Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1979 - 5 ARs (VS) 18/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,635
BGH, 13.11.1979 - 5 ARs (VS) 18/79 (https://dejure.org/1979,635)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1979 - 5 ARs (VS) 18/79 (https://dejure.org/1979,635)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1979 - 5 ARs (VS) 18/79 (https://dejure.org/1979,635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Vorlage einer Sache zur Vorabentscheidung an den Bundesgerichtshof - Vorlagefrage zum Bundesgerichtshof hinsichtlich einer Klärung des einschlägigen Rechtsweges bei einer Überprüfung einer Maßnahme im Vollzug der Untersuchungshaft - Zuständigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 135
  • NJW 1980, 351
  • MDR 1980, 244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 803/05

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Erledigung; fortbestehendes

    Auch Zweifel des Oberlandesgerichts an der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 23 EGGVG (zur Frage der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 6 StPO und daraus folgenden Zuständigkeit des Haftrichters vgl. BGHSt 29, 135 ) rechtfertigten die Behandlung als Dienstaufsichtsbeschwerde nicht.
  • OLG Frankfurt, 18.09.1996 - 3 VAs 21/96

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Haftrichters und des Oberlandesgerichts für

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 4 VAs 6/07

    Untersuchungshaft: Nächtliche Abschaltung der Stromzufuhr im Haftraum

    Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist eröffnet, da es dem Antragsteller - wie er ergänzend klargestellt hat - nicht um eine Anordnung in Bezug auf ihn, sondern um die allgemein für alle Untersuchungsgefangenen geltende Verfügung des Anstaltsleiters geht, zur Nachtzeit die Stromzufuhr zu unterbrechen (vgl. BGHSt 29, 135; KG GA 1978, 81; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 119 Rn. 98, 103).
  • OLG Nürnberg, 07.06.2001 - VAs 567/01

    Zulässigkeit von Kontrollen eines Rechtsanwalts bei Betreten einer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2003 - 2 VAs 8/03

    Untersuchungshaftvollzug: Rechtsmittel gegen gemeinsame Unterbringung mit anderen

    Die subsidiäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG) nach den §§ 23 ff. EGGVG gilt nur für solche Maßnahmen der Vollzugsanstalt, die den äußeren Bereich der Anstaltsordnung betreffen und nicht in Bezug auf einen einzelnen Untersuchungsgefangenen ergehen (KK-Boujong zu § 119 Rn 92, 103; LR-Hilger zu § 119 Rn 133; BGHSt 29, 135; vgl. ausf.
  • OLG Hamburg, 30.11.1994 - 1 VAs 22/94

    Rechtsweg bei Erlass oder Aufhebung beschränkender Maßnahmen bei

    Das Verfahren nach § 23 EGGVG ist nur dann eröffnet, wenn Maßnahmen der Anstaltsleitung angegriffen werden, die der Entscheidungskompetenz des Haftrichters entzogen sind (Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 119 Rdn. 160), was insbesondere dann der Fall ist, wenn Anordnungen angefochten werden, die allgemein der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen (BGHSt 29, 135, 138).
  • OLG Hamm, 12.10.2004 - 1 VAs 51/04

    Verteidiger; Besuch in der Justizvollzugsanstalt; Laptop; Mitnahme; Verweigerung,

    Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).
  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 1 VAs 51/04

    Anspruch eines Rechtsanwalts zur Mitnahme seines Laptops in die

    Die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen dem Haftrichter gemäß §§ 119 Abs. 6 S. 1, 126 StPO (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 UVollzO) einerseits und dem Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG (vgl. auch Nr. 75 Abs. 3 UVollzO) andererseits ist unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG wie folgt vorzunehmen: Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegen nur Maßnahmen der Vollzugsbehörde, die der Richter nicht abstellen kann, insbesondere Anordnungen allgemeiner Art, die generell - ohne Bezug auf einen bestimmten Gefangenen - der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und dem Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation zuzuordnen sind, in den der Haftrichter nicht eingreifen darf; hingegen ist die vorrangige Zuständigkeit des Haftrichters nach den §§ 119 Abs. 1, 126 StPO gegeben, wenn - wie in der Regel - das individuelle Haftverhältnis betroffen ist und es um die gerichtliche Überprüfung von Beschränkungen in Bezug auf einen bestimmten Untersuchungsgefangenen geht (vgl. BGHSt 29, 135; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 497; KG StV 1996, 326; GA 1977; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 18; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 102 sowie KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rdnr. 92; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 63 u. 126 ff.; Cassardt in NStZ 1994, 523 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1997 - 2 VAs 8/97

    Beschränkung der Besuchsdauer für Verteidiger

    Zur Überprüfung dieser Organisationsregelung ist daher der subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (OLG Hamm NStZ 1985, 432 ; vgl. auch BGHSt 29, 135 [körperliche Durchsuchung des Verteidigers); OLG Frankfurt aa0.
  • OLG Braunschweig, 24.07.1990 - VAs 3/90

    Zuständigkeit des Haftrichters und Subsidiarität der gerichtlichen Entscheidung;

    Demgegenüber kommen Anträge nach §§ 23 ff EGGVG nur in Betracht, wenn Anordnungen angefochten werden, die allgemein der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen und somit alle Untersuchungsgefangenen betreffen, BGHSt 29, 135, 137 [BGH 13.11.1979 - 5 ARs VS 18/79] ; KG GA 1978, 81, 82; OLG Hamm NStZ 1981, 156.
  • OLG Stuttgart, 23.09.1997 - 4 VAs 15/97

    Anfechtung der generellen zeitlichen Beschränkung von Verteidigerbesuchen bei

  • OLG Hamm, 22.08.2006 - 1 VAs 73/06

    Zuständigkeit; Strafsenat; Haftrichter; Entscheidungen zur U-Haft

  • OLG Dresden, 22.06.1994 - 1 VAs 5/94
  • OLG Dresden, 29.07.1994 - 1 VAs 4/94
  • OLG Koblenz, 25.04.1995 - 2 VAs 5/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht