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   BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83   

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https://dejure.org/1983,84
BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83 (https://dejure.org/1983,84)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1983 - 1 StR 721/83 (https://dejure.org/1983,84)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1983 - 1 StR 721/83 (https://dejure.org/1983,84)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Einstufung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen - Auslegung des Merkmals "nicht geringe Menge"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 162
  • NJW 1984, 675
  • MDR 1984, 246
  • NStZ 1984, 221
  • StV 1984, 155
  • StV 1984, 27
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können, aber 15 g eines Gemische mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH NStZ 1981, 483; 1983, 322, 323; Körner, BetMG § 29 Rdn. 352 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322).

    Der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen und die Bestimmung des Schuldumfangs erfordern, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des eingeführten Heroingemischs getroffen werden oder daß von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis, das nach den Umständen in Frage kommt, ausgegangen wird (BGH NStZ 1983, 322, 323).

  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322).
  • BGH, 26.08.1981 - 2 StR 467/81

    Annahme einer nicht geringen Menge bei qualitativ schlechten Heroins im Rahmen

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können, aber 15 g eines Gemische mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH NStZ 1981, 483; 1983, 322, 323; Körner, BetMG § 29 Rdn. 352 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Jedenfalls in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist die "nicht geringe Menge" Tatbestandsmerkmal, für das der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung gebietet (vgl. BVerfGE 57, 250, 262) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in jedem Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 32, 162, 163 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] mit weiteren Nachweisen zur Frage des Grenzwertes bei Heroin).

    Anders als bei Heroin werden "äußerst gefährliche" toxische Dosen (vgl. BGHSt 32, 162, 164) [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] bei Cannabisprodukten nach bisherigen Erfahrungen jedenfalls so selten gewonnen, daß Angaben darüber nicht möglich sind.

    In seiner Entscheidung zur nicht geringen Menge bei Heroin hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 12) und Körner (a.a.O. Bern, 3 Buchst. f) "wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit" zugrundegelegt (BGHSt 32, 162, 164) [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83].

    Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH MDR 1983, 596; zu den in Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH, Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Dieses ist nicht nur generell gefährlicher als Kokain, wie die deutlich divergierenden Grenzwerte für die jeweils nicht geringe Menge erkennen lassen (vgl. BGHSt 32, 162: 1,5 g Heroinhydrochlorid; BGHSt 33, 133: 5 g Kokainhydrochlorid), sondern war vorliegend "rein" und damit von weit überdurchschnittlicher Gefährlichkeit (vgl. den Deutschland betreffenden Bericht 2007 des nationalen Knotenpunkts des Europäischen Informationsnetzwerks zu Drogen und Sucht (REITOX) an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, S. 122, 125, wonach im Jahr 2006 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Heroin im Straßenhandel 15, 6 % und im Großhandel 38, 1 % betrug).
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Es hält die Orientierung des Senats an der Wertfestsetzung für Heroin (BGHSt 32, 162) wegen der bereits qualitativ unterschiedlichen Wirkung beider Betäubungsmittel für anfechtbar.

    Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9).

    Die auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende Gewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht "sachlich-rechnerisch überprüfbar" (so wohl die Forderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen, sondern notwendig "dezisionistisch" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179).

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