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   BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78   

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BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78 (https://dejure.org/1978,329)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1978 - 3 StR 381/78 (https://dejure.org/1978,329)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78 (https://dejure.org/1978,329)
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Tankstellendiebstahl

§§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen', 'frisch';

§§ 242, 240, 53 StGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl; Verständnis des Begriffes "auf frischer Tat betroffen"; Betreffen auf frischer Tat bei Verbleiben des Opfers bei dem Täter nach dem Diebstahl bis zur Nötigungshandlung, ohne den Diebstahl zu bemerken; Erfordernis eines ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) §§ 249, 252

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 224
  • NJW 1979, 336
  • NJW 1979, 726
  • MDR 1979, 327
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB ist nicht verwirklicht, wenn der Bestohlene, dem die Brieftasche aus seiner Kleidung entwendet wird, nach dem Diebstahl bis zur Nötigungshandlung des Täters mit diesem zusammenbleibt, ohne den Diebstahl bemerkt zu haben (im Anschluß an BGHSt 26, 95).

    Es folgt damit der herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung, wonach die Vollendung der Tat und nicht erst deren Beendigung die Grenzlinie zwischen den beiden Straftatbeständen bezeichnet (vgl. zuletzt BGH NJW 1975, 1176, insoweit in BGHSt 26, 95 nicht abgedruckt).

    Das Landgericht hält dieses Merkmal mit Rücksicht auf das Urteil BGHSt 26, 95 für gegeben, nach dessen Leitsatz auf frischer Tat auch der Dieb betroffen wird, der durch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt.

    Einerseits wird von der herrschenden Auffassung vorausgesetzt, daß der Täter sich alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort oder doch in dessen Nähe aufhält (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 26, 95; Dreher/Tröndle a.a.O.; Samson a.a.O. Rdn 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 252 Rdn 4; Baldus in LK 9. Aufl. § 252 Rdn 8; OLG Oldenburg HESt 2, 312).

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Auf BGHSt 20, 194 kann sich die Gegenansicht nicht berufen.

    Soweit der 4. Strafsenat in diesem Urteil auf BGHSt 20, 194 für die - von ihm lediglich unterstützend herangezogene - Überlegung verweist, wonach die "in Zueignungsabsicht begangene Wegnahme einer fremden Sache ... zum Raub" werde, "wenn der Täter bei der Begehung, d.h. bis zur Beendigung des Diebstahls Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet", wird damit die zitierte Entscheidung des 1. Strafsenats nicht richtig wiedergegeben, wie sich aus dem oben Gesagten bereits ergibt.

  • BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56
    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Andererseits wird hierzu vielfach auch auf die Entscheidung BGHSt 9, 255, 257 Bezug genommen, die einen solchen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwar für die Anwendung des § 252 StGB genügend erklärte, aber die vom OLG Celle (HESt 1, 12) bejahte Frage ausdrücklich unentschieden ließ, ob nicht der Diebstahl im gesamten Zeitraum zwischen seiner Vollendung und seiner Beendigung als "frische Tat" anzusehen sei.

    Der maßgebende Zeitpunkt, bis zu dem die Tat "frisch" im Sinne der genannten Vorschrift bleibt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 9, 255, 257).

  • RG, 23.10.1939 - 3 D 732/39

    Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen wird, kann den

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Einerseits wird von der herrschenden Auffassung vorausgesetzt, daß der Täter sich alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort oder doch in dessen Nähe aufhält (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 26, 95; Dreher/Tröndle a.a.O.; Samson a.a.O. Rdn 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 252 Rdn 4; Baldus in LK 9. Aufl. § 252 Rdn 8; OLG Oldenburg HESt 2, 312).

    Auch die in RGSt 73, 343 dargestellte Begründung für den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund, den Vorläufer des Reichsstrafgesetzbuches von 1971, 1äßt das Bestreben erkennen, die Gleichstellung des später gewalttätig werdenden Diebes mit dem Räuber durch das Erfordernis des Betroffenseins auf frischer Tat einzuschränken.

  • BGH, 22.06.1977 - 3 StR 139/77

    Feststellung der Vorstrafen in Abwesenheit des Angeklagten - Zweifel an der

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Sie gibt die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig an, daß das Revisionsgericht bereits aufgrund der Revisionsschrift prüfen könnte, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn der behauptete Sachverhalt bewiesen wird (vgl. BGHSt 22, 169; 27, 216).
  • BGH, 29.05.1968 - 3 StR 72/68

    Besetzungsrüge - Darlegung der Umstände - Zugehörigkeit zum Spruchkörper -

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Sie gibt die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig an, daß das Revisionsgericht bereits aufgrund der Revisionsschrift prüfen könnte, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn der behauptete Sachverhalt bewiesen wird (vgl. BGHSt 22, 169; 27, 216).
  • BGH, 04.05.1956 - 5 StR 36/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    "Seine Absicht muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht" (BGHSt 13, 64, 65; 9, 162).
  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    "Seine Absicht muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht" (BGHSt 13, 64, 65; 9, 162).
  • BGH, 23.08.1968 - 4 StR 310/68

    Räuberischer Charakter einer Erpressung - Begehen eines Teils der räuberischen

    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Dem entspricht auch das Urteil vom 23. August 1968 (JZ 1969, 606 = NJW 1968, 2252 = BGHSt 22, 227), in dem der 4. Strafsenat eine räuberische Erpressung, die auf einem nichtöffentlichen Weg vollendet und auf öffentlicher Straße beendet wurde, als schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. gewürdigt hat.
  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
    Auszug aus BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78
    Vielmehr darf die Besetzung der Stelle einem noch nicht zur Verfügung stehenden Vorsitzenden vorbehalten bleiben, wenn zu erwarten ist, daß mit der Benennung dieser Person in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGHSt 14, 11, 15 f).
  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Die innere Tatseite des räuberischen Diebstahls setzt neben Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigungshandlung beziehen muss, voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die nach seiner Annahme gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGHSt 9, 161, 163; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f.; BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3).
  • BGH, 04.08.2015 - 3 StR 112/15

    Räuberischer Diebstahl (Betroffensein und Tatfrische; unmittelbare Nähe zum

    Dies ist der Fall, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteile vom 8. Juni 1956 - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.).
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 08.10.2014 - 5 StR 395/14

    Beendigung beim Diebstahl; Tatfrische beim räuberischen Diebstahl

    Eine Tat ist "frisch", solange mit ihr noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3).
  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 451/22

    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (auf frischer Tat betroffen:

    aa) Das Tatbestandsmerkmal "auf frischer Tat betroffen" im Sinne dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Juni 1956 - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; Urteil vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.; Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 112/15, NStZ 2015, 700 f.).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Der Täter wird "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn diese Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHR StGB § 252 frische Tat 3 (Gründe); BGHSt 22, 227, 230; 28, 224; BGHR StGB § 252 frische Tat 1 und 2).
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 28, 224) eine Besetzungsrüge als unzulässig angesehen, die sich allein auf den Umstand stützte, dass der Geschäftsverteilungsplan keine bestimmte Person als Vorsitzenden einer Strafkammer vorsah.
  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Täter "bei" einem Diebstahl auf frischer Tat nur betroffen werden, wenn er die Tat noch nicht beendet hat; die Beendigung des Diebstahls ist der letzte mögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 252 StGB (BGHSt 28, 224, 229).

    Die Absicht des Täters muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (BGHSt 9, 161, 163 f; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f).

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - eine Besetzungsrüge als unzulässig angesehen, die sich allein auf den Umstand stützte, daß der Geschäftsverteilungsplan keine bestimmte Person als Vorsitzenden einer Strafkammer vorsah: Da nicht vorgetragen worden sei, daß auch in absehbarer Zeit ein zu benennender Vorsitzender nicht zu erwarten sei, habe die Revision die Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplanes nicht hinreichend vollständig dargelegt.
  • BGH, 28.09.1995 - 4 StR 68/95

    DerBundesgerichtshof bestätigt Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 14.10.1986 - 1 StR 542/86

    Zur Anwendung von Raub oder räuberischem Diebstahl bei bereits vollendetem

  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84

    Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und

  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86

    Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in

  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88

    zufällige Polizeikontrolle - § 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser

  • BGH, 05.09.1986 - 3 StR 359/86

    Strafrechtliche Einordnung der Sicherung von durch einen vorangegangenen

  • OLG Köln, 07.03.2003 - Ss 62/03

    Einordnung eines verbotenen Autorennens als eine vorsätzliche Gefährdung des

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 772/95

    Abgrenzung zwischen räuberischem Diebstahl und Raub

  • OLG Celle, 06.08.2010 - 32 Ss 92/10

    Unzutreffende Angaben zur Trinkmenge i.R.e. Polizeikontrolle rechtfertigen

  • BGH, 07.02.1979 - 3 StR 508/78

    Zur vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden Richters wegen anderweitiger

  • BGH, 13.05.1982 - 4 StR 211/82

    Abgrenzung von Raub und räuberischem Diebstahl - Verwendung von am Tatort

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