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   BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82   

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BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82 (https://dejure.org/1983,927)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1983 - 1 StR 490/82 (https://dejure.org/1983,927)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82 (https://dejure.org/1983,927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und Erpressung sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung - Voraussetzungen für einen Strafantrag - Anforderungen an die Sachrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 207
  • NJW 1983, 1919
  • MDR 1983, 415
  • GRUR 1983, 330
  • NStZ 1983, 368 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • RG, 14.05.1914 - III 140/14

    Ist das Gewähren, Versprechen und Geben von sog. Korkengeld an Kellner, um sie

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12; Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589; v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1; Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

    Nach ihrer Auffassung sollte für eine Bestrafung nicht zu fordern sein, daß ein unlauteres Verhalten gegenüber dem Geschäftsherrn "in allen Fällen" vorliege; Strafbarkeit sollte vielmehr "auch dann" gegeben sein, "wenn die Handlungsweise gegenüber einem Mitbewerber den Stempel der Unlauterkeit oder Unredlichkeit trage" (vgl. zur Entstehungsgeschichte im einzelnen RGSt 48, 291, 294 f. und RG JW 1921, 338).

    Wenn demgemäß das Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns zutreffend dahin ausgelegt wird, es "genüge", wenn sich das Verhalten den Mitbewerbern gegenüber als unlauter oder unredlich darstellt (RGSt 48, 291, 295; RG JW 1921, 338, 339), es komme "weniger" auf eine Pflichtwidrigkeit gegen den Geschäftsherrn an (RGSt 47, 183, 185; 58, 429; RG HRR 1940 Nr. 1222; Fuhrmann a.a.O. § 12 UWG Anm. 2 h cc), so bedeutet das nicht, daß der Geschäftsherr nicht als Träger des geschützten Rechtsguts in Frage kommt, sondern es besagt lediglich, daß die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob er Verletzter ist.

    Diese Auffassung entspricht dem Ziel des § 12, UWG, im öffentlichen Interesse das "Schmiergeldunwesen in jeder Form" zu bekämpfen (RGSt 48, 291, 297; BGHSt 10, 358, 367) [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57].

  • BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65

    Bierlieferungsvertrag, Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens, Schmiergeld

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12; Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589; v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1; Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

    Es ging im Gegenteil darum, den strafrechtlichen Schutz nicht auf diese Interessen zu beschränken, wie es in anderen Rechtsordnungen (vgl. dazu BGH GRUR 1968, 587, 589 m.w.N.) geschieht, sondern auch Verhaltensweisen zu erfassen, durch die ausschließlich Mitbewerber betroffen werden.

  • RG, 23.05.1913 - V 32/13

    Zum Begriffe des Aubietens, Versprechens oder Gewährens von Geschenken oder

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12; Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589; v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1; Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

    Wenn demgemäß das Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns zutreffend dahin ausgelegt wird, es "genüge", wenn sich das Verhalten den Mitbewerbern gegenüber als unlauter oder unredlich darstellt (RGSt 48, 291, 295; RG JW 1921, 338, 339), es komme "weniger" auf eine Pflichtwidrigkeit gegen den Geschäftsherrn an (RGSt 47, 183, 185; 58, 429; RG HRR 1940 Nr. 1222; Fuhrmann a.a.O. § 12 UWG Anm. 2 h cc), so bedeutet das nicht, daß der Geschäftsherr nicht als Träger des geschützten Rechtsguts in Frage kommt, sondern es besagt lediglich, daß die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob er Verletzter ist.

  • RG, 01.12.1924 - III 474/24

    1. Wann ist ein Verhalten von Angestellten unlauter im Sinne von § 12 des

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12; Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589; v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1; Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

    Wenn demgemäß das Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns zutreffend dahin ausgelegt wird, es "genüge", wenn sich das Verhalten den Mitbewerbern gegenüber als unlauter oder unredlich darstellt (RGSt 48, 291, 295; RG JW 1921, 338, 339), es komme "weniger" auf eine Pflichtwidrigkeit gegen den Geschäftsherrn an (RGSt 47, 183, 185; 58, 429; RG HRR 1940 Nr. 1222; Fuhrmann a.a.O. § 12 UWG Anm. 2 h cc), so bedeutet das nicht, daß der Geschäftsherr nicht als Träger des geschützten Rechtsguts in Frage kommt, sondern es besagt lediglich, daß die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob er Verletzter ist.

  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Zwecks durch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG den Kreis der Strafantragsberechtigten über den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB und sogar über die Gruppe der echten "Mitbewerber" hinaus erheblich ausgedehnt; die Rechtsprechung hat sein Bestreben durch großzügige Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG (vgl. BGHZ 13, 244, 249 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; 18, 175, 181 f. [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53]; BGH GRUR 1957, 342, 347; 1966, 445, 446)gefördert.
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Zwecks durch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG den Kreis der Strafantragsberechtigten über den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB und sogar über die Gruppe der echten "Mitbewerber" hinaus erheblich ausgedehnt; die Rechtsprechung hat sein Bestreben durch großzügige Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG (vgl. BGHZ 13, 244, 249 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; 18, 175, 181 f. [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53]; BGH GRUR 1957, 342, 347; 1966, 445, 446)gefördert.
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Zwecks durch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG den Kreis der Strafantragsberechtigten über den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB und sogar über die Gruppe der echten "Mitbewerber" hinaus erheblich ausgedehnt; die Rechtsprechung hat sein Bestreben durch großzügige Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG (vgl. BGHZ 13, 244, 249 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; 18, 175, 181 f. [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53]; BGH GRUR 1957, 342, 347; 1966, 445, 446)gefördert.
  • BGH, 10.07.1957 - 4 StR 5/57

    Ermächtigung des deutschen Gerichts zur Vernehmung eines Angeklagten ohne

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Diese Auffassung entspricht dem Ziel des § 12, UWG, im öffentlichen Interesse das "Schmiergeldunwesen in jeder Form" zu bekämpfen (RGSt 48, 291, 297; BGHSt 10, 358, 367) [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57].
  • BGH, 29.01.1964 - 2 StR 485/63

    Verurteilung wegen Untreue; Verurteilung wegen unterlassener

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Die vom Landgericht zitierte unveröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63) betrifft einen anderen Sachverhalt: Der angeklagte Prokurist hatte eine von einem Lieferanten seiner Gesellschaft gewährte Treueprämie für besonders hohe Umsätze sich persönlich gutschreiben lassen.
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 28/64

    Erweckung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots - Irreführung über die

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82
    Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Zwecks durch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG den Kreis der Strafantragsberechtigten über den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB und sogar über die Gruppe der echten "Mitbewerber" hinaus erheblich ausgedehnt; die Rechtsprechung hat sein Bestreben durch großzügige Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG (vgl. BGHZ 13, 244, 249 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; 18, 175, 181 f. [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53]; BGH GRUR 1957, 342, 347; 1966, 445, 446)gefördert.
  • BGH, 03.05.1978 - 3 StR 30/78

    Unterlassen eines Konkursantrages - Treueverhältnis im Sinne des § 266

  • RG, 24.01.1928 - II 272/27

    Unlauterer Wettbewerb

  • BAG, 14.07.1961 - 1 AZR 288/60

    Herausgabe von Schmiergeldern

  • RG, 29.04.1930 - II 355/29

    Besteht nach geltendem Recht ein Unterlassungsanspruch der Sendegesellschaften

  • RG, 09.04.1929 - I 101/29

    1. Will das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 den

  • RG, 15.03.1934 - 2 D 284/34

    Hat der Sparkassenvorstand ein selbständiges Recht zur Stellung des Strafantrags,

  • RG, 21.03.1905 - 6199/04

    Wer ist zur Stellung des Strafantrags wegen Abdrucks von Zeitungsartikeln ohne

  • RG, 14.10.1907 - I 614/07

    Ist jeder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft berechtigt, gegen den

  • RG, 04.02.1943 - 2 D 489/42

    1. Bei einem Verstoße gegen den § 12 UnlWG. steht das Recht, Strafantrag zu

  • RG, 11.01.1932 - III 717/31

    Zu den Begriffen "zu Zwecken des Wettbewerbs", "bei dem Bezuge von Waren oder

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    Neben dem freien und fairen Wettbewerb wird der Geschäftsherr davor geschützt, dass der für ihn tätig werdende Bestochene nicht mehr nach wettbewerblichen Kriterien und damit "lauter" entscheidet, sondern durch eine wettbewerbswidrige Bevorzugung des Bestechenden oder gar durch das Gewähren von Sondervorteilen zu seinem Nachteil handelt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5).

    Folgerichtig ist unter anderem der Geschäftsinhaber als "Verletzter" gemäß § 301 Abs. 2 StGB aF (entspricht § 301 Abs. 2 StGB nF) antragsbefugt (vgl. zu § 22 Abs. 1, § 12 UWG aF: BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210).

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Verletzter der gewerblichen Bestechung im Sinne des § 12 Abs, 2 UWG aF ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Zum einen schützt § 299 StGB aF auch die Interessen des Geschäftsherrn bei intern pflichtwidrigem Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 2; NK-StGB/Dannecker, 4. Aufl., § 299 Rn. 6 - zum hier anzuwendenden alten Recht - sowie BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 - zum neuen Recht -).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Die Strafnorm schützt neben dem freien Wettbewerb auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn des bestochenen Angestellten oder Beauftragten bei intern pflichtwidrigem Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; MüKoStGB/Krick aaO, Rn. 2 mwN); der Geschäftsherr ist unter ökonomischen Gesichtspunkten darauf angewiesen, dass Mitarbeiter ihr geschäftliches Handeln grundsätzlich nach wettbewerblichen Kriterien ausrichten.
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    (a) Dieser Straftatbestand schützt nicht nur den (individuellen) Geschäftsherrn des Bestochenen, sondern mit dem freien und fairen Wettbewerb ein allgemeines Gut (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 18.03.1999 - 19 U 59/98

    Unternehmensberatung; Unternehmensberatervertrag; Beratung; Firma; Lieferant;

    Ziel des § 12 UWG (jetzt: § 299 StGB) ist es, im öffentlichen Interesse das "Schmiergeldunwesen in jeder Form" zu bekämpfen (BGH NJW 1983, 1919; BGHSt 10, 558 = NJW 1957, 1604; RGSt 48, 291).

    Zu den typischen unerwünschten Folgen des Schmiergeldunwesens gehört die Verfälschung des Wettbewerbs unter den Anbietern des Unternehmens, dem der Bestochene angehört, d.h. die Manipulation der - grundsätzlich an der Leistungsfähigkeit und Preiswürdigkeit der Anbieter orientierten - Auswahl der Vertragspartner (BGH NJW 1983, 1919).

  • LG Frankfurt/Main, 22.04.2015 - 12 Qs 1/15

    Keine Strafbarkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters wegen

    Zunächst trifft es mit der Staatsanwaltschaft zwar zu, dass § 299 StGB neben dem lauteren Wettbewerb und der Chancengleichheit der Mitbewerber und deren Vermögen (vgl. LK-Tiedemann, 12. Aufl. 2008, § 299 Rn. 1) auch dem Schutz des Vermögens des Geschäftsherrn des Bestochenen dient (vgl. BGH NJW 1983, 1919 ff. (1920); MK- Krick , StGB 2. Aufl. 2014, § 299 Rn. 2), wobei hier im Einzelnen streitig ist, in welchen Rangverhältnissen die Schutzgüter stehen (vgl. dazu SK- Rogall , StGB 2012, § 299, Rn. 11 u. 14).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2006 - 3 Ws 508/06

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des durch die Straftat Verletzten bei

    Verletzt ist danach die durch die Tat im prozessualen Sinn geschädigte natürliche oder juristische Person als Trägerin des geschützten Individualrechtsgutes, in das der Täter durch die verbotene Handlung unmittelbar eingegriffen hat (BGHSt 31, 207, 210; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 6 und § 77 Rdn. 6; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 13 und § 77 Rdn. 2).
  • BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07

    Verfall von Wertersatz (entgegenstehende Ansprüche des Verletzten:

    Verletzter der gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210).
  • BGH, 17.02.1983 - 1 StR 325/82

    Vernehmung durch den Rechtshilferichter - Unerreichbarkeit eines im Ausland

    Falls der Betrag von 250.000 DM nicht als Teil des der Kommanditgesellschaft zustehenden Kaufpreises (so ausdrücklich UA S. 7, 15, 37), sondern - wie der Angeklagte behauptet - ohne Bezug auf den Kaufvertrag von dritter Seite als persönliche Provision oder "Schmiergeld" bezahlt worden ist, so kommt - sofern der beurkundete Kaufpreis, wie das Landgericht unterstellt, angemessen ist - eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 18.1.1983 - 1 StR 490/82 - und vom 28.1.1983 - 1 StR 820/81).
  • BGH, 09.03.1989 - 4 StR 622/88

    Anforderungen an die Vermögensfürsorgepflicht - Entgegennahme der Zahlungen als

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