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   BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82   

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BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82 (https://dejure.org/1983,153)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1983 - 4 StR 578/82 (https://dejure.org/1983,153)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 (https://dejure.org/1983,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle Vereinigung - Entgeltlicher Verleih von Arbeitskräften ohne Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Begriff der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 129

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 202
  • NJW 1983, 1334
  • MDR 1983, 416
  • NStZ 1983, 365 (Ls.)
  • StV 1983, 197
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Unter einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist der auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluß von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 10, 16, 17; BGH NJW 1966, 310, 312; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S], insoweit in BGHSt 27, 325 nicht abgedruckt; BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]).

    Denn die in einer kriminellen Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder müssen sich bewußt sein, daß es bei Verfolgung ihrer Pläne - nicht nur gelegentlich und beiläufig - zur Begehung erheblicher Straftaten kommen kann, und müssen dies auch wollen (BGHSt 27, 325, 328).

    Daher ist die Anwendbarkeit der Bestimmung vom Bundesgerichtshof bisher nur bejaht worden bei Vereinigungen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (BGHSt 27, 325: Gefangenengruppe mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]: mehrwöchige gewalttätige Hausbesetzung; vgl. auch BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]: Sprengstoffattentäter) oder für die Volksgesundheit (BGH NStZ 1981, 303: internationaler Rauschgifthändlerring) darstellten.

  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Unter einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist der auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluß von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 10, 16, 17; BGH NJW 1966, 310, 312; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S], insoweit in BGHSt 27, 325 nicht abgedruckt; BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]).

    Daher ist die Anwendbarkeit der Bestimmung vom Bundesgerichtshof bisher nur bejaht worden bei Vereinigungen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (BGHSt 27, 325: Gefangenengruppe mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]: mehrwöchige gewalttätige Hausbesetzung; vgl. auch BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]: Sprengstoffattentäter) oder für die Volksgesundheit (BGH NStZ 1981, 303: internationaler Rauschgifthändlerring) darstellten.

  • BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81

    Bildung einer kriminellen Vereinigung - Intensive Zusammenarbeit bei begangenen

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Der Unterschied zur weiteren Form kriminellen Zusammenwirkens mehrerer, nämlich der Bande (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1981) liegt darin, daß bei dieser mindestens zwei Mitglieder (BGHSt 23, 239) ein kriminelles Gemeinschaftsinteresse verfolgen müssen, wobei zwar ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl gefordert wird, jedoch eine lose Zusammenfügung ohne besondere Organisationform ausreicht (BGH NStZ 1982, 68; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).

    Demgegenüber verlangt die kriminelle Vereinigung ein gewisses Mindestmaß an fester Organisation; verbindet drei Täter nur der Wille, vorübergehend gemeinsam Straftaten wie Diebstähle, Betrügereien oder Urkundenfälschungen zu begehen, so reicht auch der Umstand, daß einer der Anführer ist, der die größere Übersicht hat und dem daher im wesentlichen die Planung als Aufgabe zufällt, nicht aus, um eine solche feste Organisation annehmen zu können (BGH NStZ 1982, 68; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).

  • BGH, 07.11.1956 - 6 StR 137/55
    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Unter einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist der auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluß von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 10, 16, 17; BGH NJW 1966, 310, 312; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S], insoweit in BGHSt 27, 325 nicht abgedruckt; BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]).
  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 15/65

    Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Unter einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist der auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluß von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 10, 16, 17; BGH NJW 1966, 310, 312; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S], insoweit in BGHSt 27, 325 nicht abgedruckt; BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Der Unterschied zur weiteren Form kriminellen Zusammenwirkens mehrerer, nämlich der Bande (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1981) liegt darin, daß bei dieser mindestens zwei Mitglieder (BGHSt 23, 239) ein kriminelles Gemeinschaftsinteresse verfolgen müssen, wobei zwar ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl gefordert wird, jedoch eine lose Zusammenfügung ohne besondere Organisationform ausreicht (BGH NStZ 1982, 68; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).
  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Daher ist die Anwendbarkeit der Bestimmung vom Bundesgerichtshof bisher nur bejaht worden bei Vereinigungen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (BGHSt 27, 325: Gefangenengruppe mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]: mehrwöchige gewalttätige Hausbesetzung; vgl. auch BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]: Sprengstoffattentäter) oder für die Volksgesundheit (BGH NStZ 1981, 303: internationaler Rauschgifthändlerring) darstellten.
  • BGH, 08.05.1981 - 3 StR 56/81

    Notwendigkeit eines Teilfreispruchs bei Anklage selbständiger Handlungen

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Daher ist die Anwendbarkeit der Bestimmung vom Bundesgerichtshof bisher nur bejaht worden bei Vereinigungen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (BGHSt 27, 325: Gefangenengruppe mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]: mehrwöchige gewalttätige Hausbesetzung; vgl. auch BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]: Sprengstoffattentäter) oder für die Volksgesundheit (BGH NStZ 1981, 303: internationaler Rauschgifthändlerring) darstellten.
  • BGH, 01.09.1977 - 2 StR 276/77

    Ausdrückliche oder stillschweigende Verbindung zur fortgesetzten Begehung von

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder wird ebensowenig vorausgesetzt (BGH GA 1974, 308) wie eine abschließende Rollenverteilung (BGH, urteil vom 1. September 1977 - 2 StR 276/77).
  • BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
    Das Landgericht war außerstande, den tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten - wie es in der Entscheidung BGHSt 30, 265, 266 auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts gefordert wird - die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung zuzuschlagen und aus der so gebildeten Summe die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Angesichts dieser Erkenntnisse und des Umstandes, dass nach den Feststellungen des Landgerichts auch in anderen - mit den verfahrensgegenständlichen vergleichbaren - Fällen bei Arbeiten im Rahmen von Trockenbaumaßnahmen 60 Prozent der Rechnungssummen als Löhne ausgezahlt wurden, ist die Schätzung der ausgezahlten Lohnsummen auf 60 Prozent des Nettoumsatzes des Angeklagten mit seinen Auftraggebern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH wistra 1983, 107, 108; OLG Düsseldorf wistra 1988, 123, 124).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.).

    (1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Voraussetzung für die Annahme einer Vereinigung im Sinne der §§ 129a, b StGB ist ein freiwilliger organisatorischer, auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, [204 f.]; 45, 26, [35]).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s. auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    aa) Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder besteht (BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31).

    § 129 StGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51).

    Erst recht ist es nicht notwendig, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; vielmehr ist auch eine Begehung in wechselnder Besetzung möglich (BGHSt 31, 202, 206).

    Mit Blick auf den Strafzweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist.

  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Dazu wäre Voraussetzung gewesen, daß sich mehrere Personen zu einer Vereinigung zusammenschließen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet war, bestimmte Straftaten der in § 129 a Abs. 1 StGB genannten Art zu begehen, wobei die Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte Willensbildung notwendig ist, was innerhalb der Vereinigung bestehende, von den Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen voraussetzt (BGHSt 10, 16 f.; 28, 147 f.; 31, 202, 205).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Dies setzt ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder voraus (vgl. im Wesentlichen zur früheren Rechtslage BGH, Beschl. 3 StR 267/76 v. 27.10.1976; BGHSt 31, 202, 204; BGHSt 54, 69, 108; BGH, Beschl. StB 32/17 v. 22.03.2018, NStZ-RR 2018, 206, 207; BT-Drs.
  • KG, 22.12.2003 - 3 StE 2/02

    Landser (Band)

    Die Vorschrift soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in einer fest gefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207).

    Die bloße Verbindung dreier Täter durch den Willen, gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht auch dann, wenn einer der Täter die Führungsposition inne hat und ihm daher im wesentlichen die Planung und Ausgestaltung der Taten zukommt, nicht aus, um eine solche feste Organisation anzunehmen (vgl. BGHSt 31, 202, 205 m.w.N.).

  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 110, 116 und BGHSt 28, 147, 148) erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202, 207; 30, 328, 331; BGH NJW 1975, 985/986; v. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1).

    Daran gemessen, ist § 129 Abs. 1 StGB, nicht zuletzt auch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (§§ 98 a Abs. 1 Nr. 2, 110 a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 74 a, 120 GVG; § 100 a Abs. 1 Nr. 1 lit. c StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind (vgl. BGHSt 31, 202, 207; BGH NJW 1975, 985/986; Lackner StGB 20. Aufl. § 129 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3; Fürst, Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 75).

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).

    Dadurch wird die selbständige Bedeutung des § 129 StGB nicht berührt: § 129 StGB ist ein "Organisationsdelikt" (BGHSt 29, 288, 291; Tröndle/Fischer aaO § 129 Rdn. 2 m.w.N.); die Bande muß dagegen keine Organisationsstruktur besitzen (vgl. BGHSt 31, 202, 205; BGH GA 1974, 308).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01

    Sieben Jahre Haft für al Motassadeq

  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05

    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

  • BGH, 24.01.2008 - 5 StR 253/07

    Verurteilungen gegen Mitglieder der "XY-Bande" überwiegend rechtskräftig

  • OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Mitgliedschaft in einer terroristischen

  • LG Köln, 27.01.2014 - 101 KLs 1/13
  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

  • OLG Stuttgart, 07.08.2009 - 2 StE 8/07

    Verurteilung von Führungsfunktionären der DHKP-C wegen der Mitgliedschaft in

  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06

    Bildung einer kriminellen Vereinigung (Abgrenzung zur Bande)

  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

  • OLG München, 08.05.2007 - 6 St 1/07

    Verfassungsmäßiger Straftatbestand der Unterstützung ausländischer

  • LG München I, 16.11.2023 - 2 Qs 14/23

    Ermittlungsrichter, Beschwerdeführer, Durchsuchungsbeschluss, Voraussetzungen für

  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 4 U 214/09

    Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer - freie Beweiswürdigung

  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83

    Strafrechtliche Bedeutung der unterlassenen Anmeldung von Leiharbeitnehmern bei

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

  • LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Beweiswürdigung und

  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09

    "Kameradschaft Sturm 34": Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen

  • BGH, 30.06.1999 - StB 5/99

    "Kalif" Kaplan bleibt in Haft

  • BGH, 06.08.2002 - 2 BJs 9/02

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Haftprüfung; Mitgliedschaft in einer

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
  • BGH, 30.06.1999 - 2 BJs 95/97

    Entscheidung gemäß § 304 Abs. 5 StPO; Tatverdacht der Bildung einer

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 9/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 15 Sa 1883/10

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Höhe der Arbeitgeberbeiträge - Schätzung

  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
  • OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05

    Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung

  • BGH, 06.08.2002 - StB 14/02

    Beschwerde - Haftbefahl - Ermittlungsrichter - Mitgliedschaft in einer

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