Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1978 - 1 BJs 93/77   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 28, 206
  • NJW 1979, 1992 (Ls.)
  • NJW 1979, 882



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98  

    Überprüfung der Art und Weise einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung

    Das Kammergericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 206 (3. Strafsenat) und BGHSt 37, 79 (5. Strafsenat) gehindert.

    Auf seine Anfrage in dieser Sache (Anfragebeschluß vom 5. August 1998) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine in BGHSt 28, 206 vertretene Rechtsauffassung für den hier vorliegenden Fall aufgegeben (Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98 -).

    Der Richter kann dabei die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen und hat in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln (BGHSt 28, 206, 209; BGHSt 36, 30, 31 - Ermittlungsrichter - BGH - Ermittlungsrichter - StV 1988, 90; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 48; vgl. auch BVerfGE 96, 44 - jeweils m.w.N.).

    bb) Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27; zur vorläufigen Festnahme BGH, Beschluß vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 - = StV 1998, 579, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das in BGHSt 28, 206 damit begründet, daß der Rechtsschutz gegen die Vollstreckungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane in der Strafprozeßordnung nicht geregelt sei.

    Das entspricht dem Argument der nur kurz danach ergangenen - und nunmehr aufgegebenen - Entscheidung BGHSt 28, 206, daß die Strafprozeßordnung keine gesetzliche Grundlage dafür biete, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit förmlich festzustellen.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

    c) Das für die Entscheidung BGHSt 28, 206 noch erhebliche Argument von der Rechtsschutzlücke in der StPO ist auch durch die neuere Gesetzgebung teilweise entkräftet worden.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92  

    Durchsuchungsanordnung II

    Für die vom Gesetzgeber 1960 durch § 179 VwGO eingeführte Regelung der §§ 23 ff. EGGVG bleibt somit als Anwendungsbereich nur noch die Art und Weise abgeschlossener Durchsuchungen, während vor deren Erledigung der Ermittlungsrichter analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Durchsuchung zuständig sein soll (vgl. BGHSt 28, 206 [209]).
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90  

    Begriff des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der Rechtsweg im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist gegeben, soweit der Antragsteller Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung beanstandet (BGHSt 28, 206; KK StPO , 2. Aufl., § 98 Rdn. 22, § 105 Rdn. 10; Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO , 24. Aufl., § 98 Rdn. 72-75; Kleinknecht/Meyer StPO , 39. Aufl., § 98 Rdn. 23 a.E.; § 105 Rdn. 17; § 23 EGGVG Rdn. 10).

    Daß ein Grundrechtseingriff allein zur Bejahung des berechtigten Interesses nicht ausreicht, hat der Bundesgerichtshof auch seinen bisherigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof zugrunde gelegt (BGHSt 28, 57; 28, 160; 28, 206; 35, 363, 365).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht