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   BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79   

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https://dejure.org/1979,438
BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79 (https://dejure.org/1979,438)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1979 - 4 StR 632/79 (https://dejure.org/1979,438)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79 (https://dejure.org/1979,438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts - Abweichung vom kammerinternen Geschäftsverteilungsplan - Gleichmäßige Verteilung der Arbeitslast auf die Mitglieder des Spruchkörpers - Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21g Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 162
  • NJW 1980, 951
  • MDR 1980, 331
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall

    Auszug aus BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79
    In einem solchen Fall der Abweichung vom kammerinternen Geschäftsverteilungsplan kann die Revision jedoch nur auf eine willkürliche oder sonst mißbräuchliche Nichteinhaltung der von den Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG bestimmten "Grundsätzen" gestützt werden (BGHSt 21, 250).

    Denn der Vorsitzende ist gehalten, darauf zu achten, daß die Arbeit im Spruchkörper geordnet, stetig und sinnvoll abläuft (vgl. BGHSt 21, 250, 254).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 21, 250 ff steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79
    Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muß, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, so bedeutet das jedoch nicht, daß von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern - wie hier - sich aus kammerinternen Vorgängen ergeben (vgl. BGHSt 28, 290, 291) [BGH 01.02.1979 - 4 StR 657/78].
  • BGH, 28.09.1976 - 1 StR 581/76

    Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79
    Für die hier in Betracht kommende Zahl der Vorfälle läßt sich die Frage, ob der Angeklagte zu einer bestimmten Zeit so oft geschlechtliches Verlangen empfinden und dementsprechend den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, nicht mit Hilfe eines - zudem eineinhalb Jahre nach dem entscheidenden Zeitraum zu erstattenden - medizinisch-psychologischen Gutachtens beantworten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1976 - 1 StR 581/76).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 73/60

    Zulässigkeit eines Tonbandes - Einverständnis des Angeklagten - Polizeibeamter

    Auszug aus BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174 Nr. 6 und 7; BGH, Urteil vom 6. September 1979 - 4 StR 374/79 -)Wegen der Vielzahl der sie beeinflussenden Faktoren entzieht sich nämlich die Stärke des Geschlechtstriebes, die Libido, in der Regel der objektiven Beurteilung im Einzelfall (vgl. Neureiter/Pietrusky/Schütt, Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin, Stichwort: Zweifelhafte Fortpflanzungsfähigkeit S. 954, 958).
  • BGH, 06.09.1979 - 4 StR 374/79

    Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet - Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174 Nr. 6 und 7; BGH, Urteil vom 6. September 1979 - 4 StR 374/79 -)Wegen der Vielzahl der sie beeinflussenden Faktoren entzieht sich nämlich die Stärke des Geschlechtstriebes, die Libido, in der Regel der objektiven Beurteilung im Einzelfall (vgl. Neureiter/Pietrusky/Schütt, Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin, Stichwort: Zweifelhafte Fortpflanzungsfähigkeit S. 954, 958).
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    So zu entscheiden sieht er sich durch die Urteile des 1. Strafsenats vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66 (BGHSt 21, 250) und des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79 (BGHSt 29, 162 ) gehindert.

    Nicht ausgeschlossen ist schließlich, im Einzelfall aus einem bestimmten besonderen Grund von den Mitwirkungsgrundsätzen abzuweichen; das Urteil des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1979 (BGHSt 29, 162 ) wird von der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate nicht berührt.

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

    Die Mitglieder des Senats sollen sinnvoll und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend eingesetzt sowie gleichmäßig belastet werden (vgl. BGHSt 29, 162, 163 = NJW 1980, 951).

    Der 4. Strafsenat ist dem gefolgt (Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162 = NJW 1980, 951): Die Abweichung im Einzelfall von den vom Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen führe nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung einer Strafkammer.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die bei dem Beschluß in der Sache I ZR 86/91 vom 7. November 1991 nicht vorschriftsmäßige Besetzung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne daß es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21 g Abs. 2 GVG bei der Aufstellung des Mitwirkungsplanes willkürlich oder sonst mißbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (a.A. BGH, Urt. v. 15.6. 1967 - 1 StR 516/66 - BGHSt 21, 250, 255 = NJW 1967, 1622 (zu § 69 Abs. 2 GVG a.F.); BGH, Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79 - BGHSt 29, 162; BVerwG, Beschl. v. 2.7.1987 - 9 CB 7/87 - NJW 1988, 1339 (u.a. zu § 21 g Abs. 1 GVG); BFH, Beschl. v. 29.1.1992 - VIII K 4/91 - BB 1992, 342).

  • BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16

    Gebot des gesetzlichen Richters (Erforderlichkeit einer abstrakt-generellen

    d) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66, BGHSt 21, 250 und vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162) eine Revision nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der Grundsätze zur internen Geschäftsverteilung gestützt werden kann, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor.
  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Bloß konkludentes Verhalten, etwa ein Aushang der Besetzung an der Türe des Sitzungssaals, genügt nicht (BGHSt 29, 162; BGH, Beschl. v. 06.01.2021, 5 StR 519/20, NStZ-RR 2021, 81; Ritscher in BeckOK StPO, 50. Edition, Stand: 01.01.2024, § 222a Rn. 7; vgl. auch Lantermann , HRRS 2022, 32, 33).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 52/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

    Die Mitglieder des Senats sollen sinnvoll und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend eingesetzt sowie gleichmäßig belastet werden (vgl. BGHSt 29, 162, 163 = NJW 1980, 951).

    Der 4. Strafsenat ist dem gefolgt (Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162 = NJW 1980, 951): Die Abweichung im Einzelfall von den vom Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen führe nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung einer Strafkammer.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die bei dem Urteil in der Sache I ZR 184/88 am 30. November 1989 nicht vorschriftsmäßige Besetzung des I. Zivilsenates des Bundesgerichshofes durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne daß es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21 g Abs. 2 GVG bei der Aufstellung des Mitwirkungsplanes willkürlich oder sonst mißbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (a.A. BGH, Urt. v. 15.06.1967 - 1 StR 516/66 - BGHSt 21, 250, 255 = NJW 1967, 1622 (zu § 69 Abs. 2 GVG a.F.); BGH, Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79 - BGHSt 29, 162; BVerwG, Beschl. v. 02.07.1987 - 9 CB 7/87 - NJW 1988, 1339 (u.a. zu § 21 g Abs. 1 GVG); BFH, Beschl. v. 29.01.1992 - VIII K 4/91 - BB 1992, 342).

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 53/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

    Die Mitglieder des Senats sollen sinnvoll und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend eingesetzt sowie gleichmäßig belastet werden (vgl. BGHSt 29, 162, 163 = NJW 1980, 951).

    Der 4. Strafsenat ist dem gefolgt (Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162 = NJW 1980, 951): Die Abweichung im Einzelfall von den vom Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen führe nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung einer Strafkammer.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die bei dem Urteil in der Sache I ZR 55/87 am 30. November 1989 nicht vorschriftsmäßige Besetzung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne daß es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21 g Abs. 2 GVG bei der Aufstellung des Mitwirkungsplanes willkürlich oder sonst mißbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (a.A. BGH, Urt. v. 15.06.1967 - 1 StR 516/66 - BGHSt 21, 250, 255 = NJW 1967, 1622 (zu § 69 Abs. 2 GVG a.F.); BGH, Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79 - BGHSt 29, 162; BVerwG, Beschl. v. 02.07.1987 - 9 CB 7/87 - NJW 1988, 1339 (u.a. zu § 21 g Abs. 1 GVG); BFH, Beschl. v. 29.01.1992 - VIII K 4/91 - BB 1992, 342).

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 63/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

    Die Mitglieder des Senats sollen sinnvoll und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend eingesetzt sowie gleichmäßig belastet werden (vgl. BGHSt 29, 162, 163 = NJW 1980, 951).

    Der 4. Strafsenat ist dem gefolgt (Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162 = NJW 1980, 951): Die Abweichung im Einzelfall von den vom Vorsitzenden gemäß § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen führe nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung einer Strafkammer.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die bei dem Beschluß in der Sache I ZR 237/91 am 7. Mai 1992 nicht vorschriftsmäßige Besetzung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne daß es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21 g Abs. 2 GVG bei der Aufstellung des Mitwirkungsplanes willkürlich oder sonst mißbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (a.A. BGH, Urt. v. 15.06.1967 - 1 StR 516/66 - BGHSt 21, 250, 255 = NJW 1967, 1622 (zu § 69 Abs. 2 GVG a.F.); BGH, Urt. v. 13.12.1979 - 4 StR 632/79 - BGHSt 29, 162; BVerwG, Beschl. v. 02.07.1987 - 9 CB 7/87 - NJW 1988, 1339 (u.a. zu § 21 g Abs. 1 GVG); BFH, Beschl. v. 29.01.1992 - VIII K 4/91 - BB 1992, 342).

  • BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93

    Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen

    Wären sie anwendbar, fehlte schon der notwendige Vortrag, ob die Besetzung des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Beschwerdeführer spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist (vgl. BGHSt 29, 162; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdnr. 45).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in

    Die Rechtsprechung vertrat deshalb die Auffassung, eine schriftliche Niederlegung der Mitwirkungsgrundsätze sei zwar zweckmäßig, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung jederzeit nachgeprüft werden könnten, der Vorsitzende könne die kammerinterne Geschäftsverteilung aber auch in mündlicher Form wirksam verfügen (BGHSt 21, 250, 253 f. zum gleichlautenden § 69 Abs. 2 GVG; BGHSt 29, 162; ebenso Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 10; Mayr in KK 3. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, ausreichende Begründung der

    Im Fall BGHSt 29, 162, 164 hatte ein Richter entgegen der kammerinternen Geschäftsverteilung an der Hauptverhandlung mitgewirkt.
  • BVerfG, 09.06.1993 - 1 BvR 380/93

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung durch Stellung

  • VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
  • BVerwG, 19.10.2018 - 2 WD 17.18

    Unzulässige Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern der falschen Teilstreitkraft

  • BFH, 27.07.1994 - IV B 53/93

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Voraussetzungen einer notwendigen

  • BGH, 15.07.1980 - 5 StR 344/80

    Voraussetzungen für Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet -

  • BayObLG, 14.09.1993 - 4St RR 153/93
  • BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 12/82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BSG, 08.10.1981 - 2 RU 34/81
  • BGH, 15.07.1980 - 5 StR 348/80

    Teilerfolg bei Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Sexualdelikten -

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