten I. S. und B. A. S. verwirklichten Regelbeispiele nicht in Betracht, da die Regelbeispiele des § 125a Abs. 1 S. 2 StGB nur eigenhändig verwirklicht werden können (BGH, Beschl. v. 11.11.1976 - 3 StR 333/76, Rn. 3 ff., juris; vgl. auch oben V. 1. e)).

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

    Hohe Mindesfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt grundsätzlich auch für

    b) Allerdings hat die Rechtsprechung beim bewaffneten Landfriedensbruch nach § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB das eigenhändige Führen der Waffe für erforderlich gehalten und dies mit dem Wortlaut der Vorschrift ("wenn der Täter"), dem Vergleich mit der Formulierung "oder ein anderer Beteiligter" in anderen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte und dem Charakter der Norm als Massendelikt begründet (BGHSt 27, 56; so auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 125 a Rdn. 3; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. § 125 a Rdn. 11 f.; aA Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 125 a Rdn. 6; Rudolphi in SKStGB § 125 a Rdn. 5).
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Nach der herrschenden Meinung, die sich primär am Wortlaut der Norm orientiert, trifft die verschärfte Strafdrohung deshalb nur denjenigen, der das Regelbeispiel in eigener Person erfüllt (BGHSt 27, 56; BGH StV 1981, 74; Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. § 125 a Rdn. 3; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 a Rdn. 11 f.; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 125 a Rdn. 6; Rudolphi in SK-StGB § 125 a Rdn. 5).

    vorgegeben ist (anders noch Senat BGHSt 27, 56), sprechen insbesondere der Charakter des Landfriedensbruchs als eines Delikts, das aus einer Menschenmenge heraus begangen wird, sowie das daraus folgende Bedürfnis, den von der Strafschärfung erfaßten Personenkreis praktikabel abzugrenzen (vgl. BGHSt 27, 56, 59).

    Dem trägt eine Auslegung des § 125 a Satz 2 Nr. 1, 2 StGB Rechnung, die das Regelbeispiel der Bewaffnung nur durch denjenigen Täter verwirklicht sieht, der die Waffe selbst bei sich führt (BGHSt 27, 56, 59).

  • BGH, 26.03.2019 - 4 StR 381/18

    Täterschaft (Mittäterschaft: Voraussetzungen); Landfriedensbruch (alte Fassung:

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB aF nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 310/15, NStZ 2016, 403; Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Beschluss vom 11. November 1976 - 3 StR 333/76, BGHSt 27, 56, 58 f. (zu § 125a Satz 2 Nr. 2); Schäfer in MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 125a Rn. 40 mwN; aA Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 125a Rn. 17).
  • BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99

    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation;

    Ein Regelbeispiel des § 125a StGB hat der Angeklagte M. nicht erfüllt, denn dieses setzt voraus, daß die Tatbestandsalternative eigenhändig vorgenommen wird (BGHSt 27, 56, 58 f.).

    Dies ist Aufgabe des Tatrichters, der bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben wird, daß dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall gegeben sein kann (BGHSt 27, 56, 59; 43, 237, 240; Tröndle/Fischer aaO § 125 a Rdn. 8).

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auch wenn die Urteilsgründe nicht (klar) ergeben, daß die Angeklagten die genannten Regelbeispiele eigenhändig erfüllt haben (vgl. zu diesem Erfordernis BGHSt 27, 56, 58 f; v. Bubnoff aaO Rdn. 11), liegt jedenfalls dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, die Annahme nicht fern, daß bei den anderen Mittätern jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt (BGHSt aaO 59; v. Bubnoff aaO Rdn. 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02

    Anfrage; gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; einschränkende

    Auf diese Weise wird bei Gewalttätigkeiten aus Menschenmengen heraus eine ausufernde Zurechnung der Bewaffnung vermieden und der aus dem erhöhten Strafrahmen zu bestrafende Täterkreis eingegrenzt (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74), obgleich die Mindeststrafe dort lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (§ 125a Satz 1 StGB).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98

    Gewerbsmäßiges Handeln im Rahmen des Kapitalanlagebetruges

    Angesichts des Betrages, den der Angeklagte für die GmbH schon beschafft (und noch erstrebt) hatte, und auch des für sie erwarteten Gewinns liegt nämlich jedenfalls die Annahme eines (unbenannten) besonders schweren Falles sehr nahe (vergleichbar auch BGHSt 43, 237, 240 [BGH 09.09.1997 - 1 StR 730/96]; 27, 56, 59).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB dahin ausgelegt, daß die Strafschärfung allein den bewaffneten Täter selbst treffen soll (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 433/20

    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Tateinheit;

  • OLG Karlsruhe, 20.02.1997 - 2 Ss 216/96
  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96

    Änderung eines Schuldspruchs auf Grund Revisionserfolg - Tatbestandsmerkmal "mit

  • BGH, 09.10.1980 - 4 StR 464/80

    Fehlende Sachkunde bei Ausschluß des § 21 StGB ohne sachverständige Beratung

  • OLG Hamm, 09.03.1995 - 4 Ss 156/95

    Schwerer Landfriedensbruch, Eigenhändige Verwirklichung des Regelbeispiel

  • BGH, 13.11.1980 - 1 StR 288/80

    Vor der Straftat eines Jugendlichen entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel -

  • BayObLG, 23.11.1995 - 5St RR 122/95
  • BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80

    Rechtsirrige Annahme der Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und

  • OLG Frankfurt, 23.11.1977 - 1 Ss 380/77

    Menge von Heroin; Notwendige Feststellungen; Gewicht des Rauschgifts; Qualität

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