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   BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79 (S)   

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BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79 (S) (https://dejure.org/1979,70)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1979 - 3 StR 264/79 (S) (https://dejure.org/1979,70)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1979 - 3 StR 264/79 (S) (https://dejure.org/1979,70)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Zulässiges Verteidigerhandeln

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der rechtswidrigen Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - Zusenden von Vernehmungsprotokollen als zulässige Verteidigertätigkeit, welche durch den Verteidigungszweck gedeckt ist, sofern keine Strafvereitelungsabsicht vorliegt - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel wegen widersprüchlicher Feststellungen des Gerichts - Anforderungen an Beistandleisten im Sinne des § 257 StGB - Anforderungen an Handlungen der persönlichen Begünstigung - Anforderungen an das Unterstützen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 99
  • NJW 1980, 298 (Ls.)
  • NJW 1980, 64
  • MDR 1980, 67
  • NStZ 1981, 95
  • JR 1981, 73
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51

    Begünstigung durch Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Die Unterstützung muß mindestens versucht worden sein; ihre bloße Vorbereitung genügt nicht (RGSt 50, 364, 365 f; 63, 240, 241; 66, 316, 324; 76, 122 f; BGHSt 2, 375 f; 4, 221, 224).

    Doch darf er dies nur mit prozessual zulässigen Mitteln tun (BGHSt 2, 375, 377 f; BGH, Urteil vom 8. Januar 1057 - 5 StR 360/56 - bei Dallinger MDR 1957, 267).

  • RG, 01.07.1932 - I 1520/31

    1. Sind unter den "beiden Parteien" im Sinne des § 356 StGB. nur Personen zu

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Die Unterstützung muß mindestens versucht worden sein; ihre bloße Vorbereitung genügt nicht (RGSt 50, 364, 365 f; 63, 240, 241; 66, 316, 324; 76, 122 f; BGHSt 2, 375 f; 4, 221, 224).

    So entzieht er einen Angeklagten rechtswidrig der Bestrafung, wenn er den Sachverhalt durch Angriffe auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bewußt verdunkelt, indem er zur Entlastung wissentlich falsche Tatsachen behauptet und hierfür Zeugen benennt (RGSt 66, 316, 323 ff, 325).

  • BGH, 08.01.1957 - 5 StR 360/56

    Annahme einer Begünstigung durch den Strafverteidiger - Vereidigungsverbot wegen

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Doch darf er dies nur mit prozessual zulässigen Mitteln tun (BGHSt 2, 375, 377 f; BGH, Urteil vom 8. Januar 1057 - 5 StR 360/56 - bei Dallinger MDR 1957, 267).
  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe den Bestrebungen der Vereinigung oder ihrer Tätigkeit irgendwie vorteilhaft ist oder wenn sie die Mitglieder in dem Entschluß bestärkt, die geplanten Taten zu begehen (BGHSt 20, 89, 90; BGH NJW 1975, 985, 986; von Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 129 StGB Rdn. 18; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 129 Rdn. 15 und 15 a).
  • BGH, 18.10.1957 - 5 StR 383/57

    Qualifizierung einer Empfehlung der Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Auch macht er sich strafbar, wenn er den Freispruch dadurch erreicht, daß er einen Zeugen absichtlich in einer vorsätzlichen Falschaussage bestärkt (RGSt 70, 390 ff) oder durch eine bewußte Täuschung dazu bestimmt, von einem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (BGHSt 10, 393, 395 f).
  • BGH, 26.04.1968 - 4 StR 34/68

    Verurteilung wegen Raubes und Diebstahls - Beschränkung einer Verteidigung -

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Im gleichen Umfang, wie er ihm den Akteninhalt mitteilen darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Aktenauszüge und Abschriften aus den Akten auszuhändigen (BGH, Urteil vom 24. April 1968 - 4 StR 34/68 - bei Dallinger MDR 1968, 728; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 147 Anm. 4; 23. Aufl. § 147 Rdn. 17; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO § 147 Rdn. 17 und 18; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 147 Rdn. 15; Lüttger aaO. S. 747; einschränkend - "in geeigneten Fällen" - Dahs/Dahs aaO. Rdn. 210).
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß als Vortat der persönlichen Begünstigung (Strafvereitelung) im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 257 Abs. 1 StGB a.F. hier nur die Urkundenfälschung in Betracht kommt, deren sich R durch die Verwendung der falschen Kennzeichen am Pkw schuldig gemacht haben kann (vgl. BGHSt 18, 66, 70).
  • BGH, 29.05.1963 - StB 5/63
    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen - abgesehen vom Sonderfall der Verschlußsachen (vgl. BGHSt 18, 369, 371 ff) - nur in Betracht, wenn die Aushändigung den Untersuchungszweck gefährden würde oder zu befürchten ist, daß die Auszüge oder Abschriften zu verfahrensfremden Zwecken (z.B. für eine private Veröffentlichung) mißbraucht werden (BGH aaO.).
  • RG, 23.04.1917 - III 61/17

    1. Ist in einem Falle des § 222 StPO. die Verlesung des Protokolles auf Grund

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Die Unterstützung muß mindestens versucht worden sein; ihre bloße Vorbereitung genügt nicht (RGSt 50, 364, 365 f; 63, 240, 241; 66, 316, 324; 76, 122 f; BGHSt 2, 375 f; 4, 221, 224).
  • RG, 14.12.1936 - 5 D 846/36

    1. Im Verfahren gegen den Anstifter ist der Angestiftete als Zeuge uneidlich zu

    Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79
    Auch macht er sich strafbar, wenn er den Freispruch dadurch erreicht, daß er einen Zeugen absichtlich in einer vorsätzlichen Falschaussage bestärkt (RGSt 70, 390 ff) oder durch eine bewußte Täuschung dazu bestimmt, von einem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (BGHSt 10, 393, 395 f).
  • RG, 01.07.1929 - II 447/29

    1. Wann ist die persönliche Begünstigung vollendet? 2. Ist eine Begünstigung

  • RG, 28.04.1942 - 1 D 104/42

    Zum Tatbestande des § 257 StGB. gehört, daß die Beistandleistung geeignet ist,

  • BGH, 30.04.1953 - 3 StR 364/52

    Betriebsleiter - § 257 StGB, Vorstellung von der Vortat

  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veranlasst (vgl. BGH NStZ 1983, 503), wenn er ihn in seinem Entschluss bestärkt (BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299; RGSt 70, 390 ff.), wenn er einen zur Falschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt (BGH JR 1984, 299) oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abstimmt.

    Es hat seine Bemerkung "das passt gut!" lediglich unter dem Blickwinkel der (versuchten) Strafvereitelung, nicht aber dahingehend rechtlich geprüft, ob der Angeklagte den Zeugen P. damit in seinem Entschluss zur Falschaussage bestärkt und ihm insoweit eine - psychische - Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Es ist daher nicht zu besorgen, daß Landgericht und Bundesgerichtshof verkannt hätten, daß Persönlichkeitsrechte Dritter gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren regelmäßig nachrangig sind (vgl. BGHSt 29, 99 (104)).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur BGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung: BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ 1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38, 345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7).

    Da Strafverteidigung ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung ausgerichtet ist, wirkt sie sich beispielsweise auf dem Felde der Organisationsdelikte (§§ 129, 129 a StGB) mitunter notwendigerweise günstig auf den Fortbestand einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung aus (BGHSt 29, 99, 102).

    Für diese Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozessual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftatbestandes - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129 a StGB - ein rechtswidriges Handeln nicht angenommen werden könne, es sei denn, es gebe sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit indessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99, 105; siehe auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).

    Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür grundlegende Bedeutung zu (so u. a. BGHSt 38, 7, 10/11; siehe auch BGHSt 29, 99, 106; vgl. weiter BVerfGE 63, 380, 390; 65, 171, 174/175).

    Die Erfüllung dieses Gebots wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger wegen einer üblichen und prozessual zulässigen Verteidigungstätigkeit selbst strafrechtlich verfolgt würde (so schon BGHSt 29, 99, 106; siehe auch BGH NStZ 1987, 554).

    Die Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 105; 38, 7, 10; BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).

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