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   BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79   

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https://dejure.org/1979,445
BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79 (https://dejure.org/1979,445)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1979 - 2 ARs 70/79 (https://dejure.org/1979,445)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1979 - 2 ARs 70/79 (https://dejure.org/1979,445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung einer Restjugendstrafe wegen erneuter Strafbarkeit - Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 351
  • NJW 1979, 1837
  • MDR 1979, 391
  • MDR 1979, 691
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79
    Sind Jugendstrafe und Freiheitsstrafe gegen denselben Verurteilten zu vollstrecken, so sind für die Vollstreckung der Jugendstrafe der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter und für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die Staatsanwaltschaft und die Vollstreckungskammer zuständig (gegen BGHSt 26, 375 im Anschluß an BGHSt 27, 329).

    Sie ist nicht kraft Gesetzes an den Jugendrichter in Stuttgart zurückgefallen, auch nicht, als K. durch Beschluß vom 31. Mai 1976 aus dem Jugendstrafvollzug gemäß § 92 Abs. 2 JGG ausgenommen wurde (BGHSt 24, 332 ff; 27, 329, 331).

    Der Vollstreckungsleiter in Pforzheim behielt das Recht, aber auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 26, 28; 27, 329, 331 jeweils m.w.Nachw.).

    In der Entscheidung BGHSt 27, 329 hat der Senat es noch offen gelassen, ob die Zuständigkeit des Jugendrichters nach § 462 a Abs. 4 StPO wegfällt, wenn der Verurteilte bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt, ob ferner der Jugendrichter auch für die Vollstreckung einer nach Erwachsenenrecht ausgesprochenen Freiheitsstrafe zuständig wird, wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte eine Jugendstrafe verbüßt.

  • BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70

    Übertragung von Entscheidungen auf den Jugendrichter im Aufenthaltsort des

    Auszug aus BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79
    Der Vollstreckungsleiter in Pforzheim behielt das Recht, aber auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 26, 28; 27, 329, 331 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72

    Übertragung der Aufgaben eines Vollstreckungsleiters auf ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79
    Sie ist nicht kraft Gesetzes an den Jugendrichter in Stuttgart zurückgefallen, auch nicht, als K. durch Beschluß vom 31. Mai 1976 aus dem Jugendstrafvollzug gemäß § 92 Abs. 2 JGG ausgenommen wurde (BGHSt 24, 332 ff; 27, 329, 331).
  • BGH, 02.07.1976 - 2 ARs 195/76

    Zuständigkeit des Jugendrichters bei Aufnahme des Verurteilten in einer

    Auszug aus BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79
    Sind Jugendstrafe und Freiheitsstrafe gegen denselben Verurteilten zu vollstrecken, so sind für die Vollstreckung der Jugendstrafe der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter und für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die Staatsanwaltschaft und die Vollstreckungskammer zuständig (gegen BGHSt 26, 375 im Anschluß an BGHSt 27, 329).
  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79
    In einem Streit gemäß § 14 StPO kann das gemeinschaftliche obere Gericht nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 162, 164).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05

    Besonderer Vollstreckungsleiter; Übernahme der Vollstreckungsleitung

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).
  • BGH, 21.04.2005 - 2 ARs 84/05

    Jugendstrafe; Vollstreckungsleiter; Vollstreckungsleitung (Abgabe)

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).
  • BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration bei Vollstreckung von

    Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1).
  • BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84

    Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Jugendstrafe -

    Die Tatsache, daß sich der Verurteilte wegen Straftaten, die er als Erwachsener begangen hatte, bei Erlaß des Widerrufsbeschlusses in Untersuchungshaft und später bis 16. Juli 1983 in Strafhaft befand, bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit auf eine Strafvollstreckungskammer (BGHSt 28, 351, 353 f - unter Aufgabe von BGHSt 26, 375 - BGH, Beschluß vom 11. August 1983 - 2 ARs 274/83; Chlosta in KK, StPO § 462 a Rdn. 6; Brunner, JGG 7. Aufl. § 85 Rdn. 6; Meyer in Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl. StPO § 462 a Rdn. 19 - unrichtig in Rdn. 17 am Ende, wo BGHSt 29, 33 [BGH 26.06.1979 - 5 ARs Vs 59/78] mißverstanden und die Aufgabe von BGHSt 26, 375 übersehen wird).

    An den Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 JGG fehlt es, weil der Verurteilte die Jugendstrafe nicht in einer Jugendstrafanstalt verbüßte (BGHSt 28, 351, 353; Brunner, a.a.O. § 85 Rdn. 4), und zu einer Übertragung gemäß § 85 Abs. 3 JGG ist es nicht gekommen, weil der Jugendrichter in Münster die Übernahme abgelehnt hat.

  • BGH, 28.02.2007 - 2 ARs 48/07

    Vollstreckungsleitung (Übertragung der Vollstreckung aus wichtigem Grund)

    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).
  • BGH, 04.06.2004 - 2 ARs 216/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Bestimmung eines Gerichtsstands gemäß § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (st. Rspr. BGHSt 26, 162, 164; 28, 351, 352; 31, 244, 255; BGH NStZ 2001, 110).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 AR 60/05

    Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters zur Rücknahme der

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Scho-reit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).
  • BGH, 09.01.2018 - 2 ARs 551/17

    Ablehnung eines Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Dieses hat deshalb die Pflicht, seine Entscheidung bei einer Änderung der Verhältnisse zu überprüfen, wenn erforderlich rückgängig zu machen (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1972 - 2 ARs 340/72, BGHSt 25, 85, 88; Beschluss vom 16. März 1979 - 2 ARs 70/79, BGHSt 28, 351, 353) und gegebenenfalls ein anderes Gericht mit den Aufgaben zu betrauen (Brunner/Dölling, aaO, § 58 Rn. 9).
  • BGH, 15.01.1997 - 2 ARs 481/96

    Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte aus unterschiedlichen

    Der Umstand allein, daß auch Jugendstrafe zu vollstrecken ist, bewirkt einen solchen Zuständigkeitswechsel jedoch nicht (BGHSt 28, 351).
  • BGH, 21.04.2005 - 2 AR 64/05

    Klärung der Frage der Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe;

    Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11).
  • BGH, 04.06.2004 - 2 AR 124/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen

  • OLG Celle, 10.09.2019 - 2 Ws 258/19

    Parallele Zuständigkeiten bei Jugendstrafe und Strafhaft

  • BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
  • BGH, 26.01.2007 - 2 AR 9/07
  • BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95

    Jugendrichter - Jugendstrafvollzug - Erwachsenenstrafvollzug - JVA -

  • OLG Dresden, 10.11.1997 - 2 Ws 518/97

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Ausnahme eines Verurteilten aus

  • BGH, 24.11.1982 - 2 ARs 337/82

    Widerrufliche Abgabe der Vollstreckung

  • BGH, 01.06.1984 - 2 ARs 152/84

    Unbegründete Zuständigkeit eines Jugendrichters

  • BGH, 31.05.1979 - 2 ARs 167/79

    Voraussetzungen für die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts -

  • BGH, 31.05.1979 - 2 ARs 154/79

    Zuständigkeitswechsel des für die Vollstreckung zuständigen Richters bei

  • BGH, 26.11.1980 - 2 ARs 326/80

    Abgabe der Sache an ein anderes Gericht

  • BGH, 09.02.1983 - 2 ARs 34/83

    Zuständigkeit für die Abgabe der Vollstreckung

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