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   BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83   

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https://dejure.org/1984,1473
BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83 (https://dejure.org/1984,1473)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1984 - 4 StR 388/83 (https://dejure.org/1984,1473)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1984 - 4 StR 388/83 (https://dejure.org/1984,1473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung zum Straßenverkehr - Anhängelast - Abschleppen eines Kfz - Abschleppachse

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 325
  • BGHSt 32, 335
  • NJW 1984, 2479
  • MDR 1984, 770
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 02.07.1981 - 1 Ss 265/81

    Abschleppen; Abschleppfahrt; Anhängelast

    Auszug aus BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1981 (VRS 61, 475 ) gehindert, in dem dieses Gericht die Auffassung vertreten hat, auch bei einer Anhängelast des ziehenden Fahrzeuges nach § 42 Abs. 1 StVZO nicht überschritten werden.

    Das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs und die Anhängelast müssen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen; die Anhängelast darf nicht zu schwer sein, um den Betrieb des ziehenden Fahrzeugs - insbesondere beim Lenken und Bremsen - nicht zu gefährden (vergleiche OLG Koblenz VRS 61, 475 ).

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69

    Abschleppen - Kraftfahrzeugverwertung - Schrottplatz - Ausschlachten -

    Auszug aus BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83
    Das Schleppen eines bereits in einer Reparaturwerkstätte befindlichen Fahrzeugs zu einer (nahegelegenen) anderen Reparaturwerkstätte sei aber als ein nach § 18 Abs. 1 StVZO begünstigtes Abschleppen anzusehen, wenn es erforderlich sei, weil die zunächst aufgesuchte Werkstätte die Reparatur nicht oder nicht vollständig durchführen könne (BGHSt 23, 108, 112).
  • BayObLG, 24.05.1983 - 1 ObOWi 65/83
    Auszug aus BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher mit Beschluß vom 24. Mai 1983 (VRS 65, 304) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne allerdings die Vorlegungsfrage zu formulieren.
  • BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
    § 42 Abs. 2 a StVZO wurde eingeführt durch die Änderungsverordnung vom 14.6.1988 als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.5.1984 (BGHSt 32, 335 = NJW 1984, 2479 ).

    Da ein von einem Pkw gezogenes Kfz - auch wenn es mit zwei Rädern auf einer Abschleppachse steht - kein einachsiger Anhänger ist (BGHSt 32, 335 = NJW 1984, 2479 ), kann diese Begründung so verstanden werden, daß auch der Transport mittels eines Anhängers erleichtert werden sollte.

  • OLG Köln, 30.06.1998 - Ss 304/98

    Maßgebliche Achslast für die Erforderlichkeit einer eigenen Bremse

    Wie der Senat zu dieser Bestimmung entschieden hat , ist unter der Anhängelast - der Last, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird (BGHSt 32, 335,338) - nur das tatsächliche Gewicht zu verstehen ( VRS 59, 471 ; vgl. auch BGH a.a.O.).
  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 2 Ss OWi 435/90

    Bei einachsigen Anhängern hinter Pkw oder Kombi-Kraftwagen berechnet sich die

    Unter dem Begriff der Anhängelast ist grundsätzlich - unabhängig von ihrer Beschaffenheit (nicht nur Anhänger im Rechtssinn), BGHSt 32, 335 ff, 338 - jede Last zu verstehen die hinter den mit einer Anhängerkupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird (vgl. Verwaltungsanordnung Nr. 145 des Bundesministers für Verkehr vom 6. Mai 1952, VkBl 1952 S. 167; Begründung zur Änderungsverordnung vom 14. Juni 1988 zu Absatz 2 a, VkBl 1988 S. 473).
  • OLG Jena, 13.09.2006 - 1 Ss 120/06

    Verkehr

    Durch diese Bestimmung wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass entgegen der vorherigen Rechtsprechung (BGHSt 32, 335) ein Fall des Abschleppens unter dem Gesichtspunkt des Notrechts nicht unter die Einschränkung der Anhängelast fällt (Amtl.Begr. in Verkehrsblatt 1988, 473 und Hentschel, Straßenverkehrs-recht, 38. Aufl., § 42 StVZO Rdnr. 1).
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