Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

  • Alpmann Schmidt

    BBG § 56 Abs. 3 BRRG § 38 Abs. 2 BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 SoldG § 11 Abs. 2 StGB § 46, § 47 Abs. 2, § 52, § 59 StPO § 153, § 153a, § 260 Abs. 3 UZwG § 7 Abs. 2 WStG § 5 Abs. 2

  • opinioiuris.de

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 32, 345
  • NJW 1984, 2300
  • MDR 1984, 861
  • NStZ 1985, 131
  • StV 1984, 321



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99  

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Zwischenzeitlich hatte der 1. Strafsenat nämlich in seinem grundlegenden Urteil vom 23, Mai 1984 - 1 StR 148/84 - entschieden, daß auch eine solche Einwirkung kein Verfahrenshindernis bewirke, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sei ( BGHSt 32, 345, 355).

    Neben den in BGHSt 32, 345, 350 ff. genannten Gründen sprechen noch folgende Erwägungen dagegen, für das deutsche Verfahrensrecht in einer unzulässigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis zu sehen.

    Die Annahme eines Beweisverbots scheidet nach den Prinzipien des deutschen Verfahrensrechts - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 32, 345, 355 dargelegt hat - als Lösung.

    Der ihm zur Verfügung stehende Spielraum reicht, worauf der Bundesgerichtshof in BGHSt 32, 345, 355 bereits hingewiesen hat, von der Ablehnung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines Regelbeispiels über die Annahme eines minder schweren Falles und das Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO bei Vergehen oder - selbst bei Verbrechen - bis zur Verwarnung mit Strafvorbehalt.

    Dabei sind auch die Wertungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die in BGHSt 32, 345, 351 f. aufgeführt sind.

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00  

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    ( BGHSt 32, 345, 350).

    a) Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, daß über einen Prozeßgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf ( BGHSt 32, 345, 350; 36, 294, 295; 41, 72, 75; Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 143; Tolksdorf in KK StPO 4. Aufl. § 206 a Rdn. 1; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 206 a Rdn. 4 und in KK-StPO 4. Aufl. Einl. Rdn. 131).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    NPD-Verbotsverfahren

    In den jeweiligen Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof ein Verfahrenshindernis bei den geltend gemachten Verstößen gegen das Rechtsstaatsgebot selbst nicht angenommen, so bei erheblicher Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 21, 81; 24, 239; 35, 137; 46, 159), bei Tatprovokation durch staatlich gelenkte Lockspitzel (vgl. BGHSt 32, 345; 33, 356; 45, 321 m.w.N.) sowie bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden vom Verteidigungskonzept des Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 1984, S. 419 f.).
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