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   BGH, 21.11.1978 - StB 210/78   

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https://dejure.org/1978,14245
BGH, 21.11.1978 - StB 210/78 (https://dejure.org/1978,14245)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1978 - StB 210/78 (https://dejure.org/1978,14245)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1978 - StB 210/78 (https://dejure.org/1978,14245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Überprüfung einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung bei Dritten - Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Ermittlungsrichters - Zuständigkeit für die Nachprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung - Rechtsschutz gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 206
  • NJW 1979, 1992 (Ls.)
  • NJW 1979, 882
  • MDR 1979, 248
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Aus der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1976 (BVerfGE 42, 212) folgt nichts anderes.
  • VerfGH Bayern, 24.10.1968 - 78-VI-68
    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • OVG Hamburg, 27.02.1970 - Bf I 2/69
    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • OLG Stuttgart, 07.06.1972 - 2 VAs 158/71
    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit die Polizei in Erfüllung eines ihr von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilten Auftrags zur Vollziehung einer Ermittlungsmaßnahme tätig wird, handelt sie als Justizbehörde in dem für § 23 EGGVG maßgebenden funktionellen Sinn (vgl. BVerwGE 47, 255, 262/263; Altenhain a.a.O. mit weiteren Hinweisen; Schenke in VerwArch 1969, 332, 338 ff; vgl. auch BayVerfGH a.a.O.).
  • BGH, 23.10.1978 - StB 202/78

    Beschwerde gegen eine die Durchsuchungsanordnung des Generalbundesanwalts

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Wie in den Fällen, die den Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 13. Juni 1978 (BGHSt 28, 57) und vom 23. Oktober 1978 - 1 BJs 93/77 StB 202/78 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugrunde lagen, handelte es sich bei der auf § 103 StPO gestützten Maßnahme um eine Durchsuchung bei dritten Personen, die an dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Durchsuchung angeordnet und vorgenommen wurde, nicht beteiligt waren.
  • BGH, 13.06.1978 - StB 51/78

    Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Wie in den Fällen, die den Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 13. Juni 1978 (BGHSt 28, 57) und vom 23. Oktober 1978 - 1 BJs 93/77 StB 202/78 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugrunde lagen, handelte es sich bei der auf § 103 StPO gestützten Maßnahme um eine Durchsuchung bei dritten Personen, die an dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Durchsuchung angeordnet und vorgenommen wurde, nicht beteiligt waren.
  • OLG Stuttgart, 05.05.1977 - 4 VAs 234/76

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Für die vom Gesetzgeber 1960 durch § 179 VwGO eingeführte Regelung der §§ 23 ff. EGGVG bleibt somit als Anwendungsbereich nur noch die Art und Weise abgeschlossener Durchsuchungen, während vor deren Erledigung der Ermittlungsrichter analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Durchsuchung zuständig sein soll (vgl. BGHSt 28, 206 ).
  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Das Kammergericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 206 (3. Strafsenat) und BGHSt 37, 79 (5. Strafsenat) gehindert.

    Auf seine Anfrage in dieser Sache (Anfragebeschluß vom 5. August 1998) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine in BGHSt 28, 206 vertretene Rechtsauffassung für den hier vorliegenden Fall aufgegeben (Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98 -).

    Der Richter kann dabei die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen und hat in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln (BGHSt 28, 206, 209; BGHSt 36, 30, 31 - Ermittlungsrichter - BGH - Ermittlungsrichter - StV 1988, 90; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 48; vgl. auch BVerfGE 96, 44 - jeweils m.w.N.).

    bb) Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27; zur vorläufigen Festnahme BGH, Beschluß vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 - = StV 1998, 579, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das in BGHSt 28, 206 damit begründet, daß der Rechtsschutz gegen die Vollstreckungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane in der Strafprozeßordnung nicht geregelt sei.

    Das entspricht dem Argument der nur kurz danach ergangenen - und nunmehr aufgegebenen - Entscheidung BGHSt 28, 206, daß die Strafprozeßordnung keine gesetzliche Grundlage dafür biete, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit förmlich festzustellen.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

    c) Das für die Entscheidung BGHSt 28, 206 noch erhebliche Argument von der Rechtsschutzlücke in der StPO ist auch durch die neuere Gesetzgebung teilweise entkräftet worden.

  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98

    Vorlage an BGH (BGH) bei Abweichung eines Oberlandesgerichts (OLG); Rechtsweg für

    Er fragt deshalb bei dem 3. Strafsenat an, ob er an seiner im Beschluß vom 21. November 1978 (BGHSt 28, 206) vertretenen Rechtsauffassung festhält.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 206 (3. Strafsenat) und BGHSt 37, 79 (5. Strafsenat) entgegen.

    Er kann jedoch in der Sache nicht entscheiden, da er von der Entscheidung des 3. Strafsenats in BGHSt 28, 206 - und vermutlich weiteren unveröffentlichten Entscheidungen - abweichen würde (§ 132 Abs. 2 GVG).

    Der Richter kann dabei die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen und hat in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln (BGHSt 28, 206, 209; BGHSt 36, 30, 31 [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88] - Ermittlungsrichter - BGH - Ermittlungsrichter - StV 1988, 90; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 48 [OLG Karlsruhe 28.09.1994 - 2 VAs 12/94] ; vgl. auch BVerfGE 96, 44 - jeweils m.w.N.).

    Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27, zur vorläufigen Festnahme die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 5 ARs (VS) 1/97 -).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das in BGHSt 28, 206 damit begründet, daß der Rechtsschutz gegen die Vollstreckungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane in der Strafprozeßordnung nicht geregelt sei.

    Das entspricht dem Argument der nur kurz danach ergangenen Entscheidung BGHSt 28, 206, daß die Strafprozeßordnung keine gesetzliche Grundlage dafür biete, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit förmlich festzustellen.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

    Das für die Entscheidung BGHSt 28, 206 erhebliche Argument von der Rechtsschutzlücke in der StPO ist auch durch die neuere Gesetzgebung teilweise entkräftet worden.

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