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   BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80   

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https://dejure.org/1981,409
BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80 (https://dejure.org/1981,409)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1981 - 4 ARs 18/80 (https://dejure.org/1981,409)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80 (https://dejure.org/1981,409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung - Auslieferung bei politischen Delikten - Auslieferung bei mangelnder Verbürgung der Gegenseitigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hjil.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DAG § 4, § 27, § 25; EuAlÜbk Art. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 55
  • NJW 1981, 1166
  • MDR 1981, 512
  • NStZ 1981, 263 (Ls.)
  • StV 1981, 224
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.02.1972 - 4 ARs 4/72

    Strafsache gegen einen Deutschen wegen einer Verkehrsübertretung - Vernehmung

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Dieser strikte Gegenseitigkeitsgrundsatz ist jedoch keine allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. Art. 25 GG), sondern - jedenfalls in erster Linie - eine politische Handlungsmaxime (vgl. BGHSt 24, 297, 303).

    Er kann deshalb - durch Gesetz oder als innerstaatliches Recht wirksam gewordenen Vertrag - dahin eingeschränkt werden, daß es im Einzelfall dem Ermessen des ersuchten Staates überlassen bleibt, ob er auch dann, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, dem ausländischen Ersuchen stattgeben will (vgl. BGHSt 10, 227 ff; 24, 297, 304/305).

    Aus seinem Art. 2 Abs. 7 (vgl. auch Art. 21 Abs. 5 und 26 Abs. 3) ergibt sich vielmehr, daß es grundsätzlich dem Ermessen des ersuchten Staates überlassen bleiben soll, ob er auch dann, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, dem Auslieferungsersuchen stattgeben will (vgl. BGHSt 24, 297, 305).

    Denn es handelt sich um eine Entscheidung, die - jedenfalls im Regelfall - weitgehend von politischen Erwägungen abhängig sein wird und deshalb der Entschließungsfreiheit der Regierung vorbehalten bleiben muß (vgl. BGHSt 24, 297, 304).

    Sie entzieht sich damit - anders als die Ermessensentscheidung im Bereich der sog. kleinen Rechtshilfe (vgl. BGHSt 24, 297, 305/306) - der Beurteilung durch das Gericht.

  • BGH, 31.03.1965 - 4 ARs 2/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Denn in dem Vorlegungsbeschluß, wie auch in der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts, wird nicht dargelegt, in welcher Hinsicht ein derartiger Verstoß gegen "von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze"(BGHSt 20, 198, 202) [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] vorliegen kann.

    Falls mit der Berufung auf den ordre public hier die Verfassungswidrigkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens geltend gemacht werden soll, weil es die Auslieferung eines nach italienischem Recht in Abwesenheit Verurteilten ermöglicht, dem - im Gegensatz zum französischen und zum belgischen Recht, die ebenfalls das Abwesenheitsurteil kennen, jedoch dessen Aufhebung aufgrund eines von dem Verurteilten nach seiner Ergreifung eingelegten Rechtsmittels ermöglichen (vgl. BGHSt 20, 198, 202) [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] - kein Rechtsmittel mehr zusteht, wäre im übrigen auch nicht der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen (vgl. BGHSt 14, 175, 178) [BGH 16.03.1960 - 4 ARs 46/59].

  • BGH, 23.02.1954 - 3 ARs 5/54
    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Erforderlich ist also, daß eine Rechtsfrage, die der Klärung bedarf, zur Entscheidung gestellt wird (vgl. BGHSt 5, 317, 320).

    Der Bundesgerichtshof hat sich deshalb bei Vorlagen nach § 27 DAG stets strikt auf die Beantwortung reiner Rechtsfragen beschränkt und hat es regelmäßig abgelehnt, sich mit über den Einzelfall in ihrer Bedeutung hinausgehenden, allgemein gehaltenen Fragen zu befassen, derartige Fragen vielmehr nur so weit beantwortet, wie sie für die Entscheidung des bestimmten, bei dem Oberlandesgericht anhängigen Auslieferungsverfahrens bedeutsam sein konnten (vgl. BGHSt 3, 392, 395; 5, 317, 320/321; 8, 59, 61; 15, 297, 304; BGH GA 1954, 117/118, insoweit in BGHSt 5, 230 nicht abgedruckt).

  • BGH, 08.05.1957 - 4 ARs 8/57
    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Er kann deshalb - durch Gesetz oder als innerstaatliches Recht wirksam gewordenen Vertrag - dahin eingeschränkt werden, daß es im Einzelfall dem Ermessen des ersuchten Staates überlassen bleibt, ob er auch dann, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, dem ausländischen Ersuchen stattgeben will (vgl. BGHSt 10, 227 ff; 24, 297, 304/305).
  • BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74

    Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Dieser Grundsatz, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht (vgl. BGHSt 1, 222, 227), bedeutet in der strengen Ausprägung, die er in dieser Vorschrift gefunden hat, daß es nicht dem Ermessen der deutschen Behörden überlassen ist, ob sie in einem Fall, in welchem die Gegenseitigkeit nicht sicher gewährleistet ist, die erbetene Rechtshilfe gewähren wollen (vgl. BGHSt 25, 374, 377).
  • BGH, 07.06.1951 - 1 ARs 19/51
    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Dieser Grundsatz, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht (vgl. BGHSt 1, 222, 227), bedeutet in der strengen Ausprägung, die er in dieser Vorschrift gefunden hat, daß es nicht dem Ermessen der deutschen Behörden überlassen ist, ob sie in einem Fall, in welchem die Gegenseitigkeit nicht sicher gewährleistet ist, die erbetene Rechtshilfe gewähren wollen (vgl. BGHSt 25, 374, 377).
  • BGH, 16.03.1960 - B Ausl 5/59
    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Falls mit der Berufung auf den ordre public hier die Verfassungswidrigkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens geltend gemacht werden soll, weil es die Auslieferung eines nach italienischem Recht in Abwesenheit Verurteilten ermöglicht, dem - im Gegensatz zum französischen und zum belgischen Recht, die ebenfalls das Abwesenheitsurteil kennen, jedoch dessen Aufhebung aufgrund eines von dem Verurteilten nach seiner Ergreifung eingelegten Rechtsmittels ermöglichen (vgl. BGHSt 20, 198, 202) [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] - kein Rechtsmittel mehr zusteht, wäre im übrigen auch nicht der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen (vgl. BGHSt 14, 175, 178) [BGH 16.03.1960 - 4 ARs 46/59].
  • BGH, 17.08.1978 - 4 ARs 8/78

    Beurteilung einer bloßen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung -

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Diese Frage kann deshalb nur aufgrund der Tatumstände des dem jeweiligen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Einzelfalles beurteilt werden (vgl. auch BGHSt 28, 110, 113) [BGH 17.08.1978 - 4 ARs 8/78], ist also - jedenfalls in erster Linie - nicht eine Rechts- sondern eine Tatfrage.
  • BGH, 07.02.1980 - 4 ARs 14/79

    Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Mit Beschluß vom 7. Februar 1980 - 4 ARs 14/79 (BGHSt 29, 211 [BGH 07.02.1980 - 4 ARs 14/79]) - hat der Senat über diese Vorlegungsfrage wie folgt entschieden:.
  • BGH, 11.01.1961 - 4 ARs 32/60

    Auslieferung eines Algeriers nach Frankreich - Auslieferung wegen einer

    Auszug aus BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
    Der Bundesgerichtshof hat sich deshalb bei Vorlagen nach § 27 DAG stets strikt auf die Beantwortung reiner Rechtsfragen beschränkt und hat es regelmäßig abgelehnt, sich mit über den Einzelfall in ihrer Bedeutung hinausgehenden, allgemein gehaltenen Fragen zu befassen, derartige Fragen vielmehr nur so weit beantwortet, wie sie für die Entscheidung des bestimmten, bei dem Oberlandesgericht anhängigen Auslieferungsverfahrens bedeutsam sein konnten (vgl. BGHSt 3, 392, 395; 5, 317, 320/321; 8, 59, 61; 15, 297, 304; BGH GA 1954, 117/118, insoweit in BGHSt 5, 230 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.03.1954 - 4 ARs 64/53

    Rücklieferung eines Deutschen I

  • BGH, 21.01.1953 - 4 ARs 2/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1955 - 3 ARs 86/55
  • BGH, 29.12.1953 - 4 ARs 47/53
  • RG, 08.06.1931 - II 738/31

    Wie ist die Anfechtungserklärung gegenüber einem Strafbescheid des Finanzamts zu

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung bleibt von der Möglichkeit unberührt, die Auslieferung im Ermessenswege abzulehnen (BGH, NJW 1985, S. 570, 572; vgl. auch BGHSt 30, 55 [63 f.]).
  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Bezüglich dieser Frage sind daher die Vorlegungsvoraussetzungen nicht gegeben (vgl. BGHSt 5, 396, 400/401; 30, 55, 58).

    Soweit die Frage die Anwendbarkeit dieser Bestimmung "im Rahmen ... entsprechender anderer Auslieferungsverträge" betrifft, ist über sie dagegen nicht zu entscheiden, weil dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59).

    Dem steht, soweit es sich um den Auslieferungsverkehr mit einem Vertragsstaat handelt, der eine Prüfung des Schuldverdachts vornimmt, auch nicht der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegen (vgl. BGHSt 25, 374 ff), zumal dieser im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben, seine Beachtung vielmehr in das Ermessen der Regierung gestellt ist (vgl. BGHSt 30, 55, 62 ff) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 20, 198, 202 [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGHSt 30, 55, 61) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

    c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Rechtsfrage im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 IRG um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handeln muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80, BGHSt 30, 55, 58 zu § 27 Abs. 2 DAG).

    d) Die Rechtsfrage ist auch, wie die Vorlegung nach § 42 Abs. 2 IRG weiter voraussetzt (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80, BGHSt 30, 55, 58 zu § 27 Abs. 2 DAG; Schierholt in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 42 IRG Rn. 6), für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung.

    Fragen, die über die rechtliche Bedeutung für den Einzelfall hinausgehen, ohne dass dieser hierfür eine ausreichende tatsächliche Grundlage bietet, genügen den Vorlegungsvoraussetzungen indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80, BGHSt 30, 55, 58 f. zu § 27 Abs. 2 DAG; Böhm in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 42 IRG Rn. 19).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Der Bundesgerichtshof entschied am 11. März 1981, daß das Europäische Auslieferungsübereinkommen in Verbindung mit dem deutschen Zustimmungsgesetz für seinen Geltungsbereich § 4 Nr. 1 DAG ausgeschlossen habe (NJW 1981, S. 1166 ).
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20, 198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270, 271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269; Thür.
  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß für die Beantwortung dieser Frage allein Art. 10 EuAlÜbk maßgebend ist, nach welchem - unabhängig davon, ob konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht - die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn die Strafverfolgung oder -vollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist, nicht dagegen § 9 Nr. 2 IRG, der für den Fall konkurrierender zuständigkeit die Auslieferung ausschließt, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist Denn nach § 1 Abs. 1 und 3 IRG gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarung vor, die - wie das Europäische Auslieferungsübereinkommenen (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80] - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.

    Eine Erweiterung der Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung zu bewilligen ist, und damit eine Erleichterung des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten, liegt insbesondere darin, daß das Übereinkommen das strikte Gegenseitigkeitserfordernis, das das Deutsche Auslieferungsrecht (vgl. § 5 IRG; früher § 4 Nr. 1 DAG), aber auch das Auslieferungsrecht anderer Vertragsstaaten beherrscht und demzufolge regelmäßig auch in den bilateralen Auslieferungsverträgen niedergelegt war (vgl. Walter in GA 1981, 250, 252 ff), nicht mehr zwingend vorschreibt (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

    Die Ausübung dieses Ermessens ist, wie die Ermessensentscheidung bei fehlender Gegenseitigkeit, nicht Sache der Gerichte, sondern obliegt, weil es sich um eine Entscheidung handelt, die weitgehend von politischen Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf ein entsprechendes Verhalten des ersuchenden Staates - abhängt, allein der Regierung (vgl. BGHSt 30, 55, 63 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/64).

  • BGH, 10.09.1981 - 4 ARs 15/81

    Zulässigkeit der Auslieferung - Begriff der politischen Tat - Beurteilung -

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  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 30.81

    Einbürgerung - Asylberechtigter - Iran - Iranische Regierung - Staatsangehöriger

    Es überläßt die Ausgestaltung des Vertragsinhalts grundsätzlich der freien Entscheidung der Vertragsstaaten (vgl. z.B. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 381; ferner BGHSt 25, 374 [377]; 30, 55 [63]).
  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Allerdings sind auch bei grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59 m. w. Nachw.).

    Nach § 1 Abs. 3 IRG gehen - einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz entsprechend (vgl. Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. IRG-Kommentar § 1 Rdn. 5) - Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, die - wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80] - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertungsverbot bei einem Neuverstoß vor Ablauf der

    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall trotz entgegenstehender Rechtsprechung anderer Obergerichte davon abgesehen, dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG), da auch bei grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn die vorgelegte Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BGHSt 33, 310 Rdn. 11f; BGHSt 30, 55, 58/59 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 14/21

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Anrufung des Bundesgerichtshofs:

  • BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85

    Begriff der Herausgabe von Gegenständen; Verletzung dinglicher Rechte an dem

  • BGH, 30.03.1983 - 4 ARs 3/83

    Prüfung des Auslieferungserfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit im Sinne von

  • OLG Bamberg, 02.07.2007 - 4 Ausl 49/07

    Möglichkeit einer Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls an die Republik

  • BGH, 13.01.1987 - 4 ARs 22/86

    Todesstrafe als Auslieferungshindernis; Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts im

  • BVerfG, 31.07.1985 - 2 BvR 489/85

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslieferung - Audiencia Nacional in

  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

  • BGH, 05.03.1987 - 4 ARs 1/87

    Voraussetzungen für eine Vollstreckungsverjährung - Prüfung der

  • BGH, 08.07.1986 - 4 ARs 8/86

    Anrechnung - Freiheitsentziehung - Ausland - Auslieferung - Zuständigkeit

  • OLG Koblenz, 30.04.1993 - 1 Ausl 2/93
  • BGH, 29.09.1986 - 4 ARs 7/86

    Auslieferung eines Verfolgten bei Verjährung der Tat im ersuchten Staat -

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