Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,734
BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83 (https://dejure.org/1983,734)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1983 - 1 StR 138/83 (https://dejure.org/1983,734)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1983 - 1 StR 138/83 (https://dejure.org/1983,734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die Verfahrensrüge und die Sachrüge - Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit der Angeklagten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 32
  • NJW 1984, 1973
  • MDR 1983, 948
  • NStZ 1983, 565 (Ls.)
  • StV 1983, 356
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 496/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    In den Katalog der in Betracht kommenden Modalitäten (vgl. dazu BVerfG a.a.O. S. 286/287; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 31, 148, 156; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren Einhaltung die Behörde mit "zureichender Begründung" (BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann, daß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des "Staatswohls" (BVerfG a.a.O. S. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982, 42).

    Ihre Anerkennung als geeignetes Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschirmung eines Zeugen einerseits, dem Gebot, eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen, und dem Verteidigungsinteresse andererseits (vgl. BVerfG a.a.O. S. 286; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; BGH NJW 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 79), umschließt die Anerkennung der zeitweiligen Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer als geringfügigeren Eingriff.

    Genügt er - eventuell in Verbindung mit dem Ausschluß der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG a.a.O. S. 286; BGH NStZ 1982, 79) - zur Bewältigung des Interessenwiderstreits, braucht und darf nicht auf die kommissarische Vernehmung zurückgegriffen werden.

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    Die Frage, ob aus den in § 96 StPO und § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (§ 62 Abs. 1 BBG) anerkannten Gründen (vgl. BVerfGE 57, 250, 289 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; BGH, Urt. vom 19.1.1982 - 1 StR 755/81 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355) ein Ausschluß der Angeklagten von der Beweiserhebung in Betracht kam, stellte sich dem Tatrichter nicht.

    In den Katalog der in Betracht kommenden Modalitäten (vgl. dazu BVerfG a.a.O. S. 286/287; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 31, 148, 156; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren Einhaltung die Behörde mit "zureichender Begründung" (BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann, daß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des "Staatswohls" (BVerfG a.a.O. S. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982, 42).

    Ihre Anerkennung als geeignetes Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschirmung eines Zeugen einerseits, dem Gebot, eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen, und dem Verteidigungsinteresse andererseits (vgl. BVerfG a.a.O. S. 286; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; BGH NJW 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 79), umschließt die Anerkennung der zeitweiligen Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer als geringfügigeren Eingriff.

  • BGH, 29.10.1980 - 3 StR 335/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    In den Katalog der in Betracht kommenden Modalitäten (vgl. dazu BVerfG a.a.O. S. 286/287; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 31, 148, 156; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren Einhaltung die Behörde mit "zureichender Begründung" (BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann, daß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des "Staatswohls" (BVerfG a.a.O. S. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982, 42).

    Ihre Anerkennung als geeignetes Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschirmung eines Zeugen einerseits, dem Gebot, eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen, und dem Verteidigungsinteresse andererseits (vgl. BVerfG a.a.O. S. 286; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; BGH NJW 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 79), umschließt die Anerkennung der zeitweiligen Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer als geringfügigeren Eingriff.

    Jedenfalls kam ein Ausschluß des Angeklagten nach § 247 Satz 1 StPO nur in Frage, wenn andernfalls die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift aufgrund einer Erklärung der obersten Dienstbehörde verweigert worden wäre (vgl. BGHSt 29, 390, 393 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 30, 34; BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    Die Frage, ob aus den in § 96 StPO und § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (§ 62 Abs. 1 BBG) anerkannten Gründen (vgl. BVerfGE 57, 250, 289 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; BGH, Urt. vom 19.1.1982 - 1 StR 755/81 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355) ein Ausschluß der Angeklagten von der Beweiserhebung in Betracht kam, stellte sich dem Tatrichter nicht.

    Im Rahmen dieser Abwägung sind neben der Schwere der Straftat, um deren Erforschung und Aburteilung es geht - und damit dem Ausmaß der einem Angeklagten drohenden Nachteile - das Gewicht der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände und der Stellenwert des sachnäheren Beweismittels in Anbetracht der gesamten Beweislage von besonderer Bedeutung (BVerfGE 57, 250, 285 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH bei Pfeiffer/Miebach a.a.O.).

    Jedenfalls kam ein Ausschluß des Angeklagten nach § 247 Satz 1 StPO nur in Frage, wenn andernfalls die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift aufgrund einer Erklärung der obersten Dienstbehörde verweigert worden wäre (vgl. BGHSt 29, 390, 393 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 30, 34; BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

  • BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80

    Einführung von Angaben eines polizeilichen V-Mannes

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    In den Katalog der in Betracht kommenden Modalitäten (vgl. dazu BVerfG a.a.O. S. 286/287; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 31, 148, 156; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren Einhaltung die Behörde mit "zureichender Begründung" (BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann, daß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des "Staatswohls" (BVerfG a.a.O. S. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982, 42).

    Ihre Anerkennung als geeignetes Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschirmung eines Zeugen einerseits, dem Gebot, eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen, und dem Verteidigungsinteresse andererseits (vgl. BVerfG a.a.O. S. 286; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; BGH NJW 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 79), umschließt die Anerkennung der zeitweiligen Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer als geringfügigeren Eingriff.

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    § 247 StPO gestattet es, durch eine solche Entfernung dem Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts Rechnung zu tragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; 22, 289, 296; 26, 218, 220) [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75].
  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    § 247 StPO gestattet es, durch eine solche Entfernung dem Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts Rechnung zu tragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; 22, 289, 296; 26, 218, 220) [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75].
  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    § 247 StPO gestattet es, durch eine solche Entfernung dem Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts Rechnung zu tragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; 22, 289, 296; 26, 218, 220) [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75].
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 155/80

    Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    In den Katalog der in Betracht kommenden Modalitäten (vgl. dazu BVerfG a.a.O. S. 286/287; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 31, 148, 156; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren Einhaltung die Behörde mit "zureichender Begründung" (BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann, daß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des "Staatswohls" (BVerfG a.a.O. S. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982, 42).
  • BGH, 17.02.1981 - 5 StR 21/81

    Ablehnung eines "V-Mannes" als Zeuge wegen dessen vermeintlicher Unerreichbarkeit

    Auszug aus BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83
    Jedenfalls kam ein Ausschluß des Angeklagten nach § 247 Satz 1 StPO nur in Frage, wenn andernfalls die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift aufgrund einer Erklärung der obersten Dienstbehörde verweigert worden wäre (vgl. BGHSt 29, 390, 393 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 30, 34; BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].
  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 543/82

    Komissarische Vernehmung von Vertrauenspersonen durch die Berufsrichter in

  • BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Fortsetzung der

  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 755/81

    Strafprozeßrecht: Gerichtliche Aufklärungspflicht bei behördlicher Sperrerklärung

  • BGH, 09.09.1981 - 2 StR 406/81

    Vernehmung eines "V-Mannes" unter Ausschluss der Öffentlichkeit - Ausschluss

  • BGH, 08.11.1984 - 1 StR 657/84

    Entfernung des Angeklagten wegen Gefährdung eines Zeugen; Abwesenheit wegen

    Bei Gefahr der Enttarnung oder bei Gefährdung eines Zeugen erstreckt sich die in entsprechender Anwendung des § 247 S. 1 StPO angeordnete Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen auf dessen Vereidigung (im Anschluß an BGHSt 32, 32).

    Der Senat hat entschieden, daß der Angeklagte aus den in § 96 StPO und § 54 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (§ 62 Abs. 1 BBG) anerkannten Gründen während der Vernehmung eines "V-Mannes" aus der Hauptverhandlung entfernt werden kann (BGHSt 32, 32; vgl. BVerfGE 57, 250, 286 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/287, wo gesagt ist, daß eine richterliche Vernehmung "notfalls" auch unter Ausschluß des Angeklagten stattfinden darf).

  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 314/96

    Anfrage bei der obersten Dienstbehörde zur Erteilung einer Aussagegenehmigung

    Dem steht es nach gefestigter Rechtsprechung gleich, wenn eine Zeugenvernehmung aus den in § 96 oder § 54 StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG anerkannten Gründen von behördlicher Seite sonst nicht ermöglicht wird (BGHSt 32, 32, 36 = JZ 1984, 45 m.Anm. Geerds; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 247 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

    Auch in einem solchen Falle ist jedoch die Form für einen Rechtsmittelverzicht gewahrt, weil die im Protokoll vermerkte Erklärung dem Erfordernis der Schriftform genügen kann (vgl. BGH NJW 84, 1973, 1974).
  • BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89

    Ausübung der Funktion des Ministers durch den Leiter des dem Innenminister des

    Insoweit beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die Strafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem Dienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur Bekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war, nicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste Dienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] gerichtet hat.
  • BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89

    Strafprozeßrecht: Ausschließung des Angeklagten, Begründungspflicht des Gerichts

    Insoweit wäre es erforderlich gewesen, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 32, 32, 35 f) die widerstreitenden Interessen darzulegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht