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   BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83   

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https://dejure.org/1983,490
BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83 (https://dejure.org/1983,490)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1983 - 2 StR 485/83 (https://dejure.org/1983,490)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83 (https://dejure.org/1983,490)
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Mutlose Tankstellenräuber

§ 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes - Überfall eines Tankwartes - Strafbarkeit trotz Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum strafbefreienden Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 30, § 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 133
  • NJW 1984, 745
  • MDR 1984, 154
  • NStZ 1984, 73 (Ls.)
  • StV 1984, 282
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83, NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 134 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2011 - 4 StR 268/11; Fischer aaO § 24 Rn. 40).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter seinen Tatbeitrag in der begründeten Überzeugung verweigert, die anderen Tatbeteiligten würden die Tat allein aufgrund seiner Untätigkeit nicht weiter durchführen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 134 f.; vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 Rn. 6, jew. zu § 31 StGB, und vom 16. März 1983 - 2 StR 789/82 Rn. 17; Jäger in SK-StGB, 9. Aufl., § 24 Rn. 108; Linke, Der Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tatbeteiligten gemäß § 24 Absatz 2 StGB, 2010, S. 153, 158 f.; s. auch Gores, Der Rücktritt des Tatbeteiligten, 1982, S. 170 ff.).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 76/99

    Erpresserischer Menschenraub; Freiwilligkeit; Rücktritt; Fehlgeschlagener

    Es kann danach bei beiden Angeklagten ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, für den unter bestimmten Voraussetzungen auch bloßes Untätigbleiben genügen kann (vgl. BGHSt 32, 133, 134/135), nicht ausgeschlossen werden.
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGHSt 32, 133; BGH NStZ 1999, 395, 396).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Würde man es dem Tatrichter verwehren, bei den obligatorisch vorgeschriebenen Milderungsgründen die Milderung durch die Annahme eines minder schweren Falles zu verwirklichen, so könnte dies zu einer Schlechterstellung der Täter jedenfalls in den Fällen führen, in denen - wie in § 250 StGB - eine Milderung des Normalstrafrahmens nach § 49 StGB einen ungünstigeren Rahmen vorsieht, als bei Annahme eines minder schweren Falles (vgl. BGHSt 32, 133, 136 f.).
  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97

    Rücktritt vom Versuch der Anstiftung mit strafbefreiender Wirkung -

    Ausnahmsweise kann aber auch passives Verhalten ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, wenn der Täter nichts unternimmt, weil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die Tat unterbleibt (vgl. BGHSt 32, 133, 134; BGH StV 1984, 70 und BGHR StGB § 31 Abs. 1 Verhindern 1).

    Unterläßt in einem solchen Fall der Täter jeglichen weiteren Tatbeitrag und macht er dadurch nach seiner Vorstellung die Ausführung der Tat unmöglich, so ist sein Verhalten gleich zu bewerten wie ein auf Verhinderung der Tat gerichtetes aktives Tun (BGHSt 32, 133, 135).

  • BGH, 13.08.1996 - 1 StR 453/96

    Verabredung eines gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes - Versuch des

    Bei der Strafzumessung wegen Verbrechensverabredung müssen vor allem das in der Verabredung selbst enthaltene Bedrohungspotential und das Ausmaß, in dem die Verabredung bereits durch abredegemäßes Verhalten der Beteiligten "aktiviert" worden ist, berücksichtigt werden; ebenso ist zu beachten, wie nahe die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Ausführungsakte dem Stadium des Tatbeginns gekommen sind (BGH NStZ 1989, 571; vgl. auch BGHSt 32, 133, 136 f. und Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 30 Rdn. 42).
  • BGH, 26.07.2011 - 4 StR 268/11

    Strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der besonders schweren

    Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83, NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 134f.; Fischer, 58. Aufl., § 24 Rn. 40; Kudlich/Schuhr in SSW-StGB § 24 Rn. 57; Lilie/Albrecht in LK-StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 400 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1993 - 3 StR 275/93

    Anforderungen an ein Sich-Bereiterklären oder Verabredung zu einem Verbrechen -

    Unterläßt in solchen Fällen der Täter jeglichen weiteren Tatbeitrag und macht er dadurch nach seiner Vorstellung die Ausführung der Tat unmöglich, so ist sein Unterlassen gleich zu bewerten wie auf Verhinderung der Tat gerichtetes aktives Tun (vgl. BGHSt 32, 133 ).".
  • BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86

    Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Das Landgericht, das von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht, hat nämlich unberücksichtigt gelassen, daß bei den Fällen der Beihilfe und der Verabredung eines Verbrechens die gesetzlich vorgeschriebene Milderung des Regelstrafrahmens auch dadurch erfolgen kann - um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen -, daß der Strafrahmen des minder schweren Falles gerade deshalb gewählt wird, weil nur eine Beihilfe oder eine Verabredung vorliegt (BGHSt 32, 133, 136; Urteil des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86).
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 185/95

    Teilnahme - Anstiftung - Bestimmen - Versuch - Versuchte Teilnahme - Versuch der

  • BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86

    Strafzumessung - Bestimmung des Strafrahmens - Verabredung - Schwerer Raub -

  • BGH, 12.02.2014 - 4 StR 494/13

    Minder schwerer Fall des schweren Raubs

  • BGH, 28.12.1995 - 1 StR 648/95

    Erpresserischer Menschenraub - Räuberische Erpressung - Konkurrenz -

  • OLG Hamm, 27.06.2001 - 3 Ss 16/01

    versuchte Anstiftung, Versuch, freiwilliger Rücktritt, Beweisantrag,

  • BGH, 17.09.1990 - 1 StR 439/90

    Erfordernis der Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in der

  • BGH, 08.02.1989 - 3 StR 299/88

    Verurteilung wegen Verabredung der Brandstiftung bzw. wegen Anstiftung zur

  • BGH, 18.04.1990 - 2 StR 84/90

    Feststellung der Rücktrittvoraussetzungen bei geplantem Banküberfall - Zeitnahe

  • BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht

  • BGH, 25.11.1986 - 4 StR 631/86

    Rücktritt von einer verabredeten Tat, wenn die Tat in Abwesenheit des Angeklagten

  • BGH, 17.07.1990 - 1 StR 348/90

    Erforderlichkeit der Prüfung eines möglicherweise minder schweren Falles bei

  • BGH, 07.08.1987 - 1 StR 337/87

    Voraussetzung für einen minder schweren Fall bei der Verabredung zu einem Raub

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