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   BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82   

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BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82 (https://dejure.org/1983,832)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1983 - 1 StR 576/82 (https://dejure.org/1983,832)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82 (https://dejure.org/1983,832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Betrugs - Handeln mit Optionen auf Warentermingeschäfte - Vorliegen eines Vermögensschadens beim Kauf von Optionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 22
  • NJW 1984, 622
  • ZIP 1983, 1314
  • MDR 1983, 946
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 550/82

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Der Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82 - mit der Frage des Schadens beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte befaßt.

    Eine Antrage beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ergeben, daß er in dem Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82 - keine Rechtsansicht vertreten findet, die mit der Auffassung des 3. Strafsenats, wie sie insbesondere in den Entscheidungen BGHSt 30, 177 und 31, 115 zum Ausdruck kommt, in Widerspruch stünde.

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Zwar ist anerkannt, daß - weil nicht jeder Vermögensgegenstand gleichen Wert für jedermann hat - der "persönliche Schadenseinschlag" bei der Feststellung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 StGB nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. BGHSt 16, 220 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] und 321; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 149, 156).
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen sind nur insoweit aufgehoben, als sie sich ausschließlich auf diesen beziehen (BGHSt 24, 274, 275; Pikart in KK StPO § 353 Rdn. 13).
  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Eine Antrage beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ergeben, daß er in dem Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82 - keine Rechtsansicht vertreten findet, die mit der Auffassung des 3. Strafsenats, wie sie insbesondere in den Entscheidungen BGHSt 30, 177 und 31, 115 zum Ausdruck kommt, in Widerspruch stünde.
  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis -

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Maßgebend ist daher der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetzt (BGHSt 30, 388; BGH NJW 1983, 292 = MDR 1983, 145 [BGH 26.10.1982 - 1 StR 413/82]), wobei ohne Belang ist, ob der Aufschlag mehr als 100 % beträgt oder sich unterhalb dieser Grenze hält.
  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 147/82

    Betrügerischer Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte - Höhe des

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Eine Antrage beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ergeben, daß er in dem Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82 - keine Rechtsansicht vertreten findet, die mit der Auffassung des 3. Strafsenats, wie sie insbesondere in den Entscheidungen BGHSt 30, 177 und 31, 115 zum Ausdruck kommt, in Widerspruch stünde.
  • BGH, 02.11.1982 - 5 StR 358/82

    Betrug durch Verkauf von Warenterminoptionen - Vermögensschaden bei

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Maßgebend ist daher der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetzt (BGHSt 30, 388; BGH NJW 1983, 292 = MDR 1983, 145 [BGH 26.10.1982 - 1 StR 413/82]), wobei ohne Belang ist, ob der Aufschlag mehr als 100 % beträgt oder sich unterhalb dieser Grenze hält.
  • BGH, 26.10.1982 - 1 StR 413/82

    Unterlassene Hilfeleistung - Arzt - Erkrankung - Lebensgefährlichkeit - Pflicht -

    Auszug aus BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82
    Maßgebend ist daher der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetzt (BGHSt 30, 388; BGH NJW 1983, 292 = MDR 1983, 145 [BGH 26.10.1982 - 1 StR 413/82]), wobei ohne Belang ist, ob der Aufschlag mehr als 100 % beträgt oder sich unterhalb dieser Grenze hält.
  • OLG München, 17.11.2021 - 8 St 3/21

    Corona, Maskenaffäre, Ermittlungsverfahren, Korruptionsverdacht, Bestechlichkeit

    dd) Die Prüfung, ob die angefochtenen Durchsuchungsbeschlüsse zu Recht auch auf den Anfangsverdacht ... gestützt worden sind, oder ob sie - insbesondere vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Situation einer Pandemie - auf den Anfangsverdacht für die Verwirklichung anderer Straftatbestände, etwa des Betrugs (vgl. hierzu: LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 53 u. 66; BGH, Urteile vom 22. August 2001 - 3 StR 191/01; vom 8. Juli 1981 - 3 StR 457/80; Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82) oder des (Vermittlungs-)Wuchers (MüKoStGB/Pananis, 3. Aufl. 2019, StGB § 291 Rn. 21 u. 39; Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 291 Rn. 17 u.19; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 291 Rn. 38 u. 52), hätten gestützt werden können, ist dem Senat aufgrund der Zuständigkeitsregelung der § 120b Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht möglich.
  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

    Es leitet dies daraus ab, daß ein Gewinn des Anlegers erst dann möglich war, wenn der Marktwert der Ware, für die der Anleger eine Option erwarb, die vom Markt bei der Preisbildung für die Option zugrunde gelegte Gewinnerwartung noch um rund 67 % überschritt (UA S. 27 f.; dazu BGHSt 30, 177, 179 f.; 32, 22, 23 f.).

    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Tatopfers dann anzusehen sein, wenn ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 127 mwN).
  • BGH, 02.07.2014 - 5 StR 182/14

    Untreue (Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht des Notars); Betrug

    Ob die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170; 130, 1), nach der normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22, 23), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss auch hier weiterhin nicht entschieden werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318).

    Soweit das Landgericht im Übrigen zur Begründung des persönlichen Schadenseinschlags auf eine nicht im versprochenen Umfang vorhandene Eignung der zu tätigenden Investition als Kapitalanlage für die Kaufinteressenten abgestellt hat, fällt dies ersichtlich schon nicht unter die in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe, bei der ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäfts derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Leistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, aaO; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 f.; Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10, wistra 2011, 335).

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der an die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anlagebetrug, nach der bei der Gesamtsaldierung auch der subjektive Wert des Erlangten für den Verletzten zu berücksichtigen ist und die gesamte Leistung eines Anlegers als Schaden anzusehen sein kann, wenn er über Eigenart und Risiko des Geschäfts derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud'), die empfangene Leistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10; Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10, wistra 2011, 335).
  • OLG Hamm, 25.06.2012 - 6 U 67/11

    Höhe des Schadens beim Subventionsbetrug

    Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Tatopfers dann anzusehen sein, wenn ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 127 mwN).".
  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03

    Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter

    Bei betrügerischen Warentermingeschäften besteht der Vermögensschaden der Anleger in der Regel nicht in dem gezahlten Optionspreis; maßgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungskosten (plazierte Börsenprämie zuzüglich Brokerkommission) und der Provision eines seriösen inländischen Maklers (marktüblich 20 %) zusammensetzt (vgl. BGHSt 32, 22, 23 ff.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 59).
  • BGH, 22.08.2001 - 3 StR 191/01

    Betrug; Verleitung zu Börsenspekulationen (Telefonvertrieb); Kausalität

    Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts besteht der Vermögensschaden der Anleger nicht in Höhe des gezahlten Optionspreises, da die Optionen nicht völlig wertlos waren (vgl. BGHSt 32, 22, 23 ff.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 26; BGH StV 1986, 299, 300; a.A. noch BGHSt 31, 115).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32, 22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 11.07.1990 - 3 StR 84/90

    Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte - Zurückweisung eines Rechtsanwalts

  • BGH, 19.08.1988 - 2 StR 389/88

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer Warenterminvermittlungsgesellschaft -

  • OLG Bamberg, 21.07.2014 - 3 Ss 86/14

    Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 300/83

    Fortgesetzter Betrug durch Warentermingeschäfte; Vorliegen eines

  • BGH, 24.01.1986 - 3 StR 411/85

    Schadenshöhe - Berechnung - Betrug - Optionen

  • BGH, 03.10.1989 - 5 StR 237/89

    Täuschung über den Grundcharakter von Börsentermingeschäften

  • BGH, 07.05.1985 - 1 StR 805/84

    Angemessenheit eines zwanzigprozentigen Aufschlages auf eine Option

  • BGH, 18.01.1985 - 2 StR 689/84

    Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung so genannter börsenregistrierter

  • BGH, 08.09.1983 - 1 StR 185/83

    Täuschung über die Höhe des Händlerabschlags bei Optionen auf

  • BGH, 04.01.1984 - 3 StR 496/83
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