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   BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81   

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BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81 (https://dejure.org/1981,781)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1981 - 3 StR 226/81 (https://dejure.org/1981,781)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1981 - 3 StR 226/81 (https://dejure.org/1981,781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund möglicher Falschberichterstattung durch die Presse - Zeugnisverweigerungsrecht bei Scheu vor öffentlicher Aussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 193
  • NJW 1981, 2825
  • NJW 1981, 2835
  • MDR 1981, 1032
  • NStZ 1982, 168
  • StV 1981, 594
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1952 - 1 StR 528/52

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung - Abwägung zwischen

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Der Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung dient, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 344, 345 [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52] ausgeführt hat, nicht zuletzt dazu, es dem Zeugen zu ermöglichen, seine Zeugnispflicht tunlichst unbeeinflußt und ungefährdet zu erfüllen.

    Der Ausschluß ist so zulässig, wenn dem Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung Gefahr für Leib oder Leben durch andere Personen droht (BGHSt 3, 344, 345 [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52]; 16, 111, 113 [BGH 13.06.1961 - 1 StR 179/61]; BGH bei Holtz MDR 1980, 273) oder auch, wenn zu erwarten ist, daß der Zeuge bei zu erwartenden Mißfallenskundgebungen aus der Zuhörerschaft einen Selbstmordversuch begehen wird (BGH GA 1978, 13), nicht aber schon, wenn ohne eine vergleichbare Gefahr mit einer Erschwerung der Wahrheitsermittlung zu rechnen ist.

    Solche Folgen von Zeugenvernehmungen, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, muß ein Zeuge aber hinnehmen (BGHSt 3, 344, 345) [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52].

  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Denn im Hinblick auf § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, aus dem sich das Verbot der Berücksichtigung von Umständen ergibt, die außerhalb der Begründung des Ausschließungsbeschlusses liegen (BGHSt 27, 117 f), kann der Senat nicht von sich aus darüber befinden, ob der Ausschluß auf eine andere als die vom Landgericht herangezogene Vorschrift gestützt werden kann.
  • BGH, 08.07.1969 - 1 StR 116/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einemUrteil vom 8. Juli 1969 - 1 StR 116/69 - die Scheu, in Gegenwart von Zuhörern Angaben machen zu müssen, bei einem kindlichen Zeugen ausreichen lassen, um die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen.
  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 425/67

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Die berechtigte Forderung der Allgemeinheit nach wahrheitsgemäßer Aufklärung von Straftaten muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen entgegenstehen, denen durch Einräumung von Zeugnisverweigerungsrechten Rechnung getragen ist (vgl. BGHSt 22, 35, 37) [BGH 05.01.1968 - 4 StR 425/67].
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Deshalb rechtfertigt der Grund dafür, daß die Zeugin U. nicht in öffentlicher Sitzung aussagen wollte, nämlich die von ihr befürchtete falsche Berichterstattung der Presse, den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht (vgl. auch BVerfGE 50, 234, 243) [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvR 154/78].
  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 179/61

    Einzelerschiessung von 8 Juden während und nach der Liquidierung des Ghettos von

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Der Ausschluß ist so zulässig, wenn dem Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung Gefahr für Leib oder Leben durch andere Personen droht (BGHSt 3, 344, 345 [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52]; 16, 111, 113 [BGH 13.06.1961 - 1 StR 179/61]; BGH bei Holtz MDR 1980, 273) oder auch, wenn zu erwarten ist, daß der Zeuge bei zu erwartenden Mißfallenskundgebungen aus der Zuhörerschaft einen Selbstmordversuch begehen wird (BGH GA 1978, 13), nicht aber schon, wenn ohne eine vergleichbare Gefahr mit einer Erschwerung der Wahrheitsermittlung zu rechnen ist.
  • BGH, 22.09.1978 - 3 StR 330/78

    Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit - Auseinanderfallen von

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Mit der Beschränkung auf die schweren seelischen Abartigkeiten berücksichtigt das Gesetz nur die seltenen Ausnahmefälle (BGH, Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 = bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]), die bezüglich ihrer Wirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen gleichkommen.
  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Sie gestattet deshalb den Ausschluß der Öffentlichkeit ebensowenig wie die bloße Erwartung, daß ein Verfahrensbeteiligter in nicht öffentlicher Sitzung geneigter sein wird, wahrheitsgemäße Angaben zu machen (BGHSt 9, 280), oder die Möglichkeit, daß die Berichterstattung über ein Verfahren die Wahrheitsfindung erschweren werde (BGH bei Dallinger MDR 1973, 730).
  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

    Auszug aus BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81
    Daß Zeugnisverweigerungsrechte im Einzelfall nicht aus den Gründen, die gesetzgeberisches Motiv für ihre Gewährung gewesen sind (vgl. BGHSt 12, 235, 239) [BGH 08.12.1958 - GSSt - 3/58], ausgeübt werden, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

    Denn der Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung - einschließlich der Personengefährdung - genügte bislang den an die Mitteilung des Ausschlußgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 344; 30, 193).

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an

    Die Strafkammer hat nämlich insoweit das Verfahren "vorläufig eingestellt" (EA S. 1198 R - 1202, 2203), so daß dieser Umstand nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGHSt 30, 147, 148 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 30, 197 [BGH 19.08.1981 - 3 StR 226/81]; 31, 302) [BGH 16.03.1983 - 2 StR 775/82].
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86

    Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen

    Ein Ausschluß der Öffentlichkeit wegen "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" gemäß § 172 Nr. 1 GVG kann in Betracht kommen, falls eine erhebliche Gefahr für Zeugen durch die Anwesenheit von Zuhörern oder allgemein von dem Bekanntwerden des Inhalts ihrer Aussage ausgeht (vgl. dazu BGHSt 3, 344, 345; 9, 280, 284; 16, 111, 113; 30, 193, 194 f.; BGH bei Holtz MDR 1980, 273; BGH NStZ 1983, 324).

    Ob andere Gründe den Ausschluß der Öffentlichkeit gerechtfertigt hätten, wie etwa die "Gefährdung der Sittlichkeit" (§ 172 Nr. 1 GVG), oder weil die Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin (§ 172 Nr. 2 GVG) in Betracht kam (vgl. dazu BGHSt 30, 193, 196; 27, 187), kann dahinstehen.

  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 470/95

    Ausschließungsgrund - Geheimnisoffenbarung - Geheimhaltungsgebot - Angabe des

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen).
  • OLG Stuttgart, 17.10.1991 - 3 Ws 239/91

    Endgültigkeit einer "vorläufigen" Einstellung; Möglichkeit einer Entscheidung

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  • BGH, 09.02.1982 - 1 StR 720/81

    Befangenheit wegen richterlicher Vortätigkeit - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Schwere, von Dritten drohende oder auf Dritte zurückzuführende Nachteile, die den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt hätten, sind weder von der Zeugin behauptet noch vom Landgericht festgestellt worden; bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, müssen vom Zeugen hingenommen werden (BGH, Urteil vom 19. August 1981 - 3 StR 226/81 - NJW 1981, 2825).
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