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   BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81   

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BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81 (https://dejure.org/1981,720)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1981 - 1 StR 557/81 (https://dejure.org/1981,720)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1981 - 1 StR 557/81 (https://dejure.org/1981,720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nach dem Bruttolohnbetrag - Berechnung der Arbeitnehmeranteile bei Beschränkung der Auszahlung auf den Nettolohnbetrag auf Grund der finanziellen Situation des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 265
  • NJW 1982, 588
  • MDR 1982, 245
  • NStZ 1982, 118
  • NStZ 1982, 471 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 25.02.1907 - III 995/06

    Zum Begriffe des "Inabzugbringens" von Lohnbeträgen im Sinne des § 82 b des

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Einbehalten im Sinne der §§ 529 Abs. 1, 1428 Abs. 1 RVO, 150 Abs. 1 AVG, 225 Abs. 1 AFG sind die Beitragsteile regelmäßig dann, wenn der Arbeitgeber die vertragliche Vergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsleistungen um die entsprechenden Beiträge gekürzt auszahlt (vgl. RGSt 40, 42, 43; RG EuM 24, 298; BayObLGSt 1952, 178).

    Daraus folgt, daß der tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, auf den es für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ankommt, der vom Arbeitnehmer erhaltene Betrag zuzüglich der vom Arbeitgeber zur Zahlung an die Kasse übernommenen Beitragsteile ist (RGSt 40, 42, 43; BayObLGSt 1952, 178).

  • RG, 17.06.1897 - 1772/97

    Was ist von dem Einwande eines wegen Vergehens gegen § 82 b des

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1976 (1 StR 65/76; vgl. auch RGSt 30, 161, 162), auf die sich das Landgericht beruft, ergibt sich keine andere Beurteilung.

    Er kann sich daher nicht darauf berufen, weitere Geldmittel seien ihm nicht zur Verfügung gestanden (RGSt 30, 161, 162; BayObLG EuM 26, 125, 126; OLG Hamburg NJW 1953, 1807 [OLG Hamburg 16.09.1953 - Ss 127/53]; vgl. auch RGSt 25, 194, 195).

  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Wenn ein Arbeitgeber daher den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt (vgl. §§ 394, 397 RVO, 179 AFG, 119 AVG), so wird das vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kassen der Sozialversicherung zurückgezahlt (BGH VersR 1963, 1034, 1035; Betrieb 1975, 1466, 1467).
  • BGH, 11.01.1952 - 2 StR 219/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten die Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade nicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens wäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).
  • BGH, 14.04.1954 - 1 StR 565/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Darüber zu entscheiden, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Arbeitgeber nur noch geringe Abschlagzahlungen auf den Lohn leisten kann, die gerade den notwendigen Lebensbedarf des Arbeitnehmers decken, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 1954 - 1 StR 565/53 - bei Herlan GA 1955, 81).
  • RG, 13.10.1931 - I 623/31

    Verpflichtet die Zahlung von Teillöhnen an den Lohnzahlungstagen unter Abzug der

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten die Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade nicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens wäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).
  • RG, 20.03.1894 - 417/94

    Wird der Begriff des strafbaren Vorenthaltens im Sinne des § 82 b des

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Er kann sich daher nicht darauf berufen, weitere Geldmittel seien ihm nicht zur Verfügung gestanden (RGSt 30, 161, 162; BayObLG EuM 26, 125, 126; OLG Hamburg NJW 1953, 1807 [OLG Hamburg 16.09.1953 - Ss 127/53]; vgl. auch RGSt 25, 194, 195).
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Wenn ein Arbeitgeber daher den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt (vgl. §§ 394, 397 RVO, 179 AFG, 119 AVG), so wird das vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kassen der Sozialversicherung zurückgezahlt (BGH VersR 1963, 1034, 1035; Betrieb 1975, 1466, 1467).
  • RG, 21.12.1906 - II 706/06

    Erfordert der Tatbestand des § 82 b des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten die Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade nicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens wäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Jedenfalls seit Änderung der ursprünglichen Strafbestimmung und Einfügung des § 266a Abs. 1 StGB in das Strafgesetzbuch (durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl. I 721) ist das Merkmal entfallen, wonach es sich um "einbehaltene Beiträge" handeln muß (vgl. zum früheren Rechtszustand BGHSt 30, 265, 266 f. m. w. N.).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Die Löhne des Monats Juli wurden jedenfalls noch ausbezahlt, ohne daß die abzuführenden Beitragsanteile zurückgehalten wurden (vgl. RGSt 3O, 161, 162; 40, 235, 237, BGHSt 30, 265, 267).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wichmann, ArbuR 1973, 105; LAG Bremen, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 Sa 194/78 - DB 1979, 1235; ArbG Münster, Urteil vom 23. August 1973 - 2 Ca 366/73 - DB 1973, 2200; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 1 U 88/79 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 26; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223; ArbG Kassel, Urteil vom 12. August 1981 - 2 Ca 272/81 - DB 1982, 442; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 109 ff.) beruft sich auf die seit dem 1. Januar 1971 geltende Neufassung des § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), nach der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden können, wenn von ihm der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Dieses Merkmal war verwirklicht, wenn der Arbeitgeber die vertragsgemäße Vergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen um die entsprechenden Beträge gekürzt auszahlte (vgl. BGHZ 58, 199, 201; Senatsurteil vom 25. Februar 1975 - VI ZR 222/73 - VersR 1975, 739, 740; BGH, Urteil vom 17. November 1981 - 1 StR 557/81 - NJW 1982, 588, 589); ein "Einbehalten" lag danach nur vor, wenn Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde.
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Das Landgericht war außerstande, den tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten - wie es in der Entscheidung BGHSt 30, 265, 266 auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts gefordert wird - die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung zuzuschlagen und aus der so gebildeten Summe die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96

    Überleitung von Schadensersatzansprüchen auf die Treuhandanstalt

    Entgegen der Ansicht der Revision ist hier die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB nicht wegen Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Beitragsleistung aufgrund fehlender Mittel ausgeschlossen, weil die Nettolöhne bzw. Kurzarbeitergelder unstreitig bis zur Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in voller Höhe an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, wobei teilweise bestimmungswidrig die für die Sozialversicherung vorgesehenen Arbeitnehmeranteile des durch das Arbeitsamt zur Verfügung gestellten Kurzarbeitergeldes in Anspruch genommen wurden; soweit der Zeuge K. nicht mehr zur gleichzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in der Lage war, hatte er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - notfalls durch Lohnkürzung sicherstellen müssen, daß ihm die auf die gezahlten Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit zur Abführung zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 30, 265, 267; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 25. Aufl., § 266 a Rdn. 10 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Dieser Interpretation steht nicht die Rechtsprechung zum alten Recht (BGHSt 30, 265, 267; RGSt 40, 235, 237), nach der der Arbeitgeber die auszuzahlenden Arbeitsentgelte gegebenenfalls so weit kürzen mußte, daß ihm noch die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung möglich war, entgegen.
  • LAG Niedersachsen, 06.09.1982 - 14 Sa 65/82

    Schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht; Vorwurf grob

    Das Gericht schließt sich aus diesen Überlegungen der neueren Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, nach der der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen mit der Rechtsfolge, daß er beim Fehlen einer derartigen zumutbaren Versicherung sich im Schadensersatzprozeß so behandeln lassen muß, als habe er eine derartige Versicherung abgeschlossen (ebenso Arbeitsgericht Münster DB 73, 2200, LAG Bremen DB 79, 1235, OLG Stuttgart NJW 80, 1169, LAG Rheinland-Pfalz DB 81, 232, Arbeitsgericht Kassel DB 82, 442 sowie LAG Frankfurt Urteil vom 7.10.1981 - AZ.: 10 Sa 222/81 - unveröffentlicht - Wichmann AUR 73, 105, Schaub Arbeitsrechtshandbuch 4. Aufl. 1980, Seite 220; vgl. auch BGH AP Nr. 52 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers zur entsprechenden Problematik im Bereich der Insassen-Unfallversicherung sowie BGH DB 72, 1286 zur entsprechenden Problematik der Haftung des Kaufinteressenten bei einer Probefahrt gegenüber dem Kfz.-Händler).
  • KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
    Das Schöffengericht kann seine abweichende Ansicht auf Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 23. Aufl., Rdn. 9; Lackner, StGB 18. Aufl., Anm. 3 b aa; jeweils zu § 266 a sowie auf die einhellige Rechtsprechung zu den Vorläufervorschriften des § 266 a StGB stützen (vgl. etwa RGSt 40, 43 und BGH MDR 1982, 245 [BGH 17.11.1981 - 1 StR 557/81] f).
  • LG Frankfurt/Oder, 22.05.2003 - 14 O 20/03

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Ein Arbeitgeber, der nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitnehmer voll zu entlohnen und gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, muß, um sich nicht dem Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung gemäß § 266 a StGB auszusetzen, den auszuzahlenden Lohn um die entsprechenden Beiträge kürzen (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132; NStZ 1982, 118, 119).
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