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   BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78   

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BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78 (https://dejure.org/1979,136)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1979 - 1 StR 739/78 (https://dejure.org/1979,136)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78 (https://dejure.org/1979,136)
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Dreierbande

§ 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium Beteiligten ist nicht möglich bei Fortwirken des Tatbeitrags

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich begangenen Versuchs der räuberischen Erpressung und wegen Verabredung eines schweren Raubes - Beurteilung der Schwelle zum unmittelbaren Anssetzen - Abstandnehmen von einer Tat - Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

  • legal-tools.org

    Rücktritt eines Beteiligten, der die Tat mit verabredet, mit geplant und auch durch Vorbereitungshandlungen gefördert hat, vor dem Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 346
  • NJW 1979, 1721
  • MDR 1979, 592
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

    Ob das eine oder andere zutrifft, ist auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu entscheiden (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77).

    Da sie für die wertende Betrachtung aber nur ein Gesichtspunkt neben anderen ist (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 18, 87, 90), entscheidet sich die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder Gehilfe war, nicht schon und nicht allein auf Grund dieser, das Stadium der Vorbereitung nicht überdauernden Einstellung (vgl. Lenckner a.a.O. S. 286 Anm. 16).

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

    Ob das eine oder andere zutrifft, ist auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu entscheiden (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77).

    Da sie für die wertende Betrachtung aber nur ein Gesichtspunkt neben anderen ist (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 18, 87, 90), entscheidet sich die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder Gehilfe war, nicht schon und nicht allein auf Grund dieser, das Stadium der Vorbereitung nicht überdauernden Einstellung (vgl. Lenckner a.a.O. S. 286 Anm. 16).

  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Er ist infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt, obgleich er einen ihm zugedachten wesentlichen Tatbeitrag nicht erbrachte und deshalb die Deliktsverwirklichung als solche, die aber im übrigen durchaus dem Tatplan entsprach, allein von den Tatgenossinnen übernommen werden mußte (vgl. RGSt 54, 177, 178; 55, 105, 106; 59, 412, 413; BGHSt 11, 268, 272; BGH NJW 1951, 410; Lenckner a.a.O. S. 283 Anm. 7, 286, 289/290).

    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

    Ob das eine oder andere zutrifft, ist auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu entscheiden (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77).

  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

    Da sie für die wertende Betrachtung aber nur ein Gesichtspunkt neben anderen ist (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 18, 87, 90), entscheidet sich die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder Gehilfe war, nicht schon und nicht allein auf Grund dieser, das Stadium der Vorbereitung nicht überdauernden Einstellung (vgl. Lenckner a.a.O. S. 286 Anm. 16).

  • BGH, 17.03.1977 - 1 StR 39/77

    Voraussetzungen der Mittäterschaft - Rechtliche Bedeutung eines eine

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

    Ob das eine oder andere zutrifft, ist auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu entscheiden (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77).

  • RG, 15.10.1920 - II 1140/20

    Wann kann die während der Vorbereitung geleistete Beihilfe trotz Ausführung der

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Er ist infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt, obgleich er einen ihm zugedachten wesentlichen Tatbeitrag nicht erbrachte und deshalb die Deliktsverwirklichung als solche, die aber im übrigen durchaus dem Tatplan entsprach, allein von den Tatgenossinnen übernommen werden mußte (vgl. RGSt 54, 177, 178; 55, 105, 106; 59, 412, 413; BGHSt 11, 268, 272; BGH NJW 1951, 410; Lenckner a.a.O. S. 283 Anm. 7, 286, 289/290).

    Nach Auffassung des Senats hat das Reichsgericht zutreffend entschieden, daß ein Beteiligter selbst dann für die vollendete Tat einstehen muß, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bemüht, den Täter (oder einen Mittäter) von der Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan festhält und bei der Realisierung aus dem vom "Rücktrittswilligen" geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht (RGSt 55, 105, 106; Lenckner a.a.O. S. 288).

  • RG, 04.12.1919 - III 402/19

    Zur Frage der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts eines Mittäters vom Versuch

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Hätte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinen fortwirkenden oder noch wirksam werdenden Tatbeitrag erbracht gehabt, wäre sein (zunächst geistiges, dann auch körperliches) Sich-Absetzen ausreichend gewesen, um Bestrafung wegen Beteiligung an der (versuchten oder vollendeten) Tat zu vermeiden (vgl. RGSt 47, 358, 359; 54, 177, 178; Lenckner, Gallas-Festschrift S. 281, 282; Grünwald, Welzel-Festschrift S. 701, 706; Lackner, StGB 12. Aufl. § 24 Anm. 6 c; Rudolphi in SK StGB § 24 Rdn. 31).

    Er ist infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt, obgleich er einen ihm zugedachten wesentlichen Tatbeitrag nicht erbrachte und deshalb die Deliktsverwirklichung als solche, die aber im übrigen durchaus dem Tatplan entsprach, allein von den Tatgenossinnen übernommen werden mußte (vgl. RGSt 54, 177, 178; 55, 105, 106; 59, 412, 413; BGHSt 11, 268, 272; BGH NJW 1951, 410; Lenckner a.a.O. S. 283 Anm. 7, 286, 289/290).

  • BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54
    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).
  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78
    Infolgedessen ist das Stadium des Versuchs nicht erreicht worden (vgl. BGHSt 26, 201, 203/204).
  • BGH, 06.03.1951 - 1 StR 75/50
  • RG, 10.10.1913 - V 9/13

    Zur Anwendbarkeit des § 46 StGB. auf Mittäter, Gehilfen und Anstifter.

  • RG, 10.11.1925 - I 374/25

    Zur Frage der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts eines Mittäters vom Versuch

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Insofern ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände (vgl. BGHSt 28, 346; 48, 52; NStZ 1987, 364) zu beachten, dass der Angeklagte seinen Kunden bereits die zur Aufspaltung des Sendesignals der Firma S. benötigten Receiver geliefert und Anleitung zu deren Modifikation gegeben hat, sodann mit der Entschlüsselung der zur Sichtbarmachung des Pay-TV-Programms benötigten Kontrollwörter einen wesentlichen, nicht nur untergeordneten, Tatbeitrag geleistet hat, zudem die entschlüsselten Kontrollwörter unbefugt an seine Card-Sharing-Kunden übersandt hat.
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Nur dann wäre es geeignet gewesen, einen Einfluß auf das weitere Handeln des D. zu nehmen (vgl. BGHSt 28, 346,347 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGHR § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 1).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    a) Mittäterschaft kann selbst durch die bloße Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden, sofern der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 f.; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 (insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209)).
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