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   BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76   

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https://dejure.org/1976,1113
BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76 (https://dejure.org/1976,1113)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1976 - 3 StR 393/76 (https://dejure.org/1976,1113)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1976 - 3 StR 393/76 (https://dejure.org/1976,1113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterschiedlichkeit der Warnwirkung einer Verbüßung von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe - Schuldanforderungen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Mit Geldstrafen geahndete Vortat als Rückfallvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 90
  • NJW 1977, 815
  • MDR 1977, 326
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 06.11.1973 - 3 Ss 1184/73
    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76
    Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 StGB gilt Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehung als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nur dann, wenn sie auf Freiheitsstrafe, nicht aber, wenn sie auf Geldstrafe angerechnet ist (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 155).
  • BayObLG, 26.03.1974 - RReg. 1 St 38/74
    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76
    Mit Rücksicht auf die entgegenstehenden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. März 1974 (NJW 1974, 1256 = JR 1974, 430 mit Anmerkung Zipf) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. November 1975 (NJW 1976, 681 = JR 1976, 465 mit Anmerkung Zipf) hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:.
  • Drs-Bund, 11.11.1965 - BT-Drs V/32
    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76
    § 61 des Entwurfs 1962 sah als formelle Rückfallvoraussetzung vor, daß der Täter schon zweimal wegen nicht nur geringfügiger vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist, und zwar jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (vgl. auch die Begründung zu § 61, S. 183 des E 1962, der als Initiativgesetzentwurf - Bundestagsdrucks. V/32 - den Beratungen im Deutschen Bundestag zugrunde lag).
  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Wenn aber ein Angeklagter aus - für die Würdigung einer Zeugenaussage oft nicht vorrangigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - 1 StR 68/90 - S. 7, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - Hilfstatsachen zu früherem Verhalten eines Zeugen die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen folgern will, dann ist es ihm zuzumuten, diese Hilfstatsachen genau und substantiiert darzulegen (ebenso schon BGHSt 27, 95 (97) [BGH 22.12.1976 - 3 StR 393/76]), damit das Gericht die Bedeutung dieser Hilfstatsachen, auf die es ankommen soll, prüfen und gegebenenfalls auch als wahr unterstellte Tatsachen in seine Beweiswürdigung einbeziehen kann, ohne zeitaufwendige Beweiserhebungen durchzuführen.
  • BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06

    Kein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch

    Diese liegt nach allgemeiner Auffassung auch sonst nicht schon dann vor, wenn der Verurteilte unverschuldet vermögenslos geworden ist; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, auf Grund deren mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe nicht zugemutet werden kann (ganz herrschende Meinung vgl. BGHSt 27, 90 [93]; OLG München, GA 1984, S. 185 [187]; OLG Düsseldorf, MDR 1983, S. 341; LG Bremen, StV 1998, S. 152; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 f Rn. 2 m. w. N.; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 459 f Rn. 2; Wendisch, a. a. O., § 459 f StPO Rn. 5; Fischer, a. a. O., § 459 f Rn. 2; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Aufl. 1996, § 48 Rn. 40).
  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ws 106/00

    Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, Härteklausel, Pflichtverteidiger,

    Das Unvermögen des Verurteilten, die noch ausstehende Geldstrafe zu bezahlen, begründet für sich allein keine unbillige Härte; denn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die regelmäßige Folge der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe (BGHSt 27/90, 93).
  • LG Tübingen, 15.01.2009 - 12 (2) StVK 2284/07
    Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft gerade auch denjenigen, der unverschuldet zahlungsunfähig ist ( BGHSt 27, S. 90 ff., 93 ).
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