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   BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83 - StB 15/83   

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BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83 - StB 15/83 (https://dejure.org/1983,825)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1983 - 3 ARs 4/83 - StB 15/83 (https://dejure.org/1983,825)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1983 - 3 ARs 4/83 - StB 15/83 (https://dejure.org/1983,825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fall van der Lubbe - Strafbarkeit wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung - Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts - Anforderungen an die Wiederaufnahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • fr-online.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.02.2008)

    Reichstagsbrand - Frage nach den (Mit-)Tätern bleibt offen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 365
  • MDR 1983, 859
  • NStZ 1983, 424
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts

    Auszug aus BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83
    Der Senat stimmt in dieser Frage dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1981 (NStZ 1982, 214) zu, in dem dieser an einer abweichenden früheren Auffassung (Beschluß vom 25. April 1974 - 2 ARs 105/74) nicht mehr festgehalten hat.

    Denn Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist das Reichsgerichtsurteil in der Fassung, die es durch die Schuldspruchänderung nach dem Wiedergutmachungsgesetz erhalten hat (BGH NStZ 1982, 214; KG NStZ 1981, 273).

  • BGH, 25.04.1974 - 2 ARs 105/74

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wegen Wiederaufnahme des

    Auszug aus BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83
    Der Senat stimmt in dieser Frage dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1981 (NStZ 1982, 214) zu, in dem dieser an einer abweichenden früheren Auffassung (Beschluß vom 25. April 1974 - 2 ARs 105/74) nicht mehr festgehalten hat.
  • OLG Hamm, 16.11.1979 - 4 Ws 695/79
    Auszug aus BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83
    Dabei kann auf sich beruhen, ob dies, wie das Kammergericht in seinen Hilfserwägungen meint, zum Teil schon deshalb der Fall ist, weil der Antragsteller zur Begründung auf seinen in den Akten befindlichen, in der Sache nicht erledigten früheren Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 1979 Bezug genommen hat (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 717 [OLG Hamm 16.11.1979 - 4 Ws 695/79]).
  • BGH, 10.07.1981 - 2 ARs 117/81

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehung der Wiederaufnahme des

    Auszug aus BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83
    Nach früheren erfolglosen Bemühungen (vgl. LG Berlin StrVert 1981, 140; KG NStZ 1981, 273 mit Anm. Rieß; BGH NStZ 1981, 489) hat der Antragsteller, der Bruder des Verurteilten, mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar und 25. Mai 1982 erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 359 ff StPO beantragt mit dem Ziel, den Verurteilten freizusprechen.
  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Hat das erkennende Gericht zu einer Beweisfrage bereits einen Sachverständigen gehört, ist allein die Benennung eines anderen Sachverständigen kein neues Beweismittel, wenn er lediglich auf Grundlage derselben Anknüpfungstatsachen und desselben Erfahrungswissens zu anderen Ergebnissen kommt (BGHSt 31, 365; BGHSt 39, 75; Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 359 Rn. 26; Meyer-Goßner / Schmitt StPO § 359 Rn. 35; aA Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann StPO § 359 Rn. 52; Löwe / Rosenberg / Gössel StPO § 359 Rn. 113; Beck"scher Onlinekommentar / Singelnstein StPO § 359 Rn. 29, die aber auf Ebene der Geeignetheit vergleichbare Einschränkungen annehmen; zutreffend zur geringen Bedeutung des Streits auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 447).
  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Die Möglichkeit einer Entscheidung nach einem Gesetz zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts (vgl. BGHSt 31, 365, 368) oder aufgrund eines strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (vgl. Erstes SED- Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992, BGBl. I 1814) besteht nicht.

    Insofern ergeben die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Darlegungen des Kammergerichts mit Recht, daß ein weiterer Sachverständiger als solcher grundsätzlich kein neues Beweismittel ist, selbst wenn er zu anderen Schlußfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangt (vgl. BGHSt 31, 365, 370; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 35).

    Zu einer solchen Prüfung ist, anders als die Antragstellerin meint, auch die Vorlage des neuen Gutachtens im Wiederaufnahmeverfahren notwendig (BGHSt 31, 365, 370; Meyer- Goßner in KK § 359 Rdn. 27; auch Gössel in LR § 359 Rdn. 170 fordert die Darlegung der Umstände zur Prüfung der Geeignetheit des Gutachtens zur Erreichung des Wiederaufnahmezieles).

  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Der Bundesgerichtshof hat im Falle einer gerichtlich beschlossenen Schuldspruchänderung nach dem Berliner Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Strafrechts vom 5. Januar 1951 - NS-StrWG - (VOBl. für Berlin I, S. 31) entschieden, dass ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren für die Abschnitte des Urteils, die durch die Urteilsänderung aufgrund des Wiedergutmachungsgesetzes entfallen seien, nicht mehr zulässig sei; denn Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sei das Urteil in der Fassung, die es durch die Schuldspruchänderung nach dem Wiedergutmachungsgesetz erhalten habe (vgl. BGHSt 31, 365 ; BGH, NStZ 1982, S. 214; KG, NStZ 1981, S. 273 mit insoweit zustimmender Anm. Rieß; so auch Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 1997, Vor § 359 Rn. 147; Päuser, Die Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten mit Kommentierung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile [NS-AufhG vom 28.05.1998], Dissertation München 2000, S. 65; s. hierzu auch Eschelbach, in: KMR, Stand Januar 2003, § 359 Rn. 110).
  • KG, 06.10.2023 - 2 Ws 79/23

    Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel

    Hinzutreten muss, dass eine Beweiserhebung durch einen solchen weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH aaO; BGHSt 31, 365).

    Um dies zu prüfen, um etwa die Verwendung überlegener Forschungsmittel nachzuvollziehen (vgl. Frister in SK-StPO, 5. Aufl. § 359 Rn. 51), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon im Wiederaufnahmeverfahren die Vorlage des neuen Gutachtens notwendig (vgl. BGH aaO; BGHSt 31, 365).

    Darüber hinaus wird das Anliegen des Verurteilten, das Verfahren aus den Gründen des § 359 Nr. 5 StPO wieder aufnehmen zu lassen, den Anforderungen des Bundesgerichtshofs dahingehend nicht gerecht, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Beweiserhebung durch einen weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheinen muss (vgl. BGH NStZ 1993, 502; BGHSt 31, 365).

  • KG, 11.07.1991 - 1 AR 356/90

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens; Zuständigkeit für die

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  • OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag

    Soweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag die Einstellung des Verfahrens erstreben, ist dieser auch deswegen unzulässig, weil § 371 Abs. 1 StPO bei einem verstorbenen Verurteilten nur das Wiederaufnahmeziel der Freisprechung oder Teilfreisprechung zu läßt (vgl. BGHSt 31, 365, 368).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05

    Wiederaufnahmeverfahren: Voraussetzungen bei Benennung eines Sachverständigen als

    Dementsprechend genügt es nicht, wenn der im Wiederaufnahmeverfahren benannte weitere Sachverständige lediglich aufgrund der gleichen Anknüpfungstatsachen zu anderen Schlussfolgerungen kommt (BGHSt 31, 365, 370; 39, 75, 84).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2012 - 19 LD 10/10

    Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmeantrags für ein

    Für die vergleichbare Vorschrift des § 366 Abs. 1 StPO ("Angabe" der Beweismittel) ist z.B. anerkannt, dass die bloße Ankündigung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreicht (BGH, Beschl. v. 2.5.1983 - 3 ARs 4/83 -, BGHSt 31, 365 = NStZ 1983, 424), weil sich daraus nicht die Eignung ergibt, die Feststellungen des Urteils zu erschüttern.
  • BGH, 20.02.1985 - 4 StE 1/78

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Ablehnungsgesuch von

    Hierfür genügt die bloße Ankündigung, weiterer Gutachten nicht (vgl. BGHSt 31, 365, 370).
  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 1 Ws 332/00

    Wiederaufnahme des Verfahrens, neues Sachverständigengutachten, neuer

    Der nunmehr von dem Verurteilten benannte weitere Sachverständige Prof. Dr. W. ist nicht allein schon deshalb als neues Beweismittel anzusehen, weil der Verurteilte behauptet, der neu benannte Sachverständige werde zu anderen Schlussfolgerungen gelangen als der früher angehörte oder weil er möglicherweise über eine größere Sachkunde verfügt (vgl. BGH NJW 93, 1481; BGHSt 31, 365, 370; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 245; Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., RNR 172 zu § 359 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.1998 - 1 Ws 829/98
  • OLG Hamm, 29.10.1998 - 3 Ws 459/98

    Wiederaufnahme, neues Gutachten, ungeeignete Beweismittel, Unzulässigkeit, neue

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